Lohn­steuer

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Lohnsteuer

Im Ausland ansässige Betriebsrentner ohne Steuer-ID: eine von der Finanz­verwal­tung vergessene Personen­gruppe?

Seit Einführung der elektronischen Lohnsteuer­abzugs­merkmale (ELStAM) im Januar 2013 ist geplant, auch beschränkt steuerpflichtige Arbeit­neh­mende in das elek­tronische Verfahren zu in­tegrieren. Ein erster Schritt da­hin­gehend war die Freischaltung des ELStAM-Abrufes zum 1. Januar 2020. Eine elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung war für diese Personen­grup­pe nichtsdestotrotz weiterhin mittels eTIN (elek­tronische Transfer-Identifikations-Nummer) anstelle der steuerli­chen Iden­tifi­kationsnummer (Steuer-ID) möglich. Diese Option wurde mit Abschaf­fung der eTIN zum Januar 2023 aufgehoben.

Die Herausforderung

Ab dem 1. Januar 2020 wurde das ELStAM-Verfahren für im Inland nicht meldepflichtige Arbeitnehmende freigeschaltet. Zu den im Inland nicht meldepflichtigen Arbeitnehmenden gehören auch beschränkt einkom­men­steuerpflichtige Personen mit Einkünften aus nichtselbstän­diger Arbeit, insbesondere zahlreiche Betriebsrentner und deren Hinterbliebene, welche häufig aufgrund ihres Wegzugs aus Deutschland vor meist Jahrzehnten keine deutsche Steuer-ID besitzen. Eine zwingende Voraussetzung für die Teilnahme eines (ehemaligen) Arbeitneh­men­den am ELStAM-Verfahren ist jedoch die Zuteilung der Steuer-ID.

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Von Stefan Sperandio, Anne Dechow und Hatice Ilke Türkmen

EuGH trifft Urteil über die Unvereinbarkeit der "Antragsveranlagung" mit dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz

Die sog. Antragsveranlagung gem. § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b i. V. m. Satz 7 EStG ermöglicht es be­schränkt steuerpflichtigen Personen, auf Antrag wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt zu werden. Dabei war die Anwendung dieser Vorschrift bisher auf Staatsbürger von EU-/EWR-Mitgliedstaaten mit Wohnsitz in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR: EU-Staaten und Island, Liechtenstein und Norwegen) beschränkt. Die Schweiz gehört weder zur EU noch zum EWR. Nun hat der EuGH in einer Rechtssache, betreffend einen deutschen Staatsangehörigen mit dauerhaftem Wohnsitz in der Schweiz entschieden, dass diese Beschränkung gegen das Recht auf Nichtdiskriminierung gem. Art. 7 i. V. m. Art. 15 Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit der Schweiz i. V. m. Art. 9 Abs. 2 des Anhangs I zum FZA verstößt. Durch das FZA und dessen Protokolle werden die Lebens- und Arbeitsbedingungen für EU-Bürgerinnen und -Bürger in der Schweiz vereinfacht.

Sachverhalt der Rechtssache C-627/22

Der Kläger, deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, hatte in seinen Einkommensteuererklärungen für die betreffenden Streitjahre 2017 bis 2019 jeweils einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b i. V. m. Satz 7 EStG gestellt. Dabei begründete er seinen Antrag damit, dass die Nichtberücksichtigung der Antragsveranlagung gegen das bestehende FZA verstoße und zudem nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei. In den Streitjahren 2017 bis 2019 erzielte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG. Des Weiteren fielen im Rahmen seiner Tätigkeit neben Kfz- auch weitere Reisekosten an.

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Von Stefan Sperandio, Johanna Wolter und Lea Sophie Bahnemann

DBA-Schweiz: Änderungs­pro­tokoll zum Doppelbe­steu­e­rungs­abkommen Deutschland – Schweiz vom 21. August 2023

Deutschland und die Schweiz haben am 21. August 2023 ein umfangrei­ches Änderungs­protokoll zum Doppelbesteuerungs­ab­kom­men Deutsch­land-Schweiz (DBA) unter­zeichnet. Das Änderungsprotokoll bein­hal­tet mehrere Anpassungen, die aus Lohn­steuer-Sicht relevant sind, auf die wir hier hinweisen wollen. Angestrebt wird ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2025.

Klarstellungen zu Art. 15 DBA – Unselbständige Arbeit

Arbeitgeberbescheinigung

Nach Art. 15 des DBA können Vergütungen, vorbehaltlich der Art. 15a bis 19 DBA, nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit im anderen Staat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem ande­ren Staat besteuert werden. Im Änderungsprotokoll wurde nun klargestellt, dass in diesem Fall der Arbeitslohn anhand der tatsächlichen Arbeitstage im betroffenen Zeitraum aufzuteilen ist. Der Arbeitgebende hat die Arbeitstage und die Tätigkeitsorte zu bescheinigen.

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Von Stefan Sperandio und Johanna Wolter

Steuerliche und sozialversiche­rungsrechtliche Behandlung von VIP-Logen

Durch die Fußball-EM 2024 rückt auch die steuerliche und sozialversiche­rungs­recht­liche Behandlung von VIP-Logen wieder in den Fokus. Als Incentive birgt die Nutzung von VIP-Logen Auswirkungen für Lohn- und Einkommensteuer, Umsatzsteuer sowie für Sozialversicherungs­beiträge. Werden Ge­schäftsfreunde oder Arbeitnehmende zu Fußballspielen in VIP-Logen eingeladen, ist neben der Auffassung der Finanz­verwal­tung hierzu auch die einschlägige Recht­sprechung zu beachten. Insbeson­dere das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 23. November 2023 (VI R 15/21) konkreti­siert die bisher geltenden Grund­sätze wei­ter und ruft Handlungs­bedarf in der Verwal­tungs­auffassung hervor.

Aufwendungen für VIP-Logen

Unter Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten werden Aufwendungen des Steuerpflichtigen für bestimmte sportliche Veranstaltungen verstanden, für die er vom Empfänger der Leistung bestimmte Gegenleistungen mit Werbecharakter für die gesponserte Veranstaltung erhält.

Die Überlassung von Eintrittskarten für die VIP-Logen geht allgemein mit der Möglichkeit zur Bewirtung des Steuerpflichtigen sowie von Arbeitnehmenden, Geschäftsfreunden etc. einher. Die Maßnahmen können dabei ein Gesamtpaket ausgestaltet sein, das dem Sponsor dann ggf. als Gesamtbetrag ohne Einzelaufstellung in Rechnung gestellt wird.

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Von Stefan Sperandio, Iris Brandes, Johanna Wolter, Natalia Römer-Koshcheeva und Simeon Wahl

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