14. Sanktionspaket
In Kürze
Aufgrund der anhaltenden Aggressionen der Russischen Föderation gegenüber der Ukraine wurde durch die EU das 14. Sanktionspaket erlassen, womit die umfassenden Restriktionen der EU, welche sich insb. aus den VO (EU) Nr. 269/2014 und VO (EU) Nr. 833/2014 ergeben, nochmals ausgeweitet wurden.
Die Vorgehensweise der stetigen Ausweitung des EU Russland-Embargos zeigt die Zielsetzung der EU deutlich auf, die Embargomaßnahmen als Instrument zu nutzen, um die Fortführung des Angriffskriegs zu verurteilen.
Hintergrund
Von der aktuellen Novelle sind insb. Restriktionen im Energiebereich, dem Transportsektor, dem Finanzsektor sowie im Hinblick auf Hochtechnologie- und Dual-Use Güter erfasst. Hierneben wurden die personenbezogenen Restriktionen ausgeweitet sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Umgehungsgeschäften verschärft.
Das 14. Sanktionspaket beinhaltet Änderungen der VO (EU) Nr. 269/2014 und VO (EU) Nr. 833/2014 im Einzelnen insb. (jedoch nicht abschließend) bezüglich:
- (i) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umladung von Flüssigerdgas mit einem nichtpräferenziellen Ursprung in Russland oder solchem, dass aus Russland ausgeführt wurde, Art. 3r VO (EU) Nr. 833/2014 n.F.
- (ii) dem Zugang, dem Erwerb, dem Verkauf oder angrenzenden Dienstleistungen mit bestimmten (russischen) Schiffen, Art. 3s VO (EU) Nr. 833/2014 n.F.
- (iii) den Verkaufs-/ Ausfuhr- und Dienstleistungsverboten, wenn ein Bezug zu im Bau befindlichen Flüssigerdgas-Projekten besteht, Art. 3t VO (EU) Nr. 833/2014 n.F.
- (iv) Einfuhrverboten von Flüssigerdgas mit nichtpräferenziellem Ursprung in Russland oder solchem, dass sich in Russland befindet, Art. 3u VO (EU) Nr. 833/2014 n.F.
- (v) einem Verbot des Erwerbs/ der Einfuhr von ukrainischen Kulturgütern, bei begründetem Verdacht, dass die Güter ohne Einwilligung aus der Ukraine entfernt wurden, Art. 3v VO (EU) Nr. 833/2014 n.F.
- (vi) einem Nutzungsverbot bestimmter russischer Nachrichtenübermittlungsdienste (SPFS), Art. 5ac VO (EU) Nr. 833/2014 n.F.
- (vii) der Anpassung der Vorgabe, dass die Mitgliedstaaten abschreckende Maßnahmen festlegen, inkl. strafrechtliche Sanktionen um eine Ergänzung dahingehend, dass Selbstanzeigen als mildernder Umstand gewertet werden können, Art. 8 VO (EU) Nr. 833/2014 n.F.
- (viii) der Einfügung einer Bemühungspflicht dahingehend, dass sich natürliche und juristische Personen, Organisation und Einrichtungen bemühen müssen, dass sich mit Ihnen verbundene juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen außerhalb der EU nicht an Handlungen beteiligen, mit denen die Maßnahmen der EU untergraben werden, Art. 8a VO (EU) Nr. 833/2014 n.F.
- (ix) der Modifikation des Umgehungstatbestands dahingehend, dass als subjektives Element nunmehr bereits der bedingte Vorsatz ausreicht, Art. 12 VO (EU) Nr. 833/2014 n.F.
- (x) der Konkretisierung der No-Russia-Clause, z.B. in Bezug auf geistiges Eigentum oder den Sorgfaltspflichten, Art. 12ga und Art. 12gb VO (EU) Nr. 833/2014 n.F.
- (xi) einer umfassenden Anpassung des Anhang VII (Hochtechnologiegüter)
- (xii) der Einfügung der KN-UPos. 2804 29 10 und der HS-UPos. 2845 40 in den Anhang XXI
- (xiii) einer umfassenden Neufassung des Anhänge XXIII, XXIIIC (Industriegüter)
- (xiv) einer umfassenden Neufassung des Anhang XL in Bezug auf die No-Russia-Clause
Den Link zu der Verordnung finden Sie hier.
Fazit
Es war absehbar, dass das 14. Sanktionspaket Restriktionen im Energie- und Transportsektor umfasst und die Güteranhänge ausweiten wird.
Abzuwarten bleibt indes, wie die Anforderungen aus den Bemühungspflichten nach Art. 8a VO (EU) Nr. 833/2014 n.F. in der Praxis umgesetzt werden und ob bzw. wie die deutsche Verwaltung auf den Hinweis des Art. 8 VO (EU) Nr. 833/2014 n.F. im Hinblick auf mögliche Selbstanzeigen reagieren wird.
Es gilt für Wirtschaftsbeteiligte sich mit den potenziellen Auswirkungen des 14. Sanktionspaket auseinanderzusetzen, um zu prüfen, wie ggf. bestehende Kontrollmechanismen im eigenen ICP modifiziert werden müssen.
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