Lohn­steuer

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BFH: Steuerfreistellung des nie­der­ländischen Ar­beitslohns im An­sässigkeitsstaat Deutschland auch bei Anwendung der niederländischen 30 %-Regelung:

Der BFH stellt nunmehr in seinem aktuellen Urteil vom 10. April 2025 (VI R 29/22) klar, dass der nach dem Doppelbesteuerungs­ab­­kommen in den Niederlanden zu versteuernde Arbeitslohn von in Deutschland ansässigen Arbeitnehmenden auch im Falle der Anwendung der niederländischen 30 %-Regelung in Deutsch­land steuerfrei bleibt und lediglich dem Progressionsvorbehalt unterfällt.

Das Urteil stärkt mithin die rechtliche Sicherheit für Unternehmen und Arbeitnehmende, die die sog. niederländische Expat-Regelung in Anspruch nehmen und macht einen internationalen Personaleinsatz von Deutschland in die Niederlande für in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige deutlich attraktiver.

Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung

Das niederländische Recht erlaubt es Arbeitgebenden, die ihren Mitarbeitenden für den Aufenthalt in den Niederlanden im Rahmen einer Tätigkeit bei einem niederländischen Arbeitgebenden entstehenden extraterritorialen Mehrkosten auszugleichen. Zu solchen Kosten zählen beispielsweise ein erhöhtes Preisniveau, Verwaltungskosten für Ummeldungen, Visabeschaffung, Wohnungssuche, Sprachkurse etc. Hierbei räumt das niederländische Lohnsteuerrecht für den steuervergünstigten Ausgleich dieser Kosten den Arbeitgebenden ein Wahlrecht dahin­gehend ein, entweder die tatsächlich entstandenen Kosten gegen Nachweis steuerfrei zu erstatten oder, nach positiver Verbescheidung durch die niederländischen Finanzbehörden, den (niederländischen) Arbeitslohn pauschal mit 30 % (inklusive etwaiger steuerfrei ausgezahlter anderweitiger Erstattungen) steuerfrei auszuzahlen (sog. 30 %- oder Expat-Regelung).

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Von Christina Neugirg und Belinda Yasemin Baron

Investitionssofortprogramm und geplantes Arbeit­nehmerpaket - Wesentliche lohnsteuerliche Aus­wirkungen

Gesetz für ein steuerliches Investitions­sofort­pro­gramm zur Stär­kung des Wirtschaftsstandorts Deutschland

Das neue Investitionssofortprogramm der Bundesregierung fokussiert sich auf we­sent­liche steuerliche Änderungen zur Stärkung des Wirt­schafts­standorts Deutsch­land. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 11. Juli 2025 dem Gesetz zugestimmt, so dass dieses nunmehr aus­gefertigt und verkündet werden kann. Es wird dann (größ­tenteils) am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Hinsichtlich der Lohnsteuer ist folgende Änderung von Interesse:

Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der Dienstwagen­be­steu­e­rung von Elektro­fahrzeugen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG n.F.)

Für Elektrofahrzeuge ohne CO2-Emissionen als Firmenwagen ist für die 1 %-Regelung grundsätzlich der Ansatz von einem Viertel des Brutto­listenpreises (Bemessungsgrundlage) bzw. für die Fahrtenbuchmethode ein Viertel der An­schaffungskosten oder vergleichbaren Aufwen­dun­gen anzusetzen. Dies bisher allerdings nur, wenn der Brutto­listen­preis nicht mehr als EUR 70.000 beträgt. Für Anschaffungen entsprechender Fahrzeuge nach dem 30. Juni 2025 wird nunmehr der Betrag auf EUR 100.000 angehoben. Damit wird der Betrag, nachdem die Erhöhung auf EUR 95.000 schlussendlich aus dem Steuerfortentwicklungsgesetz 2024 gestrichen wurde, doch noch erhöht. Hinweis: Die Viertelung der Bemessungsgrundlage gilt nicht bei der Umsatzsteuer.

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Von Stefan Sperandio, Johanna Wolter und Gurkaran Singh

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