Kein Werbungskostenabzug für Privatfahrzeug bei ungenutztem Firmenwagen?
Der BFH hat mit Urteil vom 21. Januar 2026 (VI R 30/24) entschieden, dass Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen regelmäßig nicht als Werbungskosten abziehbar sind, wenn ein Firmenwagen zur dienstlichen Nutzung bereitsteht und dessen Einsatz keine zusätzlichen Kosten verursacht hätte. Die Entscheidung zeigt, dass privat motivierte „Über-Kreuz-Nutzungen“ – etwa wenn das Dienstfahrzeug einer anderen Person überlassen und stattdessen das Privatfahrzeug genutzt wird – lohnsteuerlich und reisekostenrechtlich sorgfältig zu prüfen sind.
Der Streitfall: Dienstreise mit dem Privatwagen trotz Firmenwagen
Im Streitfall war ein Arbeitnehmer berechtigt, einen Firmenwagen zu nutzen, den er nach der 1-Prozent-Regelung versteuerte. Der Wagen durfte auch von seiner Ehefrau genutzt werden, sofern keine dienstlichen Belange entgegenstanden. Für Dienstreisen mit dem Firmenwagen erstattete die Arbeitgeberin sämtliche Tankkosten; bei Nutzung eines Privatfahrzeugs war ausnahmsweise eine Kilometerpauschale von 0,30 EUR vorgesehen.
Der Arbeitnehmer führte drei Dienstreisen mit seinem privaten Sportwagen durch und machte tatsächliche Fahrtkosten von 2,28 EUR je Kilometer geltend. Der Firmenwagen sollte währenddessen zu Hause verfügbar bleiben. Das FG Niedersachsen ließ den Abzug zunächst zu; der BFH hob die Entscheidung auf und wies die Klage ab.
Von Stefan Sperandio und Johanna Wolter
Jahressteuergesetz 2026 – Referentenentwurf
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat Ende Mai den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 vorgelegt. Der Entwurf enthält u.a. zahlreiche Änderungen mit Bezug zum Lohnsteuerrecht. Im Folgenden geben wir einen Überblick über für die betriebliche Praxis besonders relevante Punkte.
Grundlohn für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge (§ 3b Abs. 2 S. 1 EStG)
Als Reaktion auf das Urteil des BFH vom 10. August 2023 (VI R 11/21) hat das BMF eine Änderung der Grundlohndefinition für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit im § 3b Abs. 2 S. 1 EStG ab dem 1. Januar 2027 vorgeschlagen. So soll für die Berechnung steuerfreier Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge ausschließlich der steuerpflichtig und nicht nach § 40 EStG pauschal besteuerte laufende Arbeitslohn als Grundlohn für die Berechnung maßgebend sein. Zudem sollen die steuerfreien Arbeitgeberbeiträge nach § 3 Nr. 56 und Nr. 57 EStG in die Berechnung eingeschlossen werden.
Hierdurch erhalten Arbeitgebende Rechtsklarheit bei der Zuschlagsberechnung zur Bestimmung der einzubeziehenden Lohnbestandteile.
Von Stefan Sperandio, Johanna Wolter und Norbert Nikolai Wahnsiedler
Neue Außenprüfungsordnung (ApO) – Relevanz für die Lohnsteuer-Außenprüfung (LStAP)
Am 10. Juli 2026 hat der Bundesrat der Außenprüfungsordnung (ApO) zugestimmt und diese tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt in Kraft. Sie löst die bisherige Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) ab, um das steuerliche Prüfungsverfahren an die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen anzupassen und spürbar zu beschleunigen. Für Arbeitgeber besonders relevant: Die Lohnsteuer-Außenprüfung wird erstmals eigenständig und ausführlicher in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift geregelt.
Der Systemwechsel im Anwendungsbereich (§ 1)
Bisher (§ 1 Abs. 2 BpO 2000): Die BpO galt für die Lohnsteuer-Außenprüfung nur eingeschränkt. Sie wurde als „besondere Außenprüfung" eingestuft, für die lediglich ein ausgewählter Katalog von Vorschriften „sinngemäß" anzuwenden war.
Künftig (§ 1 ApO): Die ApO gilt ausdrücklich für alle Außenprüfungen i.S.d. § 193 AO – „insbesondere die Betriebsprüfung, Lohnsteuer-Außenprüfung und Umsatzsteuer-Sonderprüfung". Für die Lohnsteuer-Außenprüfung gilt damit grundsätzlich alles, mit Ausnahme eines Negativkatalogs (§ 1 Abs. 3 ApO).
Von Stefan Sperandio, Johanna Wolter und Sara Rahimi
Carsharing statt Dienstwagen: Mobilitätsbenefit mit lohnsteuerlichem Charme
Flexibel, nachhaltig, kostenbewusst – und unter Umständen lohnsteuerlich günstiger als der klassische Dienstwagen: Nutzungsbasiertes Carsharing entwickelt sich zu einer attraktiven Mobilitätslösung. Wer die Spielregeln kennt, kann Steuerlast senken, Verwaltungsaufwand reduzieren und gleichzeitig einen Benefit anbieten, der bei der Belegschaft ankommt. Wir zeigen, worin die Vorteile konkret liegen – und worauf es bei der Umsetzung ankommt.
Warum nutzungsbasiertes Carsharing für viele Unternehmen interessant wird
Hybride Arbeitsmodelle, ESG-Ziele und der Wunsch insbesondere jüngerer Mitarbeitender nach flexibler Mobilität verändern die Anforderungen an Firmenfahrzeugkonzepte. Carsharing trifft diesen Nerv: bedarfsorientierte Nutzung statt fester Fahrzeugbindung, keine Leerstandskosten, kein umfangreiches Fuhrparkmanagement, eine deutlich schlankere Administration. Hinzu kommt: Die starren Pauschalbewertungen des Dienstwagens (wie 1 %- bzw. 0,03 %-Regelung) greifen hier nicht – stattdessen eröffnen sich flexible und oft günstigere Bewertungswege.
Von Stefan Sperandio, Johanna Wolter, Valeria Pia Ciko, Silas Rosing
Erweiterung der Digitalen Lohn-Schnittstelle (kurz: DLS) - Änderung § 4 Abs. 2a LStDV
Ab dem 1. Januar 2027 werden Unternehmen dazu verpflichtet, der Finanzverwaltung neben den klassischen Lohnkontodaten auch Daten aus Vor- und Nebensystemen strukturiert bereitzustellen.
Auswirkung für die Praxis
Mit der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen wurde unter anderem eine Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) auf den Weg gebracht. Im Mittelpunkt steht die Erweiterung der Digitalen Lohn-Schnittstelle (DLS).
Von Stefan Sperandio, Johanna Wolter und Norbert Nikolai Wahnsiedler

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