Catch-all-Klausel zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
Unternehmen wollen auch in Arbeitsverträgen zu Recht ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schützen. Und dies möglichst umfassend. Insbesondere bei sensiblen Funktionen ihrer Angestellten greifen Unternehmen daher gerne zu sogenannter Catch-all-Klausel, die uneingeschränkt und unendlich zur Verschwiegenheit verpflichten sollen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über eine solche Klausel 2024 zu entscheiden und hielt diese für unwirksam.
Worum ging es?
Der Arbeitnehmer war bei seiner Arbeitgeberin als Central Technology Manager tätig und maßgeblich an der Weiterentwicklung ihrer Produkte beteiligt. Sein Arbeitsvertrag sah zur Geheimhaltung folgende Klausel in Auszügen vor: “11. Geheimhaltung ... (der Arbeitnehmer) wird über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie alle sonstigen ihm im Rahmen der Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Angelegenheiten und Vorgänge der Gesellschaft Stillschweigen bewahren. Er wird dafür Sorge tragen, dass Dritte nicht unbefugt Kenntnis erlangen. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus und umfasst auch die Inhalte dieses Vertrages.“ Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot war nicht vereinbart worden. Nach 28 Jahren schied der Arbeitnehmer durch Eigenkündigung aus und ging ein neues Beschäftigungsverhältnis bei dem Hauptkunden seiner bisherigen Arbeitgeberin ein. Laut BAG war seine ehemalige Arbeitgeberin eine führende Herstellerin von Füllmaschinen für Lebensmittel und Getränke sowie des dazu passenden Verpackungsmaterials. Konkurrenzunternehmen seien zu vergleichbaren Produkten bislang nicht in der Lage gewesen. Mit seinem Arbeitgeberwechsel nahm der Arbeitnehmer die Stelle als Global Technology Manager an. Knapp zwei Jahre nach seinem Ausscheiden erfuhr seine bisherige Arbeitgeberin davon, dass er - noch während seines Beschäftigungsverhältnisses - unter einem Pseudonym verschiedene E-Mails mit Anlagen u.a. zu technischen Daten an potentiell konkurrierende Unternehmen versandt habe. Sie mahnte ihren ehemaligen Arbeitnehmer daraufhin ab, forderte (erfolglos) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und beantrage - ebenfalls erfolglos - den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Untersagung der Weitergabe von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen. Schließlich klagte sie auf Unterlassen, da sie der Meinung war, dass ihr ehemaliger Arbeitnehmer gegen seine arbeitsvertragliche Geheimhaltungsverpflichtung verstoßen habe. Dem folgte das BAG nicht.
Von Dr. Nicole Elert

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