20. Sanktionspaket der EU gegenüber Russland
In Kürze
Am 23. April 2026 wurde das 20. Sanktionspaket gegen Russland im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben. Mit diesem Paket werden die bereits bestehenden restriktiven Maßnahmen erneut erheblich ausgeweitet. Die Maßnahmen betreffen insbesondere die Bereiche Energie, Finanzdienstleistungen, Handel, Umgehungsbekämpfung sowie Maßnahmen gegen Medienpropaganda. Ziel ist es, den Druck auf Russland zur Aufnahme ernsthafter Verhandlungen zu erhöhen und eine Einigung auf für die Ukraine akzeptable Bedingungen zu fördern.
Zusätzlich umfasst das Sanktionspaket auch Rechtsakte zur Ausweitung der Belarus-Sanktionen. Diese stehen im engen sachlichen Zusammenhang mit den Maßnahmen gegenüber Russland und sollten daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ebenfalls berücksichtigt werden.
Im Amtsblatt der Europäischen Union wurden hierzu insbesondere die folgenden maßgeblichen Verordnungen und Beschlüsse veröffentlicht:
- Verordnung (EU) 2026/506 Link
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/509 Link
- Verordnung (EU) 2026/511 Link
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/505 Link
- Verordnung (EU) 2026/513 Link
- Beschluss (GASP) 2026/504 Link
- Beschluss (GASP) 2026/508 Link
- Beschluss (GASP) 2026/512 Link
- Durchführungsbeschluss (GASP) 2026/503 Link
Hintergrund
Mit der Verordnung (EU) 2026/506 wurde die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in mehreren Kernbereichen deutlich verschärft. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Änderungen:
(i) Erweiterung des Einfuhrverbots (Art. 3i i. V. m. Anhang XXI):
Das Verbot des Kaufs, der Einfuhr und der Verbringung weiterer industrieller Vorprodukte in die Europäische Union wurde auf zusätzliche Güter ausgeweitet. Für neu aufgenommene Güter gelten genehmigungsfreie Altvertragsregelungen von drei bzw. neun Monaten gemäß Art. 3i Abs. 3be und 3bf.
(ii) Erweiterung des Ausfuhrverbots sowie neue Ausnahmen (Art. 3k i. V. m. Anhang XXIII):
Das Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung und der Ausfuhr wurde auf Güter der Erdöl- und Erdgasexploration sowie auf vierzehn weitere Güter erweitert, die zuvor in Anhang II erfasst waren. Für diese vierzehn neu aufgenommenen Güter gilt eine genehmigungsfreie dreimonatige Altvertragsregelung gemäß Art. 3k Abs. 3al.
Hinweis: Art. 3 erfasst künftig nur noch die für die Erdöl- und Erdgasexploration verwendbare Software; die betreffenden Güter selbst sind zur Vermeidung von Doppelerfassungen in Anhang XXIII erfasst.
Zudem wurden neue genehmigungsfreie Ausnahmen eingeführt (Art. 3k Abs. 5a lit. g und Abs. 5j) und bestehende genehmigungsfreie Ausnahmen erweitert (Art. 3k Abs. 4a und Abs. 5a lit. f).
(iii) Ausweitung der Energieverbote auf Erdgaskondensat (Art. 3m und Art. 3n i. V. m. Anhang XXV):
Die Verbote des Kaufs, der Einfuhr, der Verbringung sowie der Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen wurden auf Erdgaskondensat aus LNG-Anlagen ausgeweitet. Die neuen Regelungen gelten ab dem 1. Januar 2027. Entsprechende genehmigungsfreie Ausnahmen nach Art. 3n Abs. 6b wurden angepasst.
(iv) Ausweitung des Anti-Umgehungsinstruments gegenüber der Kirgisischen Republik (Art. 12f Abs. 1 i. V. m. Anhang XXXIII):
Das Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung und der Ausfuhr wurde erstmalig auf zwei Gütergruppen nach Kirgisistan angewendet: Bearbeitungszentren zum Bearbeiten von Metallen (KN-Code 8457 10) sowie Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten einschließlich Vermittlungs- und Routinggeräten (KN-Code 8517 62).
(v) Verschärfung des Beförderungsverbots (Art. 3q) sowie Ausweitung des Transaktionsverbots (Art. 5ae Abs. 1 lit. c i. V. m. Anhang XLVII):
Das Verbot der Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen des Anhang XXV wurde um zusätzliche Compliance-Anforderungen ergänzt. Diese umfassen verpflichtende Risikoanalysen, Dokumentationspflichten sowie die Umsetzung geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung von Umgehungen (Art. 3q Abs. 2 und 3). Zudem ist vertraglich sicherzustellen, dass keine Weiterveräußerung unter Umgehung der Sanktionen erfolgt (Art. 3q Abs. 5 und 6).
