Lohn­steuer

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Erweiterte Anzeige- und Berichti­gungs­pflichten nach einer Außen­prüfung (§ 153 Abs. 4 AO)

Für nach dem 31. Dezember 2024 entstan­dene Steuern sowie auch für früher ent­stan­dene Steuern, für die nach dem 31. De­­zem­ber 2024 eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben wird, bestehen erwei­terte Anzeige- und Berichtigungs­pflichten für Unternehmen gem. § 153 Abs. 4 AO.

Haben sich in einer Außenprüfung Prüfungsfeststellungen ergeben, die in bestandskräftigen Bescheiden umgesetzt wurden, müssen Unter­nehmen diese Sachverhalte in Erklärungen, die nicht Gegenstand der Außenprüfung waren, sprich für nicht geprüfte Besteuerungszeiträume oder Steuerarten, anzeigen und berichtigen, wenn sie dort zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führen.

Schon bisher – und dies gilt auch weiterhin – besteht für Unternehmen nach § 153 Abs. 1 AO die Verpflichtung, abgegebene Erklärungen, die unrichtig oder unvollständig sind, und es dadurch zu einer Steuerverkürzung kommen kann oder bereits gekommen ist, unverzüglich anzu­zeigen und zu berichtigen, wenn das Unternehmen dies nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkennt.

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Von Stefan Sperandio, Johanna Wolter und Sören Eling

Update zum (sozialversicherungsrecht­li­chen) Summenbescheid

Der Bundesfinanzhof (BFH; Az.: VI R 27/20) hatte im Jahr 2023 entschieden, dass Arbeitgeberleistungen auf einen Summenbe­scheid (§ 28f Abs. 2 SGB IV) keinen (steuerpflichtigen) Arbeits­lohn für die be­treffenden Arbeitnehmer darstellen. Neben den ur­sprünglichen „Sanktionscharakter“ des Summenbe­scheids tritt also inzwischen auch ein gewisser An­reiz. Allerdings zeigt der Blick auf die Rechtspre­chung zum Summenbescheid, dass die gesetzlichen Vorgaben zu dessen Anwendbarkeit diesen Ansatz nicht unbedingt begünstigen.

Hat ein Arbeitgeber – verschuldensunabhängig – seine Pflicht, für jeden Beschäftigten Entgeltunterlagen zu führen und diese geordnet aufzubewahren, nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versicherungs- und/oder Beitrags­pflicht und/oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende Rentenversicherungsträger den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen.

Zu beachten ist aber die Gefahr der Ordnungswidrigkeit in dem Zusammenhang. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 28f Abs. 1 Satz 1 SGB IV eine Entgeltunterlage nicht führt oder nicht aufbe­wahrt (§ 111 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV). Dies kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden (§ 111 Abs. 4 SGB IV). Der Maßstab für die ordnungsgemäße Aufzeichnung ergibt sich insbesondere aus § 8 der Beitragsverfahrensver­ordnung.

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Von Prof. Dr. Nikolaus Kastenbauer

Lohnsteuerhaftung: Keine Ver­pflich­tung des Be­triebs­stätten-Finanzamts zur sog. Schatten­veran­lagung bei fehlerhafter Ein­be­haltung der Lohn­steuer für be­schränkt Steuerpflichtige

FG Niedersachsen (Urteil v. 16. April 2025 – 9 K 155/22): Arbeit­ge­ber haften nach Jah­res­ende für die Jahreslohnsteuer – nicht für die endgültige Einkommensteuer der Arbeitnehmenden. Es besteht folglich keine Pflicht des Betriebsstätten-Finanz­amts zur sog. „Schattenveranlagung“. Gegen das Urteil ist eine Revision beim BFH anhängig (Az. VI R 8/25).

Worum ging es?

Strittig war, ob die Arbeitgeberhaftung nach § 42d EStG für das abgelaufene Jahr an die Jahreslohnsteuer (§ 38a Abs. 1 Satz 1 EStG) oder an die – ggf. erst im Rahmen einer (Schatten-)Veranlagung ermittelte – Einkommensteuer des Arbeitnehmenden anknüpft.

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde?

Eine GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin) beschäftigte zwei in den Niederlanden ansässige, in Deutschland beschränkt steuerpflichtige Ar­beit­nehmende (Ehepaar). Die Löhne wurden nach Steuerklasse I abgerechnet, obwohl mangels/unterlassenem ELStAM-Abruf Steuerklasse VI anzuwenden gewesen wäre.

Nach einer Lohnsteueraußenprüfung erließ das Betriebsstätten-Finanzamt einen Haftungsbescheid für 2016–2019 (Lohnsteuer und Annexsteuern) aufgrund des zu niedrig vorgenommenen Lohnsteuerabzugs.

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Von Stefan Sperandio, Sven Rindelaub, Johanna Wolter und Silas Rosing

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