Lohn­steuer

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Benefits Compliance Tracker

Benefits (Sachzuwendungen) für Mitarbeitende sind ein wichtiger Be­stand­teil der Personalbin­dung und erhöhen die Arbeitgeberattraktivität. Allerdings stellt die korrekte Aufzeichnung, Be­wertung und Versteuerung dieser Be­ne­fits viele Unternehmen vor erhebliche Herausforde­run­gen und ist zudem zeit- und kostenintensiv.

Der von PwC entwickelte Benefits Compliance Tracker kann Sie hierbei unterstützen, indem er den Auf­wand für Ihre Payroll- und Steuer­abteilung erheblich verringert, gleichzeitig die Gesamtsteuerlast Ihres Unternehmens durch die optimale Nutzung von Steuerbefreiungs­grenzen und -freibeträgen senkt und dabei nebenher die erforderlichen Compliance Vorschriften erfüllt.

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Von Louisa Jonat, Deniz Özcan und Armin Custovic

Zur Berücksichtigung vorteilsmindernder Auf­wen­dungen im Rahmen einer Firmenwagen­über­lassung

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Juli 2023 (VIII R 29/20 BStBl. 2023 II S. 1005) behandelt neben der Betriebsausgabenabzugs­pauschale bei bestimmten hauptberuflichen selbständigen Tätig­keiten auch die steuerliche Behandlung von vorteilsmindernden Aufwendungen, wie der Absetzung für Abnutzung (AfA) für Ga­ragen, bei der Überlassung von Firmenfahrzeugen. Es unterstreicht die Notwen­digkeit klarer Vereinbarungen zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden, um etwaige Aufwen­dungen mindernd geltend machen zu können. Sachverhalt

In dem zu Grunde liegenden Sachverhalt sind die Kläger verheiratet und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war im Streitjahr bei der X-AG angestellt. Auch die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselb­ständiger Arbeit. Die X-AG stellte dem Kläger ein Geschäftsfahrzeug und ein Zweitfahrzeug, welches von der Klä­gerin genutzt wurde, zur dienstlichen und außerdienstlichen Nutzung zur Verfügung. Die X-AG übernahm alle lau­fenden Kosten einschließlich der Kraftstoffkosten. Der geldwerte Vorteil für die Nutzung der Kraftfahrzeuge wurde nach der sog. 1 %-Regelung für die allgemeine private Nutzung und der sog. 0,03 %-Regelung für Fahrten zwi­schen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte versteuert. Hinsichtlich des Zweitfahrzeugs wurde der geldwerte Vorteil um eine Nutzungspauschale für eine Tankkarte monatlich gekürzt.

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Von Stefan Sperandio, Johanna Wolter und Gurkaran Singh

Mitwirkungsverzögerungsgeld droht bei Lohnsteuer-Außenprüfungen (§ 200a AO)

Der Lohnsteuer-Außenprüfer hat die Sach- und Rechtslage, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maß­gebend sind (Be­steu­e­rungsgrundlagen), zugunsten wie zuungunsten des abzugsver­pflichteten Arbeitgebenden zu prüf­en. Der Arbeitgebende muss bei der Fest­stellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheb­lich sein können, mitwirken. Mitwir­kungspflichten für Steuern, die nach dem 31. Dezember 2024 ent­stan­den sind, kön­nen nach vorheriger Androhung durch ein „qualifiziertes Mitwirkungsverlangen“ ein­gefordert werden (§ 200a AO). Sollte der Steu­er­pflichtige dem behördlichen Mit­wir­kungsver­lan­gen nicht fristgemäß nach­kommen, wird ein Mit­wir­kungsverzöge­rungs­geld festgesetzt.

Zeitlicher Anwendungsbereich

Ziel des § 200a AO ist die Beschleunigung sowie zeitnähere Durchführung von Außenprü­fungen. Die Vorschrift ist erstmals bei der Prüfung von Steuern und Steuervergütungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2024 entstanden sind. Zudem sind § 200a Abs. 1 – 3 und 6 AO auch auf früher entstandene Steuern und Steuervergütungen anwendbar, wenn die sie betreffende Prüfungsanordnung erst nach dem 31. Dezember 2024 bekanntgegeben wurde.

Die vorherige Rechtslage, die die Festsetzung von Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2c AO für die Verletzung von Mitwirkungspflichten vorgesehen hat, wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2025 durch § 200a AO ersetzt.

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Von Stefan Sperandio und Benedikt Sperandio

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