Lohn­steuer

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Geld verdienen im (“Un-”)Ruhestand? Die geplante Aktivrente und ihre Her­aus­forderung

Mit dem Regierungsentwurf zur Aktivrente sollen ab 2026 Arbeitnehmende, die über die Regel­altersgrenze hinaus tätig sind, monatlich mit einem Steuerfreibetrag von bis zu 2.000 Euro begünstigt werden. Durch diesen Anreiz soll die Weiter­arbeit gefördert und dem Fachkräfte­man­gel entgegengewirkt werden. Doch wie attraktiv ist das im Regierungsentwurf gewählte Oxymo­ron (ein sich selbst widersprechender Begriff) Aktivrente für die Arbeitgebenden und welche Herausforde­rungen können sich hier ergeben?

A. Hintergrund und Regelungsinhalt

Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung sind Steuerbefreiungen geplant, mit denen der Arbeitsmarkt gestärkt werden soll. Mit dem Gesetzesentwurf wird hier als erstes die Regelung zur Aktivrente auf den Weg gebracht werden. Nach dem geplanten § 3 Nr. 21 EStG sollen Einnahmen aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit für Personen, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, bis zu 2.000 Euro pro Monat steuerfrei bleiben. Eine zusätzliche Voraussetzung ist, dass der Arbeitgebende Beiträge zur gesetzlichen Rentenversi­cherung hierfür entrichtet. Mit der geplanten Steuerbefreiung werden ausschließlich laufende und sonstige Bezüge aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) begünstigt.

Nicht begünstigt sind hingegen andere Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, wie z.B. Zuwendungen aus Betriebsveranstaltungen, Versorgungsbezüge, laufende Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a - 3 EStG) sowie Leistungen, die für Zeiträume vor Erreichen der Regelaltersgrenze gewährt bzw. in diesen erdient wurden. Ebenfalls von der Befreiung ausgeschlossen sind Einkünfte aus anderen Einkunftsarten wie selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb.

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Von Anne Dechow, Prof. Dr. Nikolaus Kastenbauer und Mario Mitrovic

Entwurf zur Änderung des BMF-Schrei­bens zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach Doppelbesteue­rungs­­abkommen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat seinen Ent­wurf zur Än­derung des Schreibens vom 12.12.2023 betreffend die Besteue­rung von Arbeitslohn nach Doppel­be­steuerungs­ab­kom­men vorgelegt. Dieser enthält insbesondere Änderungen zur An­sässig­keits­prüfung, Neue­rungen zur Arbeitgeber­beschei­nigung im Hin­blick auf die Weiterbelastung von Lohnkosten an das auf­nehmende Unternehmen im Rahmen der Prüfung des wirt­schaft­lichen Arbeitgebers und sol­che zur Behandlung des Ar­beits­lohns in einer Frei­stellungs­phase.

Der vorgelegte Entwurf adressiert zwar Vereinfachungen bezüglich Ansässigkeitsprüfung und der Prüfung des wirt­schaftlichen Arbeitgebers, bleibt jedoch hinter den Forderungen aus der Praxis zurück, wie auch die Bundessteuer­berater­kammer sowie die Spitzenverbände in ihren jeweiligen Stellungnahmen vom 25.09.2025 zum Entwurf zum Ausdruck bringen. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den geplanten Ände­rungen speziell zur Ansässigkeitsbeurteilung, beschreibt den Umgang mit der niederländischen 30% Regelung sowie den Änderungen zur Arbeitgeber­bescheini­gung. Zu den Änderungen der Behandlung des Arbeitslohns in einer Freistellungsphase wird in einem weiteren Beitrag berichtet.

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Von Christina Neugirg und Belinda Yasemin Baron

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz: Abgrenzung von Arbeitslohn und Einkünften aus Kapitalver­mö­gen bei Mitarbeiter-(Kapital-)Be­teiligungen (MIP)

Das Landesamt für Steuern (LfSt) Rhein­land-Pfalz fasst in einer aktuellen Kurzin­for­mation die Kriterien für die Einordnung von Erträgen aus Mitarbeiter-(Kapital-)Be­tei­li­gungen zusammen. Besonders bei Auslandssachverhalten sind vollständige Unter­lagen und klare Nachweise sowie eine erhöhte Mitwirkungs­pflicht der Beteiligten bei der Glaubhaftmachung entscheidend. Dieser Beitrag fasst die Information und Herangehensweise des LfSt praxistauglich zusammen.

