Lohnsteuer
Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 28f Abs. 2 SGB IV durch den Arbeitgebenden aufgrund eines Summenbescheids ist kein Arbeitslohn
Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 37b EStG (30 % zzgl. Annexsteuern) ermöglicht dem Arbeitgebenden die Übernahme der Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmende, Dritte und Geschäftspartner:innen. Eine Entbindung von der Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für die eigenen Mitarbeitenden ist hierdurch jedoch nicht gegeben. In der Praxis kommt die Pauschalbesteuerung häufig im Rahmen von größeren Veranstaltungen zur Anwendung, ohne dass entsprechende Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden. Zur nachträglichen Erhebung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge kann die Sozialversicherung in diesen Fällen einen sogenannten Summenbescheid ausstellen, wenn keine eindeutige Zuordnung der Zuwendungen zu den einzelnen Arbeitnehmenden möglich ist. Den Gesamtwert des Bescheids übernimmt der Arbeitgebende allein, wodurch sich die Frage stellt, ob es sich bei der Beitragsübernahme des Arbeitnehmeranteils um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 15. Juni 2023 (VI R 27/20, BStBl. 2023 II, S.1066) dazu entschieden.
Lohnsteuerliche Grundsätze und Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG
Zum Arbeitslohn gehören alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmenden aus dem Dienstverhältnis zufließen (vgl. § 2 Abs. 1 LStDV). Dies umfasst neben Gehältern und Löhnen auch Sachbezüge (z.B. die Teilnahme an Veranstaltungen mit Belohnungscharakter, vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Auch die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge an der Sozialversicherung durch den Arbeitgebenden stellt grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (vgl. BFH-Beschluss vom 30. August 2004, VI B 75/04 – nv – NWB VAAAB-35855).
Von Jasmin Hanft, Johanna Wolter und Prof. Dr. Nikolaus Kastenbauer
Maßgebliche Lohnsteuertabelle bei zeitweiser Tätigkeit in Deutschland (R 39b.5 Abs. 2 Satz 4 LStR) - Update
Die Anpassung bzw. Einfügung des R 39b.5 Abs. 2 Satz 3 und 4 LStR sorgt weiterhin für Diskussionen. Zuletzt wurde dies durch eine Eingabe der acht Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) deutlich. Die Verbände hatten versucht, eine Änderung der genannten Lohnsteuer-Richtlinien-Passage, hilfsweise ein Anwendungsschreiben für Sachverhalte, für die keine fiskalischen Gründe für die tageweise Betrachtung bestehen, zu erreichen. Mehr Klarheit soll nach Ansicht des BMF die Veröffentlichung der Lohnsteuer-Hinweise für 2024 schaffen.
Auswirkungen der Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien
R 39b.5 LStR regelt im Allgemeinen die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn.
Mit der Neuregelung der Lohnsteuer-Richtlinien wurde auch R 39b.5 LStR um einen Satz 4 erweitert und Satz 3 entsprechend angepasst (Wirkung ab 1. Januar 2023). Für den Lohnzahlungszeitraum im Inland dürfen nun nach Ansicht der Finanzverwaltung die Arbeitstage, die nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliegen, nicht mitgezählt werden. Die Finanzverwaltung behandelt diesen Zeitraum steuerlich demzufolge als einen Teillohnzahlungszeitraum, sodass die Lohnsteuer-Tagestabelle auf den inländischen steuerpflichtigen Arbeitslohn anzuwenden sei.
Die für den Arbeitnehmer günstigere Berechnung der Lohnsteuer nach der Lohnsteuer-Monatstabelle finde damit keine Anwendung mehr.
Von Pia Stöben, Johanna Wolter und Prof. Dr. Nikolaus Kastenbauer
Änderungen der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Luxemburg und Österreich
Sowohl im Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg (DBA-Luxemburg) als auch im Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich (DBA-Österreich) wurden Neuregelungen durch Änderungsprotokolle vorgenommen, die seit dem 1. Januar 2024 in Kraft getreten sind. Die durch die Änderungsprotokolle bedingten Anpassungen in beiden Doppelbesteuerungsabkommen betreffen unter anderem auch die Tätigkeiten aus nichtselbstständiger Arbeit. Im Folgenden weisen wir die wichtigsten Änderungen aus lohnsteuerlicher Sicht auf:
Gesetz zu dem Protokoll vom 6. Juli 2023 zur Änderung des Abkommens vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Deutsch-luxemburgisches Steuerabkommen)
Das am 6. Juli 2023 in Berlin unterzeichnete Änderungsprotokoll zum DBA-Luxemburg erweitert die bestehende Bagatellregelung für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmende und integriert diese, wie auch weitere bestehende Konsultationsvereinbarungen zum DBA-Luxemburg, in das DBA, setzt den abkommensrechtlichen Mindeststandard des BEPS-Projekts im bilateralen Verhältnis zu Luxemburg um und nimmt weitere Anpassungen des DBA-Luxemburg vor. Es wurde am 13. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Von Simeon Wahl, Johanna Wolter und Christina Neugirg
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