Lohn­steuer

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„Mehr Netto, weniger Risiko“ – Tantiemen für Gesellschafter-Geschäftsführende richtig steuern

Tantiemen sind ein wirkungsvolles Instrument, um Gesellschafter‑Geschäftsführende unmittelbar am Unternehmenserfolg zu beteiligen. Sie schaffen Leistungsanreize, fördern unternehmerisches Denken und ermöglichen eine flexible, erfolgsorientierte Vergütung. Genau diese Stärke macht Tantiemen aber steuerlich sensibel: Wo bei Arbeitnehmenden häufig standardisierte Bonusmodelle ausreichen, werden Tantiemen von Gesellschafter‑Geschäftsführenden besonders kritisch geprüft.

Im Mittelpunkt stehen zwei Fragen: Ist die Gestaltung „fremdüblich“, also so, wie sie auch mit einem externen Geschäftsführenden vereinbart werden würde und wurden Zufluss, Fälligkeit, Bilanzierung und Dokumentation so umgesetzt, dass sie einer Prüfung standhalten? Werden hier Fehler gemacht, drohen Lohnsteuer‑Nachforderungen, Korrekturen bei Körperschaft‑ und Gewerbesteuer, Diskussionen über verdeckte Gewinnausschüttungen, nicht zuletzt persönliche Haftungsrisiken für Verantwortliche.

Warum Tantiemen bei Gesellschafter‑Geschäftsführenden besonders im Fokus stehen

Bei Gesellschafter‑Geschäftsführenden treffen mehrere Rollen in einer Person zusammen: Organ, Arbeitnehmender und Anteilseigner. Jede Vergütung wird daher unter dem Blickwinkel des Fremdvergleichs betrachtet. Die Finanzverwaltung prüft, ob ein unabhängiger externer Geschäftsführender unter gleichen Umständen die gleichen Konditionen erhalten hätte. Hinzu kommt, dass Lohnsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer eng miteinander verknüpft sind; wird an einer Stelle korrigiert, sind Kettenreaktionen in anderen Steuerarten häufig die Folge.

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Von Stefan Sperandio, Johanna Wolter, Silas Rosing und Khuong Lena Nguyen Ngoc

Firmenfitness - Teilnahmebescheinigung für Steuerbefreiung der Präventionskomponente

Bayerisches Landesamt für Steuern lehnt für die Präventionskomponente die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG ab, wenn keine Teilnahmebescheinigung des Arbeitnehmenden vorliegt (Verfügung vom 4. März 2026, Az. S 2334.1.1-64/13 St36).

Lohnsteuerliche Grundsätze

In unserer November – Ausgabe 2025 haben wir über die lohnsteuerlichen Grundsätze und dabei auch über die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG informiert. Uns ist bekannt, dass Finanzämter in der Vergangenheit positive Anrufungsauskünfte zur möglichen Anwendbarkeit der o. g. Steuerbefreiung auf die Präventionskomponente für Präventionskurse zu Themen wie Bewegung, Ernährung, Stressmanagement und Suchtprävention erteilt haben.

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Von Stefan Sperandio und Ifza Syed

„Kirchensteuer-Optimierung“ durch Kirchenaustritt kurz vor „Cash Event“? - was es zu beachten gilt

Das Finanzgericht Münster (Urteil v. 24. Oktober 2025 - 4 K 924/23 Ki; Revision anhängig, BFH-Az. X R 5/26) hat entschieden: Die Zwölftelregelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW ist verfassungsgemäß. Hohe Einmalerträge – etwa aus Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen – können damit trotz Kirchenaustritt im laufenden Jahr anteilig der Kirchensteuer unterliegen. Wer meint, durch einen „Kirchenaustritt kurz vor dem Cash Event“ die Kirchensteuer gänzlich vermeiden zu können, läuft Gefahr, damit ins Leere zu greifen.

Zwölftelregelung der Kirchensteuer – das „versteckte“ Risiko

Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW wird in Fällen, in denen die Kirchensteuerpflicht nicht das gesamte Jahr über besteht, für jeden Monat der Kirchenzugehörigkeit ein Zwölftel der Jahreskirchensteuer erhoben. Grundlage ist eine fiktive Jahreskirchensteuer, deren Berechnung auf allen Einkünften des Veranlagungszeitraums basiert – unabhängig davon, ob diese vor oder nach dem Kirchenaustritt zufließen. Die Zwölftelregelung gilt nicht nur in NRW, sondern in einigen Bundesländern.

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Von Stefan Sperandio, Johanna Wolter und Silas Rosing

Lohnsteuerliche Überlassung zur Privatnutzung von (Elektro-)Fahrrädern an Mitarbeitende, die Kraftfahrzeuge sind

Dienstfahrräder und E-Bikes gehören inzwischen zum Standard moderner Mobilitätskonzepte. Immer mehr Arbeitgebende stellen ihren Mitarbeitenden (Elektro-)Fahrräder zur Verfügung. Deren Überlassung ist nach § 3 Nr. 37 EStG nur lohnsteuerfrei, wenn sie keine Kraftfahrzeuge sind. Was aber ist lohnsteuerlich möglich, wenn sie als Kraftfahrzeuge gelten?

Zur Einordnung: Elektrofahrräder gelten dann als Kraftfahrzeuge bzw. Kleinkrafträder, wenn kumulativ

  1. die Nenndauerleistung des Motors mehr als 0,25 kW beträgt,
  2. der Motor das Fahrrad über 25 km/h hinaus antreibt (z. B. S-Pedelec) und
  3. der Motor das Fahrzeug auch ohne Pedalunterstützung bewegen kann.

Für solche Fahrzeuge besteht regelmäßig Versicherungspflicht; erforderlich sind insbesondere eine Kfz-Haftpflichtversicherung und ein Versicherungskennzeichen.

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Von Stefan Sperandio, Johanna Wolter, Silas Rosing und Khuong Lena Nguyen Ngoc

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