Schritt 1: Prüfung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht

Für die steuerliche Beurteilung ist zunächst zu prüfen, ob und wann der Arbeitnehmende die wirtschaftliche Verfügungsmacht bzw. das wirtschaftliche Eigentum an der Vermögensbeteili­gung erlangt hat. Der Arbeitnehmende muss dafür nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte, insbesondere Gewinnbezugs- und Stimmrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen können. Die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht erfordert indes nicht, dass der Arbeitnehmende in der Lage sein muss, den Vorteil sofort durch Veräußerung der Aktien in Bargeld umzuwandeln. Hierzu hat der Arbeitnehmende im Zweifel alle notwendigen Unterlagen über das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm vorzulegen und gegebenenfalls eine deutsche Übersetzung beizubringen. Da es sich regelmäßig um Auslandssachverhalte handelt, obliegt dem Arbeitnehmenden an der Beweisführung eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Das bedeutet im Umkehrschluss auch, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmenden mit stichhaltigen Unterlagen im Bedarfsfall ausstatten können muss.

Ergibt die Prüfung, dass keine wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt wurde, kann die Vermögensbeteiligung nicht dem Arbeitnehmenden zugerechnet werden. Der Vorteil aus dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm beschränkt sich in diesem Fall auf eine Geldzahlung, die dem Arbeitnehmenden im Zeitpunkt der „Veräußerung“ zufließt; diese Geldzahlung ist bei Zufluss als Arbeitslohn zu versteuern. Der Arbeitgeber hat in diesem Falle die entsprechenden lohnsteuerlichen Konsequenzen zu ziehen.

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Von Prof. Dr. Nikolaus Kastenbauer, Martina Rygula und Silas Rosing

BMF-Schreiben vom 11. November 2025 – Steuer­befreiung nach § 3 Nr. 46 EStG und steuerliche Be­handlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten

Das Bundesministerium der Finanzen hat die steuerliche Be­hand­lung von Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit dem Laden von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen neu geordnet und das Schreiben vom 29. September 2020 ersetzt. Die Grundsätze gelten in allen offenen Fällen und – vorbehalt­lich einzelner Übergangsregelungen – für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2030.

Anwendungsbereich und wesentliche Neuerungen

Steuerfrei gem. § 3 Nr. 46 EStG ist das Laden eines privaten oder betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmenden, die auch zur privaten Nutzung überlassen werden, an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens, soweit diese Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn hinzukommen (§ 8 Abs. 4 EStG). Es gibt keine Begrenzung im Hinblick auf einen Höchstbetrag oder Anzahl der begünstigten Kraftfahrzeuge.

Zu den begünstigten Fahrzeugen gehören auch Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind sowie Elektrokleinstfahrzeuge.

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Von Stefan Sperandio, Marina Rygula und Hosay Güvenisik

Firmenfitness-Programme

Benefits tragen entscheidend zur Mitarbeitendenbindung und -gewinnung bei. In die Riege beliebter Benefits rücken auch Firmenfitness-Programme immer weiter auf, die es Arbeitneh­menden ermöglichen, in Fitnesscentern sowie weiteren Einrich­tungen von Kooperationspartnern zu trainieren.

Welche lohnsteuerlichen Fragen bei diesen Programmen auftreten und welche Sichtweise die Rechtsprechung bzw. die Finanzverwaltung auf diese Benefits hat, soll im nachfolgenden näher beleuchtet werden.

Lohnsteuerliche Grundsätze

Im Rahmen von Firmenfitness-Programmen des Arbeitgebenden haben teilnehmende Arbeitnehmende das Recht, die in dem Programm enthaltenen Einrichtungen wie Fitnesscenter, Golfplätze, Saunen oder Schwimmbäder zu nutzen. Regelmäßig werden für diese Programme Verträge mit sogenannten Systemanbietern (Urban Sports Club, EGYM Wellpass etc.) abgeschlossen, auf Grundlage dessen Arbeitnehmende in Einrichtungen trainieren können.

Aus lohnsteuerlicher Sicht handelt es sich bei diesem Vorteil um einen Sachbezug, (sofern der Arbeitgebende seinen Mitarbeitenden die Nutzung bestimmter Fitnesseinrichtungen fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit gewährt).

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Von Stefan Sperandio, Johanna Wolter und Simeon Wahl

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