Auswirkungen der Regelungen aus Pillar I Amount B auf den Zollwert
In Kürze
Am 19. Februar 2024 veröffentlichte die OECD einen Bericht zu Amount B, dessen Regelungen als Anhang zu Kapitel IV in die OECD-Verrechnungspreisleitlinien aufgenommen werden sollen.
Die hierin festgehaltenen Regelungen zur Ermittlung einer fremdüblichen Vergütung für Routinevertriebstätigkeiten dürften für die meisten multinationalen Unternehmen nicht nur eine Steigerung der Komplexität im globalen Geschäft mit sich bringen, sondern auch starke Auswirkungen auf die Zollwertgestattung in Bezug auf die Jahresendanpassungen haben.
Hintergrund
Pillar One ist Teil der Zwei-Säulen-Lösung zur Adressierung der steuerlichen Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft (BEPS-Aktionspunkt 1). Diese Lösung zielt darauf ab, eine faire Verteilung der Besteuerung multinationaler Unternehmen sicherzustellen. Pillar One besteht aus zwei Komponenten, Amount A und Amount B. Unter Amount A wird die Umverteilung von Besteuerungsrechten für einen Teil des Residualgewinns hin zu Markt- bzw. Verbraucherstaaten geregelt. Diese Komponente betrifft nur sehr große und hochprofitable Unternehmen. Mit Amount B möchte die OECD einen vereinfachten Ansatz für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf bestimmte Marketing- und Vertriebsaktivitäten einführen.[1]
Von Amount B können prinzipiell alle multinationalen Unternehmen, unabhängig von der Umsatzhöhe betroffen sein. Routinevertriebsaktivitäten in Bezug auf Warenverkäufe zwischen verbundenen Unternehmen zum Weiterverkauf an fremde Dritte Großhändler fallen in den Anwendungsbereich von Amount B. Für diese Transaktionen stellt die OECD mit Amount B einen vereinfachten und international standardisierten Ansatz zur Bestimmung einer fremdüblichen Umsatzrendite (mit global einheitlicher Preismatrix) zur Verfügung.
Multinationale Unternehmen haben ihre Verrechnungspreise bei den konzerninternen Transaktionen grundsätzlich so zu ermitteln, dass sie dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen.
Im Rahmen von Amount B basiert die Ermittlung der fremdüblichen Vergütung bzgl. Transaktionen, die die Scoping Kriterien erfüllen, auf einer zweidimensionalen Preismatrix, die wiederum
- die Industriegruppe des zu betrachtenden Unternehmens sowie
- die Faktorintensität (Verhältnis der operativen Vermögenswerte zum Umsatz und Verhältnis der operativen Aufwendungen zum Umsatz)
berücksichtigt. Die Anwendung der Preismatrix kann Unternehmen vor Herausforderungen stellen, da im Vergleich zu den bisherigen Prozessen (z. B. Erstellung von Datenbankstudien) neue Abläufe angestoßen werden müssen, bzw. andere Daten benötigt werden. Außerdem scheint eine global einheitliche Anwendung von Amount B nicht realistisch.
Die Anwendung der Preismatrix resultiert in einer Bandbreite von +/- 0,5% um die Zielmarge. Unternehmen müssen durch Jahresendanpassungen dafür sorgen, dass die außerhalb der Bandbreite liegenden tatsächlichen Gewinne durch Gutschriften/Nachbelastungen in die Bandbreite gebracht werden.
Die OECD gibt keine Erläuterungen, wie in zollrechtlicher Hinsicht im Einzelnen mit Amount B umzugehen ist. Eine Abstimmung mit der Zollverwaltung ist nicht erkennbar erfolgt.
Grundsätzlich steht es den Ländern frei, ob die Vorschriften des Amount B angewendet werden und ob diese als verpflichtende Verrechnungspreisvorschrift oder als Safe Harbour Regelung eingeführt werden. In diesem Zuge signalisieren verschiedene Länder, dass sie die Vorschriften des Amount B nicht einführen oder sogar die Nutzung nicht anerkennen werden, was wiederum dazu führen kann, dass ein global einheitliches Verrechnungspreismodell praktisch unmöglich wird. Jedoch haben sich die Mitglieder des Inclusive Frameworks darauf geeinigt, eine über Amount B ermittelte Vergütung als fremdüblich zu akzeptieren, sollte der Transaktionspartner in einer Covered Jurisdiction beheimatet sein, mit der das jeweilige Mitglied ein bilaterales Steuerabkommen abgeschlossen hat. Covered Jurisdictions sind Länder, die von der Weltbank als „low“ oder „middle-income country“ klassifiziert wurden. Hierzu hat die OECD eine Liste von Gerichtsbarkeiten veröffentlicht, die derzeit 66 Länder umfasst.
Sollten Sie betroffen sein, können Sie in unseren Newslettern Transfer Pricing Perspectives DACH – Ausgabe 61 und Ausgabe 62 und Ausgabe 63 weitere Informationen aus TP-Sicht erhalten.
[1] Vgl. hierzu OECD vom 19. Februar 2024 (https://www.oecd.org/en/publications/pillar-one-amount-b_21ea168b-en.html)
Fazit
Da die Regelungen bei Einführung für Geschäftsjahre ab dem 01. Januar 2025 zur Anwendung kommen können, ist Unternehmen mit Vertriebsgesellschaften im Anwendungsbereich dringend zu empfehlen, sich mit Amount B auseinanderzusetzen, notwendige Vorbereitungen zu treffen und mögliche Effekte auf die Ergebnisse im Vergleich zum bisherigen Verrechnungspreisansatz zu analysieren.
Eine enge Abstimmung zwischen den verantwortlichen Abteilungen für Transfer Pricing und Zollwert ist unerlässlich. In diesem Zusammenhang sollte jedoch auch eine Abstimmung mit Ihrem zuständigen Hauptzollamt nicht außer Betracht gelassen werden.
Gerne unterstützen wir Sie hierbei.
© 2017 - 2024 PwC. All rights reserved. PwC refers to the PwC network and/or one or more of its member firms, each of which is a separate legal entity. Please see www.pwc.com/structure for further details.