Lohnsteuer
Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb als Betriebsausgaben (BMF v. 30.06.2021 – IV C 6 – S 2145/19/10003 :003) – Konsequenzen für den Lohnsteuerabzug
Mit Schreiben vom 30.06.2021 hat das BMF sein Schreiben vom 21.11.1994 (BStBl I S. 855) zur steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb als Betriebsausgaben überarbeitet. Das Schreiben ist in allen offenen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die im jeweiligen Veranlagungszeitraum maßgeblichen Betragsgrenzen des § 33 UStDV zu beachten sind. Hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen einer steuerpflichtigen Person für die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass ergeben sich darüber hinaus spätestens ab dem 01.01.2023 neue Verschärfungen im Hinblick auf seitens eines Bewirtungsbetriebs maschinell erstellte Rechnungen in Übereinstimmung mit § 6 KassenSichV.
Überblick über die Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben
Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG können steuerpflichtige Personen Bewirtungsaufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in Höhe von bis zu 70 % der als angemessen anzusehenden Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen.
Von Sebastian Dirk und Simeon Wahl
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Russland – Lohnsteuerliche Auswirkungen für Arbeitnehmende
Russland befindet sich seit Februar 2023 auf der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke („Blacklist“). Im Zuge dessen hat Russland am 08.08.2023 ein Dekret unterzeichnet, das mehrere Doppelbesteuerungsabkommen – darunter das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Russland und Deutschland („DBA“) – vorübergehend aussetzt. Betroffen sind die Artikel 5 bis 22 und Artikel 24 sowie Teile des Protokolls. Unklar ist derzeit, ab wann das DBA seine Gültigkeit verliert, da ein entsprechender Gesetzesentwurf noch in Vorbereitung ist. Es ist jedoch nicht abwegig, dass die russischen Finanzbehörden das DBA bereits ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dekrets (08.08.2023) nicht mehr anerkennen werden. Da die Aussetzung vorerst einseitig ist, muss Deutschland die Regelungen des DBA grundsätzlich weiterhin anwenden – solange, bis Deutschland das DBA ebenfalls aussetzt.
Auswirkung für Arbeitnehmende in der Praxis
Unter das DBA fallen Arbeitnehmende, die in einem der Vertragsstaaten oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Ansässig in einem Vertragsstaat ist eine natürliche Person grundsätzlich dann, wenn eine Person nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltes steuerpflichtig ist.
Von Stefan Sperandio, Johanna Wolter und Kim Florence Bachmann
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