Darüber hinaus wurde das Transaktionsverbot gemäß Art. 5ae Abs. 1 lit. c um drei Häfen erweitert. Erfasst sind nun zusätzlich zwei russischen Häfen und Schleusen (Murmansk und Tuapse) in Anhang XLVII Teil A sowie erstmals einen Hafen in einem Drittland außerhalb Russlands, das Karimun-Ölterminal in Indonesien, in Anhang XLVII Teil C.
(vi) Neue LNG-bezogene Dienstleistungsverbote (Art. 3rb):
Eingeführt wurde ein Verbot bestimmter Dienstleistungen für LNG-Terminals sowie das Verbot der Aufrechterhaltung entsprechender Vertragsbeziehungen ab dem 1. Januar 2027.
(vii) Ausweitung der Beschränkungen im maritimen Bereich (Art. 3s und Art. 3sa):
Die Beschränkungen wurden auf weitere Schiffe ausgeweitet, die als Teil der russischen „Schattenflotte“ identifiziert wurden. Gleichzeitig wurden neue genehmigungspflichtige Ausnahmen für bestimmte gelistete Schiffe eingeführt (Art. 3s i. V. m. Anhang XLII). Mit dem neu eingeführten Art. 3sa wurde zudem ein Verbot der Erbringung technischer Hilfe, von Vermittlungsdiensten sowie der Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Eisbrechern und Flüssigerdgastankschiffen (LNG-Tankschiffen) geschaffen.
(viii) Erweiterung militärischer Ausnahmen (Art. 4 Abs. 2a):
Die genehmigungspflichtige Ausnahme für die Einfuhr bestimmter Rüstungsgüter wurde auf Zwecke der militärisch-forensischen Analyse ausgeweitet
(ix) Neue Transaktionsverbote zum Schutz wirtschaftlicher Rechte (Art. 5ai, 5aj, 5sa):
Mit Art. 5ai wurde ein Transaktionsverbot gegenüber Personen und Organisationen eingeführt, die von russischen Zwangsverwaltungen profitieren (Anhang LIV). Art. 5aj betrifft Personen und Organisationen im Zusammenhang mit der Durchsetzung bestimmter Gerichtsurteile (Anhang LV). Art. 5sa richtet sich gegen Personen im Zusammenhang mit Markenrechtsverletzungen (Anhang LVI). Die Anhänge LIV bis LVI sind derzeit noch unbefüllt. Für alle Regelungen bestehen spezifische genehmigungsfreie bzw. genehmigungspflichtige Ausnahmen.
(x) Neue Transaktionsverbote in Bezug auf Kryptowährungen (Art. 5ba und Art. 5bb):
Das bestsehende Transaktionsverbot wurde auf die in Anhang LIII aufgeführten Kryptowährungen und digitalen Zentralbankwährungen ausgeweitet (Art. 5ba). Darüber hinaus wurde mit Art. 5bb ein neues Transaktionsverbot mit in Russland ansässigen Kryptowerte-Dienstleistern und Krypto-Plattformen eingeführt.
Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/509 wurden dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 weitere natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen hinzugefügt. Mit der Verordnung (EU) 2026/511 wurden die Maßnahmen gegenüber den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten Personen angepasst. Insbesondere wurden bestehende Ausnahmen erweitert und zusätzliche Ausnahmen, insbesondere vom Einfrieren von Vermögenswerten sowie von Bereitstellungsverboten, in Art. 5c eingeführt.
Mit der Verordnung (EU) 2026/513 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2026/505 wurden zudem die bestehenden Maßnahmen der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 gegenüber Belarus ausgeweitet. Dabei werden insbesondere bestimmte Maßnahmen des russischen Sanktionsregimes im Bereichen Handel, Finanzen und Dienstleistungen auf Belarus übertragen.
Fazit
Mit der erneuten Ausweitung der Sanktionen gegen Russland und Belarus intensiviert die Europäische Union ihre bereits bestehenden restriktiven Maßnahmen nochmals erheblich.
Besonders hervorzuheben ist die erstmalige Anwendung des Anti-Umgehungsinstruments auf Güterexporte nach Kirgisistan sowie die Einbeziehung eines indonesischen Ölterminals in das Transaktionsverbot. Beide Maßnahmen setzen ein deutliches Signal gegen internationale Umgehungsstrukturen.
Wirtschaftsbeteiligte sollten fortlaufend bewerten, welchen Auswirkungen die restriktiven Maßnahmen des 20. Sanktionspakets auf ihre Geschäftsbereiche, Lieferketten, Vertragspartner sowie bestehenden Compliance-Kontrollmechanismen haben.

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