Erweiterte Anzeige- und Berichtigungspflichten nach einer Außenprüfung (§ 153 Abs. 4 AO)
Für nach dem 31. Dezember 2024 entstandene Steuern sowie auch für früher entstandene Steuern, für die nach dem 31. Dezember 2024 eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben wird, bestehen erweiterte Anzeige- und Berichtigungspflichten für Unternehmen gem. § 153 Abs. 4 AO.
Haben sich in einer Außenprüfung Prüfungsfeststellungen ergeben, die in bestandskräftigen Bescheiden umgesetzt wurden, müssen Unternehmen diese Sachverhalte in Erklärungen, die nicht Gegenstand der Außenprüfung waren, sprich für nicht geprüfte Besteuerungszeiträume oder Steuerarten, anzeigen und berichtigen, wenn sie dort zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führen.
Schon bisher – und dies gilt auch weiterhin – besteht für Unternehmen nach § 153 Abs. 1 AO die Verpflichtung, abgegebene Erklärungen, die unrichtig oder unvollständig sind, und es dadurch zu einer Steuerverkürzung kommen kann oder bereits gekommen ist, unverzüglich anzuzeigen und zu berichtigen, wenn das Unternehmen dies nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkennt.
Von Stefan Sperandio, Johanna Wolter und Sören Eling
Update zum (sozialversicherungsrechtlichen) Summenbescheid
Der Bundesfinanzhof (BFH; Az.: VI R 27/20) hatte im Jahr 2023 entschieden, dass Arbeitgeberleistungen auf einen Summenbescheid (§ 28f Abs. 2 SGB IV) keinen (steuerpflichtigen) Arbeitslohn für die betreffenden Arbeitnehmer darstellen. Neben den ursprünglichen „Sanktionscharakter“ des Summenbescheids tritt also inzwischen auch ein gewisser Anreiz. Allerdings zeigt der Blick auf die Rechtsprechung zum Summenbescheid, dass die gesetzlichen Vorgaben zu dessen Anwendbarkeit diesen Ansatz nicht unbedingt begünstigen.
Hat ein Arbeitgeber – verschuldensunabhängig – seine Pflicht, für jeden Beschäftigten Entgeltunterlagen zu führen und diese geordnet aufzubewahren, nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versicherungs- und/oder Beitragspflicht und/oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende Rentenversicherungsträger den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen.
Zu beachten ist aber die Gefahr der Ordnungswidrigkeit in dem Zusammenhang. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 28f Abs. 1 Satz 1 SGB IV eine Entgeltunterlage nicht führt oder nicht aufbewahrt (§ 111 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV). Dies kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden (§ 111 Abs. 4 SGB IV). Der Maßstab für die ordnungsgemäße Aufzeichnung ergibt sich insbesondere aus § 8 der Beitragsverfahrensverordnung.
Von Prof. Dr. Nikolaus Kastenbauer
Lohnsteuerhaftung: Keine Verpflichtung des Betriebsstätten-Finanzamts zur sog. Schattenveranlagung bei fehlerhafter Einbehaltung der Lohnsteuer für beschränkt Steuerpflichtige
FG Niedersachsen (Urteil v. 16. April 2025 – 9 K 155/22): Arbeitgeber haften nach Jahresende für die Jahreslohnsteuer – nicht für die endgültige Einkommensteuer der Arbeitnehmenden. Es besteht folglich keine Pflicht des Betriebsstätten-Finanzamts zur sog. „Schattenveranlagung“. Gegen das Urteil ist eine Revision beim BFH anhängig (Az. VI R 8/25).
Worum ging es?
Strittig war, ob die Arbeitgeberhaftung nach § 42d EStG für das abgelaufene Jahr an die Jahreslohnsteuer (§ 38a Abs. 1 Satz 1 EStG) oder an die – ggf. erst im Rahmen einer (Schatten-)Veranlagung ermittelte – Einkommensteuer des Arbeitnehmenden anknüpft.
Welcher Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde?
Eine GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin) beschäftigte zwei in den Niederlanden ansässige, in Deutschland beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmende (Ehepaar). Die Löhne wurden nach Steuerklasse I abgerechnet, obwohl mangels/unterlassenem ELStAM-Abruf Steuerklasse VI anzuwenden gewesen wäre.
Nach einer Lohnsteueraußenprüfung erließ das Betriebsstätten-Finanzamt einen Haftungsbescheid für 2016–2019 (Lohnsteuer und Annexsteuern) aufgrund des zu niedrig vorgenommenen Lohnsteuerabzugs.
Von Stefan Sperandio, Sven Rindelaub, Johanna Wolter und Silas Rosing

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