Kurzthemen

Omnibus-Initiative: Einigung über CBAM-Vereinfachungen


Am 26. Februar 2025 hatte die EU-Kommission ein Paket mit Vorschlägen zur Vereinfachung von EU-Vorschriften im Rahmen der Omnibus-Initiative vorgelegt. Die weitreichenden Vereinfachungen umfassten auch Änderungen des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM). Am 18. Juni 2025 haben sich der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament über einen Vorschlag geeinigt, mit dem die CBAM-Regeln der EU vereinfacht und gestärkt werden sollen.

Die Einigung zwischen Rat und Parlament sieht vor, die wesentlichen Elemente des Kommissionsvorschlags zur Vereinfachung der CBAM-Vorschriften beizubehalten. Insbesondere soll ein neuer De-minimis-Schwellenwert eingeführt werden, der Einführer von Verpflichtungen befreit, wenn sie weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr einführen. Dies soll vor allem kleinen und mittleren Unternehmen sowie Einzelpersonen helfen, die geringe Mengen importieren. Außerdem sollen weitere Maßnahmen zur Vereinfachung für alle Einführer oberhalb dieses Schwellenwerts gelten. Diese betreffen u.a. das Zulassungsverfahren, die Datenerhebung und die Überprüfung der Emissionen. Die Überarbeitung der CBAM-Verordnung führt unter anderem auch zur Beseitigung von Störungen, indem es Einführern erlaubt wird, weiterhin CBAM-Waren einzuführen, bis die CBAM-Registrierung abgeschlossen ist.

Bevor der Rechtsakt jedoch formell angenommen werden kann, bedarf es noch der Zustimmung von Rat und Parlament. Die endgültige Annahme des Gesetzespakets wird für September 2025 erwartet.

Zusammenarbeit im Zollbereich EU-Kanada: Stand der Anerkennung des AEO-Status


Der Beschluss Nr. 01/2022 (Link) des Gemeinsamen Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich EU-Kanada in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung des Programms für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte der Europäischen Union und des Partnerschutzprogramms Kanadas wurde am 18. Juli 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht [2025/1428].

Jedes Unternehmen mit Sitz in der EU kann den Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO – Authorized Economic Operator) beantragen. Um die Sicherheit und Förderung der durchgängigen internationalen Lieferkette zu stärken, ist die weltweite Anerkennung dieses Status und entsprechenden Programmen in Drittländern in Form gegenseitiger Abkommen notwendig.

Der Beschluss im Rahmen der Verhandlungen zwischen der EU und Kanada sieht vor, dass beide Vertragsparteien das Programm der jeweils anderen Partei als mit dem eigenen Programm gleichwertig und kompatibel anerkennen und über ihre eigenen Zollbehörden den Teilnehmern der Programme der anderen Zollbehörden gleichwertige Vorteile gewähren. Zu diesen Vorteilen gehört die positive Berücksichtigung der Erteilung bei (i) der Risikobewertung, was zu reduzierten Kontrollen führt, und bei (ii) der Bewertung der Anforderungen an Geschäftspartner, sowie die angemessenen Bemühungen zu (iii) vorrangigen Behandlungen für Programmteilnehmer und Sendungen und (iv) zur Schaffung eines Mechanismus zur Aufrechterhaltung des Betriebs im Falle von Störungen des internationalen Handels.

Dabei müssen Partnerstaaten auf einen IT-gestützten Datenaustausch hinwirken, im Rahmen dessen Angaben zu den Programmteilnehmern und Informationen über die Durchführung der Programme übermittelt werden. Die Zollbehörden stellen zu diesem Zweck die Behandlung der Daten nach den vereinbarten Datenschutzbestimmungen sicher.

Der Beschluss tritt einen Monat nach Notifizierung des Abschlusses der zur Umsetzung der Bestimmungen erforderlichen Verfahren durch Kanada gegenüber der EU in Kraft.

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