Arbeitsrecht

EN

„Headhunter“kosten sind Teil des un­terneh­merischen Ri­si­kos – eine Er­stat­tungs­klausel im Arbeitsvertrag ist kein rechtlich zulässiges Mittel für eine Mitarbeiterbindung

Unternehmen in Deutschland fällt es zunehmend schwer, qualifiziertes Personal zu finden und zu halten. Dabei ent­spricht längst nicht jede Maß­nahme, die auch der Fluk­tuation entgegenwirken soll, den rechtlichen Anfor­derungen.

Im Recruitingprozess fallen nicht selten Kosten für Dienstleistende der Personalvermittlung an. Ebenso häufig versuchen Unternehmen, eine Bleibefrist zu vereinbaren und unter dem Aspekt der Reduzierung der Fluktuation die neu eingestellten Arbeitnehmenden an diesen Kosten bei einem aus ihrer Sicht zu vorzei­tigen Ausscheiden zu beteiligen. So musste auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) sich am 20. Juni 2023 mit der Frage befassen, wie weit „Retention Management“ eigentlich gehen darf. Das BAG entschied in diesem Zusammen­hang, dass eine arbeitsvertragliche Klausel unwirksam sei, nach der ein Arbeitnehmen­der verpflichtet sein soll, dem Arbeitgebenden eine für das Zustande­kommen seines Arbeits­vertrags an einen Dritten – z. B. einen Headhunter – gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn der Arbeit­neh­mende das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer vereinbarten Bleibefrist durch Eigenkündigung beende.

Die Entscheidung

Der Arbeitgebende wandte für die Vermittlung des Arbeitnehmenden knapp EUR 6.700,00 Kosten für den Headhunter auf, wovon er zwei Drittel von dem Arbeitnehmenden nach dessen Eigenkündigung ersetzt verlangte. Das BAG urteilte, dass der Arbeitgebende die an den Headhunter gezahlte Provision nicht auf den Arbeitnehmenden abwälzen könne. Dies gelte selbst dann, wenn dieser nach Vertragsschluss inner­halb kurzer Zeit wieder kündige. Eine solche vertragliche Vereinbarung würde den Arbeitnehmenden ent­gegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinne des § 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch unangemessen benachteiligen.

Mehr lesen
Sprechen Sie uns an

Von Dr. Nicole Elert

Die HR-Funktion selbst wird sich neu erfinden (müssen) – eine der entscheidenden Transformationen in deutschen Unternehmen heute

Mangelndes Engagement der Mitarbeitenden kostet Unternehmen welt­weit 7,8 Billionen Dollar. Die HR-Funktion ist eine derjenigen Funktionen im Un­­ter­nehmen, die dies mitverändern und zu einem Paradigmen­wech­sel beitragen kann. Weg von einer nach innen gerichteten Dienstlei­stungs­­or­ganisation hin zum Entwickler und Treiber der Mitarbeitenden­erfahrung im gesamten Unternehmen, wodurch HR aktiv positiven Ein­fluss auf die Wert­schöpfung und Produktivität im Unternehmen nimmt.

Die heutigen noch vorherrschenden Strukturen der HR-Funktion, die oft starr und auf traditionelle HR-Produkte ausgerichtet sind, sind dafür nicht mehr geeignet. Zu häufig geht der Blick nach „innen“ auf das eigene Tagesgeschäft. Der Blick nach „außen“ auf die eigenen „Kunden“ im Unternehmen – die Mitarbeitenden – und deren Erfahrungen – Experience – mit der HR-Funktion rückt zu oft noch in die hintere Reihe.

Im Laufe der Jahre ist für viele Mitarbeitende die Arbeitsumgebung und Interaktion mit HR zudem durch eine Vielzahl von eingeführten Systemen, Anwendungen und Informationsquellen und Selfserviceangeboten zunehmend komplexer geworden und manchmal auch nicht mehr handhabbar. Bereits der Zugriff auf HR-Informationen und -Dienstleistungen kann eine echte Herausforderung darstellen.

Mehr lesen
Sprechen Sie uns an

Von Dr. Nicole Elert und Sebastian Gemeinhardt

Wollen Sie diesen Newsletter weiterempfehlen?

oder haben Sie diesen Newsletter weitergeleitet bekommen und wollen diesen als Bestandteil des Informationsservice von PwC erhalten?

Zur Anmeldung

© 2017 - 2024 PwC. All rights reserved. PwC refers to the PwC network and/or one or more of its member firms, each of which is a separate legal entity. Please see www.pwc.com/structure for further details.

Impressum

Datenschutzerklärung

Cookie-Einstellungen