Änderungen der Antragsfristen für Energiesteuer- und Stromsteuerentlastungen

In Kürze
Die Energiesteuer- und die Stromsteuer-Durchführungsverordnung (DVO) dienen der konkreten Umsetzung und administrativen Handhabung des Energie- und Stromsteuergesetzes, indem sie insbesondere Regelungen zur Steuererhebung, zu Begünstigungen, Antragsfristen und Nachweispflichten festlegen.
Mit der am 30. Dezember 2024 veröffentlichten Vierten Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-DVO (BGBl. 2024 I Nr. 445), die zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, entfällt die bisherige Regelung zu festen Antragsfristen für bestimmte Steuerentlastungen. Künftig müssen Entlastungsanträge spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) beim zuständigen Hauptzollamt gestellt werden.[1] Diese Änderung erfolgte insbesondere vor dem Hintergrund des BFH-Urteils vom 29. August 2023 (VII R 1/23), das sich auf die Entscheidung des EuGH vom 22. Dezember 2022 (C-553/21) bezieht.
[1] siehe bspw. § 11b Abs.2 S.4 Energiesteuer-DVO oder § 1d Abs.2 S.4 Stromsteuer-DVO
Hintergrund und Inhalt des Urteils
Mit Urteil vom 29. August 2023 (VII R 1/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) unter Bezug auf den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. Dezember 2022 (C-553/21) klargestellt, dass Steuerbegünstigungen nach der Energiesteuerrichtlinie nicht allein aufgrund der Verletzung nationaler formeller Anforderungen verweigert werden dürfen. Entscheidend ist vielmehr, dass die tatsächliche Nutzung der Energieerzeugnisse nachgewiesen ist.
Das Urteil stellt fest, dass Steuerpflichtige auch dann einen Anspruch auf obligatorische oder fakultative Steuerentlastungen haben, wenn sie eine Antragsfrist versäumt haben – vorausgesetzt, der Antrag wird innerhalb der steuerlichen Festsetzungsfrist gemäß Abgabenordnung gestellt. Für nationale Steuerbegünstigungen, die nicht auf Unionsrecht beruhen, bleiben die regulären Antragsfristen jedoch weiterhin bestehen. In diesen Fällen führt eine verspätete Antragstellung grundsätzlich zum Ausschluss der Steuerentlastung.
Neue Regelungen zur Antragstellung
Die BFH-Entscheidung hat eine Änderung bei den Fristen für Steuerentlastungsanträge bewirkt. Für Steuervergünstigungen, die auf EU-Richtlinien beruhen [2], ist nun nicht mehr die in den nationalen Vorschriften festgelegte Frist maßgeblich, sondern ausschließlich die steuerliche Festsetzungsfrist gemäß Abgabenordnung. Solange diese noch nicht abgelaufen ist, kann ein Antrag auch nach Ablauf der bisher gesetzlich vorgesehenen Frist gestellt werden. Dies betrifft sowohl Entlastungsansprüche, die unmittelbar bei der Verwendung eines Energieerzeugnisses oder der Entnahme von Strom entstehen, als auch solche, die erst später durch eine nachweisliche Versteuerung begründet werden. Diese Rechtsauffassung wurde nun durch die aktuellen Änderungen der Energiesteuer- und Stromsteuer-DVO in die bestehenden Vorschriften integriert.
Anders verhält es sich laut BFH-Urteil jedoch bei Steuerbegünstigungen, die ausschließlich auf nationalem Recht basieren [3]. Hier sind die in den energie- und stromsteuerrechtlichen Regelungen genannten Antragsfristen weiterhin bindend. Wird ein Antrag nach Ablauf dieser Frist, aber vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt, ist das Hauptzollamt grundsätzlich verpflichtet, ihn abzulehnen.
Bereits vorläufig gewährte Steuerentlastungen werden – wenn sie zutreffend festgestellt wurden - nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt. Sind Änderungen erforderlich, ergeht ein Änderungsbescheid und die vorläufige Steuerfestsetzung wird durch das Hauptzollamt aufgehoben. In Folge können bereits gewährte Entlastungsbeträge zurückgefordert werden.
Das BFH-Urteil VII R 1/23 können Sie unter diesem Link abrufen, das EuGH-Urteil C-553/21 finden Sie hier. Nähere Angaben als auch eine nähere Darstellung zu den Begriffen „fakultative Steuerentlastung“ und obligatorische Steuerentlastung“ sind auf der Homepage des Zolls – hier – näher dargestellt.
[2] hierunter fallen die Entlastungen nach § 46 EnergieStG, § 47 Abs.1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. a) und Buchst. b), Nr. 5 Buchst. a und b und Nr. 6 EnergieStG, §§ 47a, 48, 49, 52, 53, 53a, 54, 55, 56, 57, 58, 58a und 59 EnergieStG sowie nach §§ 9b, 9c, 9d und 9e StromStG und §§ 12a, 12c, 12d und 14a StromStV
[3] hierunter fallen die Entlastungen nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Nr. 3 und Nr. 5 Buchst. b) EnergieStG, § 51 EnergieStG und § 9a StromStG
Anwendung der Festsetzungsfrist gem. Abgabenordnung
Seit dem 1. Januar 2025 werden die in den Energiesteuer- und Stromsteuer-Durchführungsverordnungen geregelten Steuerentlastungen nur noch gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) beim zuständigen Hauptzollamt gestellt wird. Bisher galt, dass Steuerentlastungsanträge spätestens bis zum 31. Dezember des Folgejahres, in dem die Steuer entstanden ist, eingereicht werden mussten.
Für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen beträgt die Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ein Jahr. Sie beginnt grundsätzlich gem. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Darüber hinaus enthält § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO allerdings eine Ablaufhemmung, wonach die Frist abweichend von § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steueranmeldung abgegeben wurde, sofern eine abzugeben ist.
Wir weisen darauf hin, dass eine Anwendung des § 170 Abs, 2 Nr. 1 AO im Einzelfall nicht auf Entlastunganträge angewendet wird, wodurch die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des 31.12. des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahres eintreten würde (vgl. Urteil des BFH vom 26. September 2017 (VII R 26/16)). Um Auseinandersetzungen mit der Zollverwaltung vorzubeugen, sollten die Strom- und Energiesteuerentlastungsanträge daher im Idealfall weiterhin im Rahmen der bisher geltenden Antragsfristen eingereicht werden.
Fazit
Die jüngste Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Durchführungsverordnung, die vor dem Hintergrund des BFH-Urteils vom 29. August 2023 (VII R 1/23) unter Berücksichtigung der EuGH-Entscheidung vom 22. Dezember 2022 (C-553/21) erfolgte, hat die bislang festgelegten Antragsfristen für Steuerentlastungen in den vorbenannten Durchführungsverordnungen aufgehoben und der Rechtsprechung angepasst.
Die Festsetzungs- und damit Entlastungsfrist bei Erstattungsanträgen im Hinblick auf Strom/Energie ist dennoch weiter im Einzelfall zu prüfen.
Aus zuvor dargestellten Gründen empfehlen wir jedoch, die Strom- und Energiesteuerentlastungsanträge weiterhin bis zum 31. Dezember des auf die Verwendung bzw. die Entnahme folgenden Jahres einzureichen. Dieses Vorgehen beugt möglichen Diskussionen mit dem Hauptzollamt vor und stellt sicher, dass die Anträge in jedem Fall fristgerecht gestellt werden.

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