Betriebsratswahl 2026 – Aktuelle Rechtsprechung zur Briefwahl
Gibt es Neues bei der Vorbereitung der anstehenden Betriebsratswahlen zu beachten?
Trotz der Entwicklungen der letzten Jahre, u.a. durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz und die damit in das Betriebsverfassungsgesetz aufgenommenen Änderungen, wie z.B. die Herabsenkung des Alters für das aktive Wahlrecht auf 16 Jahre, den erweiterten Kündigungsschutz für Initiatoren von Betriebsratswahlen und z.T. auch Modernisierungen der alltäglichen Betriebsratsarbeit durch u.a. die Ermöglichung von virtuellen Sitzungen, bleibt gerade bei der Betriebsratswahl leider vieles wie gehabt. Insbesondere verdeutlichen die letzten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Zusammenhang insbesondere mit der Briefwahl die Strenge der gesetzlichen Vorgaben.
Briefwahl bleibt Ausnahme zur Urnenwahl
Allgemeines zur Briefwahl
Die Betriebsratswahl findet nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) und der Wahlordnung (WO) in geheimer und unmittelbarer Wahl statt. Dabei gilt auch in Zeiten der umfangreichen Inanspruchnahme von Homeoffice gem. §§ 12, 24 WO die Urnenwahl, also die Stimmabgabe in einem dafür vorgesehenen Wahlraum im Betrieb als Standard und die Briefwahl bleibt die einzig alternative Ausnahme. Die Möglichkeit einer digitalen Stimmabgabe ist bislang gesetzlich nicht zugelassen. Aber allein die Durchführung von Briefwahlen erfordert von Wahlvorständen umfassende Kenntnis der Wahlordnung und der diesbezüglichen Rechtsprechung. Kommt es hierbei zu Fehlern, begründen diese u.U. eine Anfechtbarkeit, wenn nicht sogar in extremen Einzelfällen die Nichtigkeit der Betriebsratswahl.
Von Sabine Fabig

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