Beschlossene Änderungen des Energie- und Stromsteuergesetzes
In Kürze
Nach der voraussichtlich erfolgenden Zustimmung des Bundesrats werden die Änderungen des Energie- und Stromsteuergesetzes zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Hintergrund
Im Folgenden gehen wir auf ausgewählte Aspekte der anstehenden Gesetzesänderungen ein, die die stromsteuerrechtliche Behandlung des bidirektionalen Ladens und die Entfristung der derzeitigen Möglichkeit der erhöhten Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft betreffen.
Stromsteuerrechtliche Behandlung von bidirektionalem Laden
Die geplante Gesetzesänderung bringt mehr Klarheit über die stromsteuerrechtliche Behandlung des bidirektionalen Ladens. Erstens wird eine Regelung geschaffen, die den Versorgerstatus des ladenden Kunden explizit ausschließt. Zweitens wird die nach derzeitiger Rechtslage bestehende Doppelbesteuerung zumindest in einigen Fällen des bidirektionalen Ladens nunmehr verhindert.
Nach bisheriger Rechtslage würde der Kunde in allen Konstellationen des bidirektionalen Ladens grundsätzlich durch die Rückeinspeisung von Strom zum Versorger. Versorger ist gem. § 2 Nr. 1 StromStG, wer Strom leistet. Davon ausgehend, dass der Kunde als Betreiber des Fahrzeugs und damit auch der Fahrzeugbatterie anzusehen ist, kommt es mit der Rückspeisung von Strom aus der Fahrzeugbatterie an den Ladepunkt zu einem Leisten von Strom seitens des Kunden an den Stromversorger. In der Folge wird der Kunde durch dieses Leisten des zwischengespeicherten Stroms gem. § 2 Nr. 1 StromStG zum Versorger. Nach bisheriger Rechtslage gab es für diese Fälle keine ausdrückliche Ausnahmeregelung von dem Tatbestand des Versorgerstatus. Das geänderte Stromsteuergesetz enthält nunmehr eine solche Ausnahmeregelung in § 5a Abs. 3 Satz 1 StromStG-E. Nach dieser Vorschrift gilt derjenige nicht als Versorger, der Strom im Rahmen des bidirektionalen Ladens aus einem aufladbaren elektrischen Energiespeicher von Elektrofahrzeugen an einen Ladepunkt leistet. Die Problematik des Versorgerstatus des Ladekunden beim bidirektionalen Laden wird mithin durch die Gesetzesnovelle gelöst.
Im Gegensatz dazu bietet die Gesetzesänderung keine alle Sachverhaltsgestaltungen erfassende Lösung für die derzeit bestehende Doppelbesteuerung im Rahmen des bidirektionalen Ladens. Nach geplanter Rechtslage entsteht die Stromsteuer bei Ladevorgängen zukünftig im Zeitpunkt der Entnahme von Strom am Ladepunkt (§ 5a Abs. 1 StromStG-E). Steuerschuldner wird der oder sind die Versorger des Betreibers des Ladepunkts, es sei denn, der Betreiber des Ladepunkts ist selbst bereits aus anderen Gründen Versorger. Im Falle des bidirektionalen Ladens würde grundsätzlich mit der Rückspeisung von Strom aus der Autobatterie mit der späteren Entnahme des Stroms erneut die Stromsteuer entstehen (§ 5 Abs. 1 StromStG). Diese erneute Stromsteuerentstehung wird für ausgewählte Fälle des bidirektionalen Ladens bald durch § 5a Abs. 3 Satz 2 StromStG-E verhindert. Die Vorschrift sieht vor, dass die Stromsteuer nicht erneut entsteht, wenn rückgespeister Strom unmittelbar am Ort des Ladepunkts ohne Nutzung des allgemeinen Versorgungsnetzes verbraucht wird.
Die geplante Vorschrift des § 5a Abs. 3 Satz 2 StromStG-E wird folglich die derzeit bestehende Doppelbesteuerung in Fällen von Vehicle-to-Home-Fällen („V2H“) verhindern.
Vehicle-to-Grid-Fälle („V2G”) sind von § 5a Abs. 3 StromStG-E jedoch nicht erfasst, sodass die Doppelbesteuerung auch nach der Gesetzesnovelle bestehen bleibt, wenn der Strom aus der Autobatterie wieder zurück ins Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom gespeist wird. Entsprechend kommt es bei der späteren Entnahme des zurückgespeisten Stroms an anderer Stelle oder bei erneuter Einspeisung in die Batterie (ggf. sogar innerhalb desselben Ladevorgangs) wieder zur Steuerentstehung. Das Problem der Doppelbesteuerung bleibt in diesen Fällen also vakant.
Wir weisen darauf hin, dass es in den letzten Wochen vereinzelte Pressemitteilungen gab, dass das Problem der Doppelbesteuerung nach der letzten Sitzung im Bundestag gänzlich (d.h. auch für V2G-Fälle) gelöst sei, was wir allerdings aus den genannten Gründen nicht bestätigen können. Nach Rücksprache mit der Generalzolldirektion können wir festhalten, dass die Doppelbesteuerung bei V2G auch nach der geplanten Gesetzesänderung weiter bestehen bleibt. Lediglich das Plenarprotokoll zur Sitzung im Bundestag vom 13. November 2025 deutet darauf hin, dass die Koalition perspektivisch wohl auch an einer Lösung für V2G-Fälle arbeiten will. Dies wird jedoch Gegenstand eines weiteren Gesetzgebungsverfahrens frühestens im nächsten Jahr sein.
Verstetigung der Steuerentlastung für UdPG / LuF
Die Gesetzesänderung verstetigt außerdem die Stromsteuerentlastung gem. § 9b StromStG für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft. Diese Entlastungsmöglichkeit wäre ansonsten zum Januar 2026 ausgelaufen. Die Stromsteuerbelastung beläuft sich somit auch zukünftig nach Inanspruchnahme der Entlastung auf den EU-Mindeststeuersatz von 0,50 €/MWh.
Der Bundesrat hatte statt der Verstetigung des erhöhten Entlastungssatzes in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2025 eine allgemeine Senkung des Stromsteuersatzes auf das europäische Mindestmaß gefordert. Dieser Forderung wurde in der nun beschlossenen Fassung nicht entsprochen. In ihrer Gegenäußerung zu der entsprechenden Stellungnahme des Bundesrates hatte die Bundesregierung diesbezüglich unter anderem darauf verwiesen, dass nicht begünstigte Letztverbraucher beispielsweise durch eine Senkung der Übertragungsnetzkosten finanziell entlastet würden.
Fazit
Die Gesetzesnovelle beseitigt nunmehr die bestehende Doppelbesteuerung für V2H-Fälle. Zur Diskussion über eine Lösung für V2G-Fälle halten wir Sie selbstverständlich informiert.
Das Bestehenbleiben der Möglichkeit der Steuerentlastung reduziert weiterhin die Abgabenbelastung der Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft. Eine allgemeine Senkung des Stromsteuersatzes auf das europäische Mindestmaß, sieht das neue Gesetz nicht vor.

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