Lohn­steuer

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Anwendung des Rabattfreibe­trags für Arbeitneh­men­de einer kon­zernangehörigen Dienstlei­stungs­­gesellschaft

Der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG kann auch in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitgebende den Ver­kauf der rabattierten Ware an Endverbrau­cher im Namen und auf Rechnung einer anderen (Konzern-)Gesellschaft ver­mittelt. Gegen das Urteil des FG Niedersachsen vom 10. Dezember 2025, Az. 3 K 78/25, ist Revision beim BFH anhängig (Az. VI R 1/26).

Worum geht es?

Strittig war, ob der Arbeitgebende, eine konzernangehörige Dienstleistungsgesellschaft, den Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG bei den eigenen Arbeitnehmenden gewähren darf, wenn der Arbeitgebende den Verkauf der rabattierten Ware an Endverbraucher im Namen und auf Rechnung einer anderen (Konzern-)Gesellschaft (lediglich) vermittelt.

Welcher Sachverhalt liegt dem Urteil zugrunde?

Eine konzernangehörige Dienstleistungsgesellschaft (nachfolgend: Arbeitgeberin) beschäftigt ausschließlich Arbeitnehmende in einem sta­tionären Markt. Die Arbeitgeberin gehört zum Konzern der X-GmbH. Sie ist für den Vertrieb von Waren gegenüber den Endkunden der X-GmbH zuständig. Dabei obliegt ihr die vollständige Verantwortung für den operativen Ablauf des Marktes sowie dessen strategische Führung. Die angebotenen Waren gehören der X-GmbH. Sämtliche Verkäufe der Arbeitgeberin werden im Namen und auf Rechnung der X-GmbH ausgeführt. Beim Erwerb von Waren aus dem Warensortiment im Markt der Arbeitgeberin erhalten ihre Arbeitnehmenden Rabatte. Diese Vorteile bleiben lohnsteuerlich unversteuert, da sie unterhalb des Rabattfreibetrags gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG liegen.

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Von Stefan Sperandio und Khuong Lena Nguyen Ngoc

Änderungen im BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung des Arbeits­lohns nach Doppelbe­steue­rungs­ab­kommen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 das BMF‑Schreiben vom 12. Dezember 2023 zur Be­steuerung von Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) aktualisiert. Die Änderungen gelten überwiegend ab dem 1. Januar 2025 und enthalten mehrere fachliche Präzisierungen sowie Ergänzungen.

Eine erste Darstellung des Entwurfs erfolgte bereits im Workforce Newsletter - Ausgabe 6, November 2025. Der Fokus dieses Newsletters liegt auf den praxisrelevanten Kernpunkten des finalen Schreibens. Auf spezielle Anpassungen, etwa zu einzelnen DBA‑Konstellationen, wird nicht eingegangen.

Änderungen zur Prüfung eines wirtschaftlichen Arbeitgebers und „Arbeitgeberbescheinigung“

Ein zentraler Punkt des finalen BMF‑Schreibens vom 19. Dezember 2025 sind die Neuregelungen zum wirtschaftlichen Arbeitgeber sowie die nun verpflichtende Arbeitgeberbescheinigung zur Kostentragung. Darin ist auszuweisen, in welchem Umfang Lohn‑, Lohnneben‑ und Verwaltungskosten an das aufnehmende Unternehmen weiterbelastet wurden. Der steuerpflichtige Arbeitslohn ist separat anzugeben.

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Von Stefan Sperandio, Maria Wagner und Ifza Syed

Aufwendungen für eine Verab­schie­dungsfeier füh­ren nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich um ein Fest des Arbeitgebenden handelt

