Vom Gerichtshof der Europäischen Union
Generalanwältin: Zum Vorsteuerabzug bei Rechnungserhalt vor Abgabe der Steuererklärung

Im Februar 2026 hatte das Gericht der Europäischen Union (EuG) das Urteil „Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej“ veröffentlicht. Demnach sollte eine Rechnung, die zwar nicht mehr im Zeitraum der Leistungsausführung, aber bis zur Abgabe der entsprechenden Mehrwertsteuererklärung erhalten wurde, noch für den Monat der Leistungsausführung zum Vorsteuerabzug berücksichtigt werden können. Hierauf wurde das EuG-Urteil dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt, der die Sache zur Überprüfung annahm. Nun hat die Generalanwältin Juliane Kokott ihre Schlussanträge veröffentlicht.
Urteile des EuG können einer begrenzten Überprüfung durch eine besondere Überprüfungskammer des EuGH unterzogen werden. Das erfolgt nach Art. 256 Abs. 3 UA 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bei Vorabentscheidungsersuchen „in Ausnahmefällen […], wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts berührt wird“. Einzelheiten ergeben sich aus der Satzung und der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der EU.
Eine solche ernste Gefahr sieht die Generalanwältin auch im vorliegenden Fall: Ihrer Auffassung nach enthält die zu überprüfende Entscheidung einen Rechtsfehler, dessen Tragweite oder Folgen hinreichend wesentlich sind, um die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts tatsächlich zu beeinträchtigen. Das EuG sei von der einschlägigen und ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs abgewichen, insbesondere vom Urteil C-152/02 „Terra Baubedarf-Handel“.
Die Generalanwältin schlägt eine neue Antwort auf die Fragen des Vorlagegerichts vor, mit der die bisherige Rechtslage bekräftigt wird: Ihrer Auffassung nach ist (auch weiterhin) das Recht auf Vorsteuerabzug für den Zeitraum auszuüben, in dem die beiden erforderlichen Voraussetzungen (Leistungserbringung und Besitz der entsprechenden Rechnung) erstmalig erfüllt sind.
Die Schlussanträge der Generalanwältin sind zwar eine Meinungsäußerung und für den EuGH nicht verbindlich. Allerdings folgt der Gerichtshof in den meisten Fällen den in den Schlussanträgen ausgesprochenen Empfehlungen. Eine abschließende Entscheidung des EuGH noch im Jahr 2026 oder in den ersten Monaten des Jahres 2027 erscheint möglich.
Fundstellen
Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott in der Rechtssache C-167/26 RX vom 10. September 2026;
EuG T-689/24 „Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej“, Urteil vom 11. Februar 2026; Umsatzsteuer-Newsletter Sonderausgabe Februar 2026;
EuGH C-152/02 „Terra Baubedarf-Handel“, Urteil vom 29. April 2004

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