Reduzierung der Anzeige- und Mitteilungspflichten gem. §§ 63 AWV nach dem „BEV“

In Kürze


Der Abbau überflüssiger Bürokratie stellt sich als beständige Zielsetzung staatlichen Handelns in Deutschland da. Hierzu wurde Ende Oktober das sog. Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) verkündet, welches der Entlastung der Wirtschaft und Gesellschaft zu dienen bestimmt ist.

Als Ergänzung des BEG IV hat die Bundesregierung nun am 13. Dezember 2024 die Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEV) verkündet. Diese soll insbesondere die Anzeige- sowie Mitteilungspflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank mit Wirkung ab dem 01. Januar 2025 reduzieren.

Hintergrund


Das Außenwirtschaftsgesetz sieht vor, dass Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr, insbesondere aus ihnen erwachsene Forderungen und Verbindlichkeiten, Vermögensanlagen und die Leistung sowie Entgegennahme von Zahlungen, unter Angabe des Rechtsgrundes anzumelden sind (§ 11 II AWG).

Hierauf beruhend sind gemäß §§ 63 ff AWV die Meldepflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank von inländischen Privatpersonen, Unternehmen und monetären Finanzinstitute (z.B. Kreditinstitute) zu beachten. Dabei sind die Meldepflichten zum Teil sehr komplex sowie zeitintensiv und stellen die Meldepflichtigen im Geschäftsbetrieb zunehmend vor Herausforderungen.

Um diesen Herausforderungen zu begegnen, sieht die BEV insbesondere folgende Neuerungen vor:

  • Neue Bezeichnung und Strukturierung der Anlagen:
Alte Bezeichnung
Neue Bezeichnung
K3
Anlage 2 DIREKA1
K4
Anlage 3 DIREKA2
Z5 / Z5a / Z5b
Anlage 4 AUSWIB1
Z4- / (Z8-) / Z11- / Z14- / Z15
Anlage 5 ZABILC1
Z10
Anlage 6 ZABILC2
Z12
Anlage 7 ZABILC3
  • Z8- Sonderregelung entfällt; Schifffahrtsunternehmen müssen künftig nach allg. Meldevorgaben melden und nicht mehr zusätzlich die Einnahmen von Inländern
  • Gänzlicher Wegfall der Z13- Meldung aufgrund fehlender erhebungspraktischer Relevanz
  • Änderung der Schwellenwerte:
Meldeart
Alte Rechtslage
Neue Rechtslage
Bestandsmeldungen zu Vermögen von Inländern im Ausland/ Ausländern im Inland (§§ 64, 65 AWV)

3 Mio. Euro (K3/K4)

6 Millionen Euro

Bestandsmeldungen hins. Forderungen und Verbindlichkeiten (§ 66 AWV)

o Aus Finanzbeziehungen/ dem Waren- und Dienstleistungsverkehr

o Aus derivativen Finanzinstrumenten

5 Mio. Euro (Z5, Z5a)
500 Millionen Euro (Z5b)
6 Millionen Euro
unverändert
Transaktionsmeldungen (§ 67 AWV)

o Zahlungen allg. / i. Zsh. mit Wertpapiergeschäften und Finanzderivaten

o Zahlungen i. Zsh. mit der Seeschifffahrt

12.500 Euro (Z4 / Z10)
kein Schwellenwert (Z8)
einheitlich 50.000 Euro

Transaktionsmeldungen der Geldinstitute (§ 70 AWV/ § 67 AWV)

o Zahlungen im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften und Finanzderivaten,

o Zahlungen im Zusammenhang mit Zins- und Dividendenzahlungen auf inländische Wertpapiere

o Zahlungen im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr/ ein- und ausgehende Zahlungen aus Kartenumsätzen

o Zinseinnahmen und zinsähnliche Erträge/ Zinsausgaben und zinsähnliche Aufwendungen (ohne Wertpapierzinsen), §§ 67 I, 70 V AWV

12.500 Euro (Z10)
kein Schwellenwert (Z11)
kein Schwellenwert (Z12)
12.500 Euro (Z14 / Z15)
50.000 Euro
unverändert
unverändert
50.000 Euro

