Die Teilkrankschreibung kommt – Was Sie als Arbeitgeber wissen sollten
Bisher gilt bei der Arbeitsunfähigkeit von Mitarbeitern das Alles-oder-nichts-Prinzip: Mitarbeiter sind entweder voll arbeitsfähig oder vollständig arbeitsunfähig. Nur die stufenweise Wiedereingliederung (sog. „Hamburger Modell“) infolge längerer Arbeitsunfähigkeit ermöglicht es, bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit schrittweise wieder zu arbeiten.
Das soll sich ab dem 1. Januar 2028 ändern: Mitarbeiter können dann auch teilweise arbeitsunfähig sein. Die Regelung orientiert sich an skandinavischen Vorbildern und soll Langzeiterkrankungen reduzieren sowie die Rückkehr ins Arbeitsleben erleichtern.
Was ist neu?
Der geplante § 44c SGB V (laut GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) ermöglicht es Mitarbeitern, die voraussichtlich länger als vier Wochen arbeitsunfähig sind, teilweise weiterzuarbeiten.
Von Manuel Klingenberg und Sören Eike Hennies
Massenentlassung: Geringfügige Fehler in der Anzeige – wann bleibt die Kündigung wirksam?
Welche Folgen haben fehlerhafte Angaben in einer Massenentlassungsanzeige für die Wirksamkeit der darauf gestützten Kündigungen?
Mit Urteil vom 25.06.2026 (6 AZR 7/26) hat das BAG klargestellt, dass geringfügige Fehler in der Massenentlassungsanzeige nicht zwingend zur Unwirksamkeit der Kündigungen führen, sofern die Arbeitsverwaltung trotz des Fehlers ihre gesetzlichen Aufgaben noch erfüllen kann. Die Entscheidung konkretisiert damit die jüngste EuGH-Rechtsprechung und schafft für die Praxis wichtige Orientierung.
Von Sabine Fabig

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