Kurzthemen

Neue Allgemeine Genehmigungen im Rüstungsbereich

Mit Wirkung zum 1.April 2026 wurde die neue Allgemeine Genehmigung (AGG) Nr. 47 im Zusammenhang mit dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) eingeführt. Diese sogenannte „Komplementärgenehmigung“ soll das bisherige „Doppelverfahren“ bei der Ausfuhr von Kriegswaffen vereinfachen. Bislang war für Güter, die sowohl von der Kriegswaffenliste gemäß Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG als auch von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind, neben der Genehmigung nach dem KrWaffKontrG durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) zusätzlich eine Genehmigung des BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) erforderlich. Künftig genügt die Genehmigung nach dem KrWaffKontrG. Die bislang zusätzlich erforderliche Einzelausfuhr- oder Verbringungsgenehmigung des BAFA entfällt.

Die AGG Nr. 47 erfasst zudem Bestandteile und Zubehör im Wert von bis zu 10% des Gesamtwertes der antragsgegenständlichen Kriegswaffen, sofern diese selbst keine Kriegswaffeneigenschaft besitzen und ausschließlich von der Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind. Die AGG Nr. 47 ist zunächst bis zum 1. April 2028 gültig und setzt eine Vorabregistrierung im ELAN-K2-Portal sowie halbjährliche Meldepflichten voraus.

Am 20. März 2026 kündigten das BMWE und das BAFA die neue AGG Nr. 48 an. Diese ermöglicht die Ausfuhr ausgewählter Rüstungsgüter zur Luft- und Marineverteidigung, einschließlich Maßnahmen zum Schutz vor oder der Beseitigung von Seeminen, nach Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate sowie in die Ukraine. Die AGG Nr. 48 gilt jedoch nur bis zum 15. September 2026 und unterliegt monatliche Meldepflichten. Zwar setzt die Nutzung der AGG Nr. 48 eine Registrierung voraus, diese kann jedoch innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr oder Verbringung nachträglich erfolgen.

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