Benefits Compliance Tracker
Benefits (Sachzuwendungen) für Mitarbeitende sind ein wichtiger Bestandteil der Personalbindung und erhöhen die Arbeitgeberattraktivität. Allerdings stellt die korrekte Aufzeichnung, Bewertung und Versteuerung dieser Benefits viele Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen und ist zudem zeit- und kostenintensiv.
Der von PwC entwickelte Benefits Compliance Tracker kann Sie hierbei unterstützen, indem er den Aufwand für Ihre Payroll- und Steuerabteilung erheblich verringert, gleichzeitig die Gesamtsteuerlast Ihres Unternehmens durch die optimale Nutzung von Steuerbefreiungsgrenzen und -freibeträgen senkt und dabei nebenher die erforderlichen Compliance Vorschriften erfüllt.
Von Louisa Jonat, Deniz Özcan und Armin Custovic
Zur Berücksichtigung vorteilsmindernder Aufwendungen im Rahmen einer Firmenwagenüberlassung
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Juli 2023 (VIII R 29/20 BStBl. 2023 II S. 1005) behandelt neben der Betriebsausgabenabzugspauschale bei bestimmten hauptberuflichen selbständigen Tätigkeiten auch die steuerliche Behandlung von vorteilsmindernden Aufwendungen, wie der Absetzung für Abnutzung (AfA) für Garagen, bei der Überlassung von Firmenfahrzeugen. Es unterstreicht die Notwendigkeit klarer Vereinbarungen zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden, um etwaige Aufwendungen mindernd geltend machen zu können. Sachverhalt
In dem zu Grunde liegenden Sachverhalt sind die Kläger verheiratet und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war im Streitjahr bei der X-AG angestellt. Auch die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die X-AG stellte dem Kläger ein Geschäftsfahrzeug und ein Zweitfahrzeug, welches von der Klägerin genutzt wurde, zur dienstlichen und außerdienstlichen Nutzung zur Verfügung. Die X-AG übernahm alle laufenden Kosten einschließlich der Kraftstoffkosten. Der geldwerte Vorteil für die Nutzung der Kraftfahrzeuge wurde nach der sog. 1 %-Regelung für die allgemeine private Nutzung und der sog. 0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte versteuert. Hinsichtlich des Zweitfahrzeugs wurde der geldwerte Vorteil um eine Nutzungspauschale für eine Tankkarte monatlich gekürzt.
Von Stefan Sperandio, Johanna Wolter und Gurkaran Singh
Mitwirkungsverzögerungsgeld droht bei Lohnsteuer-Außenprüfungen (§ 200a AO)
Der Lohnsteuer-Außenprüfer hat die Sach- und Rechtslage, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind (Besteuerungsgrundlagen), zugunsten wie zuungunsten des abzugsverpflichteten Arbeitgebenden zu prüfen. Der Arbeitgebende muss bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitwirken. Mitwirkungspflichten für Steuern, die nach dem 31. Dezember 2024 entstanden sind, können nach vorheriger Androhung durch ein „qualifiziertes Mitwirkungsverlangen“ eingefordert werden (§ 200a AO). Sollte der Steuerpflichtige dem behördlichen Mitwirkungsverlangen nicht fristgemäß nachkommen, wird ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt.
Zeitlicher Anwendungsbereich
Ziel des § 200a AO ist die Beschleunigung sowie zeitnähere Durchführung von Außenprüfungen. Die Vorschrift ist erstmals bei der Prüfung von Steuern und Steuervergütungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2024 entstanden sind. Zudem sind § 200a Abs. 1 – 3 und 6 AO auch auf früher entstandene Steuern und Steuervergütungen anwendbar, wenn die sie betreffende Prüfungsanordnung erst nach dem 31. Dezember 2024 bekanntgegeben wurde.
Die vorherige Rechtslage, die die Festsetzung von Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2c AO für die Verletzung von Mitwirkungspflichten vorgesehen hat, wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2025 durch § 200a AO ersetzt.
Von Stefan Sperandio und Benedikt Sperandio

© 2017 - 2025 PwC. All rights reserved. PwC refers to the PwC network and/or one or more of its member firms, each of which is a separate legal entity. Please see www.pwc.com/structure for further details.