  • Teilweise Anpassung der Meldefristen: § 70 AWV
Meldeart
Alte Rechtslage
Neue Rechtslage
Bestandsmeldungen / Vermögen von Inländern im Ausland / Vermögen von Ausländern im Inland
Bis zum letzten Werktag des 6. auf den Bilanzstichtag / den 31. Dezember (bei fehlender Bilanzierung) folgenden Kalendermonats (K3 / K4)
unverändert
Bestandsmeldungen / Forderungen und Verbindlichkeiten
10. Kalendertag (Z5)
20. Kalendertag (Z5a)
50. Kalendertag (Z5b, nach Ablauf des Kalendervierteljahres)
10. Werktag
10. Werktag
50. Werktag (nach Ablauf des Kalendervierteljahres)
Transaktionsmeldungen
07. Kalendertag (Z4 / Z8)
05. Kalendertag (Z10, Z11, Z12, Z14, Z15)
einheitliche Abgabe bis zum 07. Werktag des nachfolgenden Monats
  • Gesetzliche Klarstellungen im Hinblick auf:

- Das Entstehen einer Meldepflicht für institutionelle Einheiten (zuvor bereits seitens der DBB angewandt). Dies betrifft vor allem Holdinggesellschaften, Unternehmensgruppen, Zweckgemeinschaften und sogenannte fiktive gebietsansässige Einheiten. - Zinszahlungen für ausländische Anleihen und Geldmarktpapiere sind nicht meldepflichtig (aktuell: nur Information im Merkblatt der DBB) - Die Übertragung von Kryptowerten gilt als Zahlung (Bislang waren Transaktionen in Kryptowerten bereits als Zahlungen im Sinne von § 67 AWV zu bewerten und entsprechend zu melden), hierzu wurden auch neue Leistungskennzahlen eingeführt. - Weiterhin wird es möglich sein, die Meldungen im XML-Format vorzunehmen.

Nähere Informationen können Sie der Veröffentlichung des vorbenannten Gesetzes im Bundesgesetzblatt entnehmen, die Sie hier finden. Ferner hat die Bundesbank weitere Informationen auf Ihrer Webpage, Link, und in dem Merkblatt „Hilfe für Allgemeines Meldeportal Statistik (AMS)“, Link, veröffentlicht.

Zu beachten ist, dass die Änderungen im Hinblick auf die Meldepflichten gegenüber der Bundesbank bereits in Kraft getreten sind; die Bundesbank wies in Ihrem Newsletter vom 13. Dezember 2024 jedoch darauf hin, dass die Änderungen mit dem Berichtsmonat Januar 2025 wirksam werden. Damit sind die Meldungen für den Dezember 2024 mithin nach der alten Regelung abzugeben. Nach Auskunft der Deutschen Bundesbank gilt das alte Recht zudem für die Z5b- Meldung sowie die K3/K4 Meldung, sofern sich diese auf das Jahr 2024 beziehen. Hier ist zu empfehlen, eine entsprechende Abstimmung mit dem zuständigen Sachbearbeiter vorzunehmen.

Fazit


Die BEV stellt eine erhebliche Erleichterung für die Wirtschaftsbeteiligten dar, indem sie die Schwellenwerte erhöht und damit die Anzahl der Meldepflichtigen reduziert.

Auch die Vereinheitlichung der Fristen für die betreffenden Meldearten sowie die Anpassung derselben auf Werktage bringt eine erhebliche Vereinfachung der Meldeprozesse mit sich. Insbesondere vermeidet die Abänderung der Fristen auf den Werktag eine Fristverkürzung, die in der Praxis dadurch entstanden war, dass ein Sonntag oder Feiertag auf das Fristende fiel.

Insofern ist die neue Verordnung zu begrüßen. Für Unternehmen bedeuten die Änderungen jedoch auch eine Verpflichtung, sich mit den Änderungen auseinanderzusetzen und diese in den Meldeprozess zu implementieren.

Gerne unterstützen wir Sie mit unserer langjährigen Erfahrung, sollten hierbei Fragen auftreten.

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