Betriebliche Altersversorgung

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Betriebsrentenstärkungsgesetz II („BRSG II“) – Entwurf der Bundes­regierung – Was es bringt und wem es nützt!

Am 3. September 2025 wurde der Entwurf der Bundesregierung zum BRSG II ver­öffentlicht. Wesentliche Neuerungen ge­genüber dem nicht umgesetzten BRSG II-Entwurf der letzten Legisla­turperio­de blei­ben aus. Erwähnenswert ist der Evaluie­rungs-Auftrag an das BMAS. Es soll bis 2030 untersuchen, ob die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung („bAV“) auf­grund der vorgesehenen Öffnung von Sozialpartnermodellen erkennbar gestie­gen ist.

Der große Durchbruch für die bAV wird vermutlich leider ausbleiben. Fraglich ist, was Ihr Unternehmen dann erwartet.

Die wesentlichen Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz, Attraktivität und Verbreitung der bAV stellen wir Ihnen kurz vor:

§ Es wird ergänzend zur bisherigen Abfindungsregelung eine zusätzliche Abfindungsmöglich­keit geben. Demnach können Kleinstanwart­schaften zusätzlich zur bestehenden Abfindungs­möglichkeit des § 3 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes („BetrAVG“) künftig bis zu 2 % der monatlichen Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV bzw. bei Kapitalleistungen bis zu 24/10 der monatlichen Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV abgefunden werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitnehmer zustimmt und die Abfindung vom Arbeitgeber unmittelbar zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung („GRV“) verwendet wird.

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Von Dietmar Ketzer und Mario Mitrovic

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