Lohn­steuer

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Steueränderungsgesetz 2025

Im Folgenden geben wir einen kurzen Über­blick über die hier­aus für Arbeit­nehmende und deren Lohnsteuerabzug zum 1. Januar 2026 relevanten Änderun­gen.

Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer angehoben. Bisher betrug die Pauschale 30 Cent für die ersten 20 Kilometer und 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer. Dies gilt ebenso bei Vorliegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung.

Ehrenamts- bzw. Übungsleiterpauschale

Die Übungsleiterpauschale wird auf 3.300 EUR, die Ehrenamtspauschale auf 960 EUR jährlich angehoben.

Einnahmen bis zu diesem Betrag sind gemäß § 3 Nr. 26 EStG bzw. § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei.

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Von Stefan Sperandio, Johanna Wolter und Simeon Wahl

Lohnsteuerliche Überlassung von (Elek­tro-)Fahr­rädern, die kein Kraft­fahrzeug sind zur Privat­nut­zung

Bei der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern vom Arbeitge­benden an einen Arbeitnehmenden zur Privatnutzung fallen unter gewissen Voraus­setzungen nach § 3 Nr. 37 EStG keine Lohnsteu­ern und Sozialabgaben an. Hierbei sind Elektro­fahr­räder nur dann von der Norm erfasst, wenn sie kein Kraft­fahr­zeug sind. Also wenn (1) die Nenndauerleistung des Motors maximal 0,25 kWh erbringt, (2) die Höchstgeschwindigkeit die Maximalgeschwindigkeit von 25 km/h nicht über­schreitet und (3) der Motor des Fahrrads nur an­ge­trieben wird, sobald in die Pedale getreten wird.

Überlassung von (Elektro-)Fahrädern, die kein Kraftfahrzeug sind, zusätzlich zum ohne­hin geschuldeten Arbeitslohn

Die Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern durch den Arbeitgebenden, die keine Kraftfahrzeuge sind, ist nach Maßgabe des § 3 Nr. 37 EStG nur dann nicht als geldwerter Vorteil zu betrachten, wenn der Nutzungsvorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten (= regulären) Arbeitslohn gewährt wird.

„Zusätzlichkeit“ liegt insbesondere nur dann vor, wenn bspw. die Leistung nicht auf einen ohnehin verein­barten Gehaltsanspruch angerech­net wird, oder wenn der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird („Entgeltumwandlung“). Näheres zur „Zusätzlichkeit“ regelt § 8 Abs. 4 EStG.

Die Steuerfreiheit gilt sowohl für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als auch für rein privat veranlasste Fahrten. Es erfolgt auch keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale in der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmenden.

Bei einer steuerfreien Überlassung des (Elektro-)Fahrrads entfällt ebenso die Beitragspflicht in der Sozialversicherung nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV.

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Von Stefan Sperandio, Johanna Wolter und Norbert Wahnsiedler

Auslagenersatz an Arbeitnehmen­de für die Bela­dung des überlas­se­nen Elektro-Firmenwagens aus dem privaten Stromnetz der Ar­beit­nehmenden

Elektro-Firmenwagen sind im Trend – doch das Laden mit pri­vatem Strom am Wohn­sitz des Mitarbeitenden (z. B. PV-Anlage, Haushaltsnetz oder ein Mix aus beidem) macht die lohnsteuer­liche Behandlung kom­plex. Wie lassen sich Stromkostener­stattun­gen rechtssicher gestalten, ohne dass ein steuerpflich­ti­ger geldwerter Vor­teil entsteht? Wir verschaffen einen Über­blick, welche Modelle von pauschalen kWh-Sätzen bis zur indi­vi­duellen Abrech­nung funktionieren, welche Nachweise er­for­­der­lich sind und wie klare Vereinba­run­gen Fallstricke vermei­den. So behalten Un­ternehmen und Mitarbeitende bei privaten Lade­fällen den Überblick und minimieren Risiken. Dabei sind seit dem 1. Januar 2026 die neuen Finanz­verwaltungsgrund­sät­ze zur Erstattung privater Stromkosten zu berücksichtigen (BMF-Schreiben vom 11. November 2025).

Grundsätzliches zu lohnsteuerlichen Vergünstigungen im Bereich der E-Mobilität

Zur Förderung der Elektromobilität in Deutschland wurden seitens des Gesetzgebers in den vergangenen Jahren viele steuerliche Anreize geschaffen, wie unter anderem auch die grund­sätz­liche Lohnsteuerfreiheit des unentgeltlichen oder verbilligten Ladens eines Elektrowagens (ob privat oder betrieblich) im Betrieb des Arbeitgebenden; gleiches gilt für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrich­tung (z. B. Wallbox), vgl. § 3 Nr. 46 EStG.

Herausfordernd wird es jedoch, wenn Mitarbeitende den Firmenwagen zuhause über ihre ei­gene PV-Anlage, dem eigenen Haushaltsnetz oder als Mix aus beidem laden und der Arbeit­ge­ber Stromkosten erstattet. Für selbst erzeugten Strom gibt es nämlich nicht immer „Rechnungs­preise“, sodass die Ermittlung eines angemessenen kWh-Satzes und die Abgrenzung zwischen echter Kostenerstattung und steuerpflichtigem Arbeitslohn besonders sorgfältig erfolgen müssen.

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Von Stefan Sperandio, Johanna Wolter und Silas Rosing

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