VO (EU) 2024/1485
In Kürze
Die VO (EU) 2024/1485 dient der Sanktionierung angesichts der Lage in Russland und der dortigen internen Repression, u.a. Folter oder unmenschliche und erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen (vgl. Erwägungsgrund 2).
Dem folgend enthält die Verordnung u.a. güterbezogene und personenbezogene Restriktionen (insb. Bereitstellungsverbote) die wir im Folgenden skizzieren werden.
Hintergrund
Die güterbezogenen Restriktionen der VO (EU) 2024/1485 erfassen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Ausfuhr, die technische Hilfe als auch Vermittlungsdienste und Finanzhilfen. Zu differenzieren ist zwischen den jeweiligen Güterlisten, wobei Anhang I Ausrüstungen enthält, die zu internen Repressionen verwendet werden können [Art. 2 Abs. 1 lit a) VO Nr. 2024/1485] und Anhang II solche Ausrüstung, Technologie oder Software aufführt, die dem Informations- und Telekommunikationsbereich zuzuordnen sind [Art. 3 Abs. 3 VO (EU) 2024/1485].
Diese Differenzierung wurde vorgenommen, um zwischen Verbots- und Genehmigungsvorbehalten zu unterscheiden, wonach die o.g. Tatbestände (u.a. Verkauf und Ausfuhr) für Güter des Anhang I verboten sind und für Güter des Anhang II lediglich ein Genehmigungsvorbehalt greift. Beiden Güterlisten ist gemein, dass keine Listung anhand der jeweils einschlägigen Zolltarifnummer für die (physischen) Güter vorgenommen wurde.
Art. 5 VO (EU) 2024/1485 ergänzt die Verbotstatbestände, wonach diese auch gelten, wenn Güter nicht in den jeweiligen Anhängen geführt sind, aber Kenntnis darüber vorliegt, dass die Güter ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit interner Repression in Russland bestimmt sind. In einem solchen Fall hat der Wirtschaftsbeteiligte unverzüglich die zuständigen Behörden zu informieren.
Aus Art. 6 VO (EU) 2024/1485 wiederum folgt, dass für in Anhang IV aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen (POE) Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden müssen und diese POE einem Bereitstellungsverbot unterliegen. POE werden in Anhang IV geführt, wenn diese für Menschenrechtsverstöße und Repressionen verantwortlich sind, diese unterstützen oder mit diesen in Verbindung stehen, Art. 6 Abs. 3 VO (EU) 2024/1485. Diesbezüglich teilen wir mit, dass durch die VO (EU) 2024/1488 der Anhang IV bereits erweitert wurde.
Bekannte embargorechtliche Elemente, wie z.B. die „Jedermannspflicht“ (hier Art. 12) sowie das Verbot, sich an Umgehungsgeschäften zu beteiligen (hier Art. 13), bestehen auch in dieser Verordnung.
Fazit
Durch die Verordnung (EU) 2024/1485 ergibt sich eine neue Rechtsgrundlage, die durch die Wirtschaftsbeteiligten im Zusammenhang mit Russland zu beachten ist.
Eine Komplexität wird sich in der Praxis daraus ergeben, dass die Güterlisten nicht auf die Zolltarifnummern abstellen und insoweit eine eigene Klassifizierung der Waren erforderlich machen. Auch wird sich die bereits im Zusammenhang mit der VO (EU) Nr. 821/2021 (Dual-Use-VO) aufgeworfene Frage stellen, wie umfassend die Sorgfaltspflichten der Wirtschaftsbeteiligten im Hinblick auf die Prüfung des Verwendungszwecks sind.
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