Lohn­steuer

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Lohnsteuer

Nachentrichtung von Sozialversiche­rungs­beiträgen nach § 28f Abs. 2 SGB IV durch den Arbeitgebenden auf­grund eines Summenbescheids ist kein Arbeitslohn

Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 37b EStG (30 % zzgl. Annex­steuern) ermöglicht dem Arbeitgebenden die Übernahme der Einkommen­steuer auf Sachzuwendungen an Arbeitneh­men­de, Dritte und Geschäfts­partner:innen. Eine Ent­bindung von der Pflicht zur Abführung von So­zial­­versicherungsbeiträgen für die eigenen Mitar­beitenden ist hierdurch je­doch nicht gegeben. In der Praxis kommt die Pauschalbesteuerung häu­fig im Rahmen von größeren Veranstaltungen zur Anwendung, ohne dass entsprechende Sozial­versicherungsbeiträge entrichtet werden. Zur nach­träglichen Erhebung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge kann die Sozialversicherung in diesen Fällen einen sogenannten Summenbe­scheid ausstellen, wenn keine eindeutige Zuord­nung der Zuwendungen zu den einzelnen Arbeit­nehmenden möglich ist. Den Gesamtwert des Bescheids übernimmt der Arbeitgebende allein, wodurch sich die Frage stellt, ob es sich bei der Beitragsübernahme des Arbeitnehmeranteils um steuerpflich­tigen Arbeitslohn handelt. Der Bun­des­finanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 15. Juni 2023 (VI R 27/20, BStBl. 2023 II, S.1066) dazu entschieden.

Lohnsteuerliche Grundsätze und Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG

Zum Arbeitslohn gehören alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmenden aus dem Dienstverhält­nis zufließen (vgl. § 2 Abs. 1 LStDV). Dies umfasst neben Gehältern und Löhnen auch Sach­bezüge (z.B. die Teilnahme an Veranstaltungen mit Belohnungscharakter, vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Auch die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge an der Sozialversicherung durch den Arbeitgebenden stellt grundsätzlich steuer­pflichtigen Arbeitslohn dar (vgl. BFH-Beschluss vom 30. August 2004, VI B 75/04 – nv – NWB VAAAB-35855).

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Von Jasmin Hanft, Johanna Wolter und Prof. Dr. Nikolaus Kastenbauer

Maßgebliche Lohnsteuertabelle bei zeitweiser Tätigkeit in Deutschland (R 39b.5 Abs. 2 Satz 4 LStR) - Update

Die Anpassung bzw. Einfügung des R 39b.5 Abs. 2 Satz 3 und 4 LStR sorgt weiterhin für Diskussionen. Zu­letzt wurde dies durch eine Eingabe der acht Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft an das Bundesmi­ni­­ste­rium der Finanzen (BMF) deutlich. Die Verbände hatten versucht, eine Änderung der genannten Lohn­steuer-Richtlinien-Passage, hilfsweise ein Anwendungsschreiben für Sachverhalte, für die keine fiskali­schen Gründe für die tageweise Betrachtung bestehen, zu erreichen. Mehr Klarheit soll nach Ansicht des BMF die Veröffentlichung der Lohnsteuer-Hinweise für 2024 schaffen.

Auswirkungen der Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien

R 39b.5 LStR regelt im Allgemeinen die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Ar­beitslohn.

Mit der Neuregelung der Lohnsteuer-Richtlinien wurde auch R 39b.5 LStR um einen Satz 4 er­weitert und Satz 3 entsprechend angepasst (Wirkung ab 1. Januar 2023). Für den Lohn­zahlungszeitraum im Inland dürfen nun nach Ansicht der Finanzverwaltung die Arbeitstage, die nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliegen, nicht mitgezählt werden. Die Fi­nanzverwaltung behandelt diesen Zeitraum steuerlich dem­zufolge als einen Teillohnzah­lungs­zeitraum, sodass die Lohnsteuer-Tagestabelle auf den inländischen steuerpflichtigen Arbeitslohn anzu­wenden sei.

Die für den Arbeitnehmer günstigere Berechnung der Lohnsteuer nach der Lohnsteuer-Mo­natstabelle finde damit keine Anwendung mehr.

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Von Pia Stöben, Johanna Wolter und Prof. Dr. Nikolaus Kastenbauer

Änderungen der Doppelbesteue­rungs­abkommen (DBA) mit Luxem­burg und Österreich

Sowohl im Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg (DBA-Luxemburg) als auch im Doppelbesteue­rungsabkommen mit Öster­reich (DBA-Österreich) wurden Neu­regelungen durch Änderungsprotokolle vorge­nommen, die seit dem 1. Januar 2024 in Kraft ge­tre­ten sind. Die durch die Änderungsproto­kolle bedingten An­passungen in beiden Doppel­besteuerungsabkommen betreffen unter an­derem auch die Tätigkeiten aus nicht­selb­st­ständiger Arbeit. Im Folgenden weisen wir die wichtigsten Änderungen aus lohn­steuerlicher Sicht auf:

Gesetz zu dem Protokoll vom 6. Juli 2023 zur Änderung des Abkommens vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermei­dung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinter­ziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Deutsch-luxemburgisches Steuerabkommen)

Das am 6. Juli 2023 in Berlin unterzeichnete Änderungsprotokoll zum DBA-Luxemburg erweitert die bestehende Bagatellregelung für grenz­überschreitend tätige Arbeitneh­men­de und integriert diese, wie auch weitere bestehende Konsultationsvereinbarungen zum DBA-Luxem­burg, in das DBA, setzt den abkommensrechtlichen Mindeststandard des BEPS-Projekts im bilateralen Verhältnis zu Luxemburg um und nimmt weitere Anpassungen des DBA-Luxemburg vor. Es wurde am 13. Dezember 2023 im Bundes­gesetzblatt veröffentlicht.

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Von Simeon Wahl, Johanna Wolter und Christina Neugirg

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