Steueränderungsgesetz 2025
Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick über die hieraus für Arbeitnehmende und deren Lohnsteuerabzug zum 1. Januar 2026 relevanten Änderungen.
Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer angehoben. Bisher betrug die Pauschale 30 Cent für die ersten 20 Kilometer und 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer. Dies gilt ebenso bei Vorliegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung.
Ehrenamts- bzw. Übungsleiterpauschale
Die Übungsleiterpauschale wird auf 3.300 EUR, die Ehrenamtspauschale auf 960 EUR jährlich angehoben.
Einnahmen bis zu diesem Betrag sind gemäß § 3 Nr. 26 EStG bzw. § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei.
Von Stefan Sperandio, Johanna Wolter und Simeon Wahl
Lohnsteuerliche Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern, die kein Kraftfahrzeug sind zur Privatnutzung
Bei der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern vom Arbeitgebenden an einen Arbeitnehmenden zur Privatnutzung fallen unter gewissen Voraussetzungen nach § 3 Nr. 37 EStG keine Lohnsteuern und Sozialabgaben an. Hierbei sind Elektrofahrräder nur dann von der Norm erfasst, wenn sie kein Kraftfahrzeug sind. Also wenn (1) die Nenndauerleistung des Motors maximal 0,25 kWh erbringt, (2) die Höchstgeschwindigkeit die Maximalgeschwindigkeit von 25 km/h nicht überschreitet und (3) der Motor des Fahrrads nur angetrieben wird, sobald in die Pedale getreten wird.
Überlassung von (Elektro-)Fahrädern, die kein Kraftfahrzeug sind, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Die Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern durch den Arbeitgebenden, die keine Kraftfahrzeuge sind, ist nach Maßgabe des § 3 Nr. 37 EStG nur dann nicht als geldwerter Vorteil zu betrachten, wenn der Nutzungsvorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten (= regulären) Arbeitslohn gewährt wird.
„Zusätzlichkeit“ liegt insbesondere nur dann vor, wenn bspw. die Leistung nicht auf einen ohnehin vereinbarten Gehaltsanspruch angerechnet wird, oder wenn der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird („Entgeltumwandlung“). Näheres zur „Zusätzlichkeit“ regelt § 8 Abs. 4 EStG.
Die Steuerfreiheit gilt sowohl für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als auch für rein privat veranlasste Fahrten. Es erfolgt auch keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale in der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmenden.
Bei einer steuerfreien Überlassung des (Elektro-)Fahrrads entfällt ebenso die Beitragspflicht in der Sozialversicherung nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV.
Von Stefan Sperandio, Johanna Wolter und Norbert Wahnsiedler
Auslagenersatz an Arbeitnehmende für die Beladung des überlassenen Elektro-Firmenwagens aus dem privaten Stromnetz der Arbeitnehmenden
Elektro-Firmenwagen sind im Trend – doch das Laden mit privatem Strom am Wohnsitz des Mitarbeitenden (z. B. PV-Anlage, Haushaltsnetz oder ein Mix aus beidem) macht die lohnsteuerliche Behandlung komplex. Wie lassen sich Stromkostenerstattungen rechtssicher gestalten, ohne dass ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht? Wir verschaffen einen Überblick, welche Modelle von pauschalen kWh-Sätzen bis zur individuellen Abrechnung funktionieren, welche Nachweise erforderlich sind und wie klare Vereinbarungen Fallstricke vermeiden. So behalten Unternehmen und Mitarbeitende bei privaten Ladefällen den Überblick und minimieren Risiken. Dabei sind seit dem 1. Januar 2026 die neuen Finanzverwaltungsgrundsätze zur Erstattung privater Stromkosten zu berücksichtigen (BMF-Schreiben vom 11. November 2025).
Grundsätzliches zu lohnsteuerlichen Vergünstigungen im Bereich der E-Mobilität
Zur Förderung der Elektromobilität in Deutschland wurden seitens des Gesetzgebers in den vergangenen Jahren viele steuerliche Anreize geschaffen, wie unter anderem auch die grundsätzliche Lohnsteuerfreiheit des unentgeltlichen oder verbilligten Ladens eines Elektrowagens (ob privat oder betrieblich) im Betrieb des Arbeitgebenden; gleiches gilt für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung (z. B. Wallbox), vgl. § 3 Nr. 46 EStG.
Herausfordernd wird es jedoch, wenn Mitarbeitende den Firmenwagen zuhause über ihre eigene PV-Anlage, dem eigenen Haushaltsnetz oder als Mix aus beidem laden und der Arbeitgeber Stromkosten erstattet. Für selbst erzeugten Strom gibt es nämlich nicht immer „Rechnungspreise“, sodass die Ermittlung eines angemessenen kWh-Satzes und die Abgrenzung zwischen echter Kostenerstattung und steuerpflichtigem Arbeitslohn besonders sorgfältig erfolgen müssen.
Von Stefan Sperandio, Johanna Wolter und Silas Rosing

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