Mit Urteil vom 19. November 2025 (VI R 18/24) hat der Bundes­finanzhof (BFH) ent­schieden, dass die Aufwendungen des Ar­beit­gebenden für einen Empfang anläss­lich der Verabschiedung eines Arbeitneh­men­den in den Ruhestand bei dem zu Verab­schie­denden nicht zu Arbeitslohn führen, wenn es sich bei der Veran­staltung um ein Fest des Arbeitgebenden handelt. Dies gilt aus­drück­lich auch für die Kosten­anteile, die anteilig auf den Arbeit­nehmen­den selbst und auf vom Arbeitgebenden eingeladene Fami­lien­­angehörige entfallen. Damit wider­spricht der BFH ausdrücklich der Verwal­tungsauffassung in R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 der Lohn­steuer-Richtlinien (LStR) und schafft für Arbeitgebende mehr Spiel­raum bei der Ausrichtung von Verabschiedungsfeiern.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall veranstaltete ein Geldinstitut (die Klägerin) im Jahr 2019 in den Geschäftsräumen ihrer Unternehmenszentrale einen Empfang anlässlich der Verabschiedung ihres bisherigen Vorstandsvor­sitzenden in den Ruhestand. Im Rahmen des Empfangs wurde zugleich der neue Vorstandsvorsitzende vor­gestellt. Für die Organisation und Umsetzung der Veranstaltung war ein vom Verwaltungsrat bestimmtes Organisationsgremium unter der Lei­tung einer Mitarbeiterin aus dem Personalbereich zuständig, welches die Einladungskarten erstellte und die Einladungen auf der Grundlage einer bereits zuvor nach geschäfts­bezo­genen Gesichtspunkten festgelegten Einladungsliste aussprach.

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Von Stefan Sperandio und Gurkaran Singh

Grenzgänger nach dem DBA Schweiz und das Re­visionsprotokoll von 21. August 2023

Die Neufassung des Revisionsprotokolls zum Doppelbesteue­rungs­abkommen (DBA) Deutschland–Schweiz markiert einen bedeutsamen Schritt in der Besteuerung von Grenz­gänger:­innen. Doch was bedeuten die Änderungen konkret für Arbeit­nehmende und Arbeitgebende? Welche Gestaltungsspielräume eröffnen sich und wo entstehen neue Herausforderungen?

Unser Beitrag beleuchtet kompakt und praxisorientiert wesentliche Neuerungen, zeigt Chancen und Fall­stricke auf und gibt Impulse für konkrete Handlungsmöglichkeiten.

Wirtschaftliche Verflechtungen und Bedeutung der Grenzgängerregelungen

Die Beziehungen zwischen Deutschland und der Schweiz sind durch intensive grenzüberschreitende wirt­schaftliche Verflechtungen geprägt. Mit dem Revisionsprotokoll zum DBA zwischen Deutschland und der Schweiz vom 21.08.2023, das ab 1. Januar 2026 anzuwenden ist, wur­den auch bisherige Auslegungsfragen zur Grenzgängerregelung des Art. 15a DBA Deutschland/Schweiz gesetzlich präzisiert. Diese Regelung ist für zahlreiche Arbeitnehmende relevant, die auf der einen Seite der Grenze wohnen und auf der anderen arbeiten. Sie ist vorrangig vor der sogenannten „183-Tage-Regelung" des Art. 15 DBA Deutschland/Schweiz zu prüfen.

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Von Stefan Sperandio, Johannes Balzer und Eleni Sengkergki

Elektronischer Datenaustausch im Lohnsteuerab­zug KIRA-Be­triebsprüfungen in der Sozialver­siche­rung ab 2026

Seit dem 1. Januar 2026 werden PKV- und PV-Basisbeiträge elek­­­tro­nisch über ELStAM bereitgestellt, die Digitale LohnSchnitt­stelle (DLS 2026.1) ist einge­führt und die DRV Bund setzt KIRA für ge­zieltere Betriebsprüfungen ein.

Elektronischer Datenaustausch für PKV-PV- Basis­bei­träge seit dem 1. Januar 2026

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde der elektronische Datenaustausch für private Kran­kenversicherungs- und private Pflegeversiche­rungs-Basisbeiträge im Lohnsteuerabzug einge­führt.

PKV-Unternehmen melden die steuerlich abziehbaren Basiskranken- und Pflegepflicht­ver­sicherungsbeiträge nun an das BZSt, das die Daten über ELStAM bereitstellt. Arbeitgebende rufen diese im bestehenden ELStAM-Verfahren ab.

Die bisherige Vorsorgepauschale sowie die Papierbescheinigung für PKV-PV-Beiträge entfallen ersatzlos.

Liegen zum Abrechnungszeitpunkt keine elektronischen Daten vor, darf kein Betrag angesetzt werden. Die frühere Pauschale steht nicht mehr zur Verfügung. Es gilt ein Null-Ansatz.

Korrigiert die PKV rückwirkend, ist der Arbeitgebende zur sofortigen Rückrechnung verpflichtet. Die Haftung nach § 42d EStG bleibt bestehen.

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Von Stefan Sperandio, Sarah Dabringhausen und Lenni Mikuszewski

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