EU-Kommissionsvorschlag zur Vereinfachung der EU-Vorschriften (CBAM)

In Kürze
Am 26. Februar 2025 hat die EU-Kommission ein Paket mit Vorschlägen zur Vereinfachung von EU-Vorschriften im Rahmen der Omnibus-Initiative vorgelegt. Die weitreichenden Vereinfachungen umfassen auch Änderungen des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM). Ziel ist es insbesondere durch einen neuen De-minimis-Grenzwert kleine Importeure von CBAM-Verpflichtungen zu entlasten/zu befreien, während größere Importeure von Vereinfachungen insgesamt profitieren sollen. Zudem sollen Maßnahmen zur stärkeren Missbrauchsbekämpfung und Umgehungsverhinderung eingeführt werden.
Hintergrund
Folgende Änderungen wurden durch die Europäische Kommission vorgeschlagen, um das CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) zu vereinfachen und effektiver zu gestalten.
Vereinfachungen für kleine Importeure
Ein zentraler Vorschlag ist die Einführung eines neuen De-minimis-Grenzwerts von 50 Tonnen pro Jahr für CBAM-Einführer. Dieser Vorschlag zielt darauf ab, Importeure zu entlasten, die nur sehr geringe Mengen an CBAM-Waren aus Drittländern in die EU einführen. Dieser Änderungsvorschlag basiert auf einer Auswertung der Einfuhrdaten, wonach unter Anwendung dieser Vereinfachung rund 99 % der Emissionen weiterhin im Anwendungsbereich des CBAM verbleiben, während ca. 90 % der Einführer von der Regelung ausgenommen wären.
Erleichterungen für die Einhaltung der Verpflichtungen
Für Importeure, die weiterhin dem CBAM unterliegen würden, beinhalten die Vorschläge Vereinfachungen bei der Zulassung von Anmeldern sowie der Emissionsberechnung.
Zusätzlich soll die Einführung eines CBAM-Vertreters ermöglicht werden, der Unternehmen ohne Expertise oder Kapazitäten bei der Berechnung von Emissionen und der Abgabe der CBAM-Erklärung unterstützt. Unternehmen könnten hierdurch externe Dienstleister beauftragen, welche bestimmten Kriterien (z.B. der Registrierung in einem EU-Mitgliedstaat) erfüllen. Trotz der Delegation soll die rechtliche Verantwortung für die korrekte Berechnung und Abgabe der Zertifikate beim zugelassenen CBAM-Anmelder verbleiben.
Darüber hinaus wurde vorgeschlagen, den Verkauf der Zertifikate auf 2027 zu verschieben.
Stärkung der Wirksamkeit
Ungeachtet der verschiedenen o.g. Vereinfachungen beinhaltet die Initiative Maßnahmen, mit denen die Umgehung von CBAM-Vorgaben und entsprechenden Missbräuchen vermieden werden soll, um den jeweiligen Behörden wirksame Instrumente an die Hand zu geben.
Fazit
Für betroffene Unternehmen könnten die vorgeschlagenen Änderungen des CBAM im Rahmen der Omnibus-Initiative eine erhebliche Erleichterung darstellen, insbesondere für Importeure, die unterhalb des zukünftigen Schwellenwerts liegen. Es ist jedoch zu beachten, dass diese Änderungen noch die Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates benötigen und im formalen europäischen Gesetzgebungsverfahren bestätigt werden müssen.
In diesem Jahr plant die Europäische Kommission zudem, CBAM umfassend zu überprüfen. Ziel ist es u.a., dessen potenzielle Ausweitung auf weitere EHS-Sektoren, nachgelagerte Waren und indirekte Emissionen zu bewerten. Im Anschluss wird Anfang 2026 ein entsprechender Legislativvorschlag erwartet.

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