Arbeitsrecht

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Catch-all-Klausel zum Schutz von Betriebs- und Geschäfts­geheim­nissen

Unternehmen wollen auch in Arbeitsver­trägen zu Recht ihre Betriebs- und Ge­schäftsgeheimnisse schützen. Und dies mög­lichst umfassend. Insbesondere bei sensiblen Funktionen ihrer Angestellten greifen Unternehmen daher gerne zu sogenannter Catch-all-Klausel, die unein­geschränkt und unendlich zur Verschwie­genheit verpflichten sollen. Das Bundesarbeits­­gericht (BAG) hatte über eine solche Klausel 2024 zu entscheiden und hielt diese für unwirksam.

Worum ging es?

Der Arbeitnehmer war bei seiner Arbeitgeberin als Central Technology Manager tätig und maßgeblich an der Weiterentwicklung ihrer Produkte beteiligt. Sein Arbeitsvertrag sah zur Geheimhaltung folgende Klausel in Auszügen vor: “11. Geheimhaltung ... (der Arbeitnehmer) wird über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie alle sonstigen ihm im Rahmen der Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Angelegenheiten und Vorgänge der Gesellschaft Still­schweigen bewahren. Er wird dafür Sorge tragen, dass Dritte nicht unbefugt Kenntnis erlangen. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus und umfasst auch die Inhalte dieses Vertrages.“ Ein nachvertragliches Wettbewerbs­verbot war nicht vereinbart worden. Nach 28 Jahren schied der Arbeitnehmer durch Eigenkündi­gung aus und ging ein neues Beschäftigungsverhältnis bei dem Hauptkunden seiner bisherigen Arbeitgeberin ein. Laut BAG war seine ehemalige Arbeitgeberin eine führende Herstellerin von Füllmaschinen für Lebensmittel und Getränke sowie des dazu passenden Verpackungsmaterials. Konkurrenzunternehmen seien zu vergleichbaren Produkten bislang nicht in der Lage gewesen. Mit seinem Arbeitgeberwechsel nahm der Arbeitnehmer die Stelle als Global Technology Manager an. Knapp zwei Jahre nach seinem Ausscheiden erfuhr seine bisherige Arbeitgeberin davon, dass er - noch während seines Beschäftigungsverhältnisses - unter einem Pseudonym verschiedene E-Mails mit Anlagen u.a. zu technischen Daten an potentiell konkurrierende Unternehmen versandt habe. Sie mahnte ihren ehemaligen Arbeitnehmer daraufhin ab, forderte (erfolglos) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und beantrage - ebenfalls erfolglos - den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Untersagung der Weitergabe von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen. Schließlich klagte sie auf Unterlassen, da sie der Meinung war, dass ihr ehemaliger Arbeitnehmer gegen seine arbeitsvertragliche Geheimhaltungsverpflichtung verstoßen habe. Dem folgte das BAG nicht.

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Von Dr. Nicole Elert

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