Vom Gerichtshof der Europäischen Union

Übertragung eines Gesamtvermögens im Wege einer Sacheinlage ohne Gegenleistung

Nach Meinung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) ist die Sacheinlage des Gesellschafters einer Einpersonengesellschaft in seine Gesellschaft ohne Gewährung zusätzlicher Anteile keine entgeltliche Leistung. Es kann sich aber um eine unentgeltliche Wertabgabe handeln.

Sachverhalt

Der österreichische Kläger des Ausgangsverfahrens betrieb ein Einzelunternehmen, das mehrere steuerpflichtig vermietete Grundstücke umfasste, so dass die Immobilien zum Vorsteuerabzug berechtigten. Diese Immobilien brachte er in seine Einpersonen-GmbH ein, ohne dass ihm dafür neue Anteile gewährt wurden. Die GmbH setzte die Vermietung wie bisher fort. Im Sacheinlage- und Einbringungsvertrag mit der GmbH wurde der Umsatz als Übertragung eines Gesamtvermögens im Sinne von Artikel 19 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (im deutschen Recht Geschäftsveräußerung im Ganzen) gewertet.

Das Finanzamt war damit nicht einverstanden. Zum im Rahmen einer Einbringung nicht-mehrwertsteuerbar übertragbaren Vermögen gehörten nach österreichischem Recht Betriebe und Teilbetriebe zur Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbstständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb, nicht aber solche zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Da die Übertragung der Immobilien steuerfrei gewesen sei, nahm das Finanzamt eine Vorsteuerberichtigung vor.

Das Vorlagegericht legte dem EuG die Frage vor, ob diese Einschränkung rechtens sei und sich der Kläger gegebenenfalls unmittelbar auf die Richtlinie berufen könne. Außerdem fragte es, ob es sich um eine entgeltliche Leistung, und falls nein, ob es sich um eine unentgeltliche Wertabgabe handle.

Entscheidung

Das EuG befasste sich zunächst mit der Frage, ob der Anwendungsbereich der Richtlinienvorschrift zur Übertragung eines Gesamtvermögens auf die Einbringung bestimmter Vermögenswerte von Unternehmen oder auf Geschäftszweige beschränkt werden darf, die der Erzielung bestimmter Einkunftsarten dienen. Zwar könnten nach der MwStSystRL die Mitgliedsstaaten die Übertragung eines Vermögens auf einen nichtsteuerpflichtigen oder einen nur für einen Teil seiner Tätigkeit steuerpflichtigen Begünstigten vom Grundsatz der nicht mehrwertsteuerbaren Lieferung ausnehmen, wenn dies erforderlich sei, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und Steuerhinterziehungen oder ‑umgehungen vorzubeugen. Sofern das nicht der Fall sei, könne folglich der Mitgliedsstaat die Anwendung nicht auf bestimmte Fälle solcher Übertragungen beschränken. Im vorliegenden Falle könne der Steuerpflichtige sich unmittelbar auf die Richtlinie berufen.

Das Gericht ging im Weiteren auf die Frage ein, ob es sich bei der Einlage von steuerpflichtig vermieteten Grundstücken durch einen Steuerpflichtigen in dessen Einpersonen-GmbH ohne Ausgabe neuer Gesellschaftsanteile als Gegenleistung um eine Lieferung handle. Seiner Auffassung nach ist das nicht der Fall: Das Rechtsverhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und seiner Gesellschaft, auf deren Basis die Sacheinlage erfolge, habe keine gegenseitigen Leistungen vorgesehen. Jedoch handle es sich um eine unentgeltliche Wertabgabe für unternehmensfremde Zwecke, da es sich um die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands handle, wobei der Kläger mit Bezug auf die Grundstücke Vorsteuer abgezogen habe.

Hinweis

Die Frage nach der Lieferung und der Besteuerung als unentgeltliche Zuwendung stellt sich lediglich, sofern es sich nicht um eine nichtsteuerbare Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens handelt. In Deutschland liegt eine „Geschäftsveräußerung im Ganzen“ nach § 1 Abs. 1a UStG dann vor, wenn „ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen […] unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird“.

Das Finanzamt hatte aus Gründen, die aus dem Urteil nicht ersichtlich sind, einen Tauschumsatz gegen die Gewährung neuer Anteile angenommen, obwohl es gerade nicht zur Ausgabe zusätzlicher Anteile gekommen war – bereits das erstinstanzliche Gericht war anderer Auffassung gewesen. In Deutschland wird mitunter die Auffassung vertreten, dass bei Einlagen ohne die Gewährung neuer Anteile eine Gegenleistung gewährt werde, die in der Werterhöhung bereits gewährter Anteile bestehe. Nun ist das EuG der Meinung, dass eine Einlage, die nicht gegen Ausgabe neuer Gesellschaftsanteile erfolgt, kein entgeltlicher Umsatz ist (jedenfalls sofern eine andere Gegenleistung nicht ersichtlich ist). Es sollte aber beachtet werden, dass das EuG über den Fall eines Alleingesellschafters zu entscheiden hatte – und nicht zum Beispiel über den Fall, dass mehrere Gesellschafter vorhanden sind.

Was unentgeltliche Wertabgaben betrifft, so war im Streitfall die unentgeltliche Wertabgabe einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt: In einem solchen Fall kommt es grundsätzlich nicht darauf an, zu welchen Zwecken der Gegenstand entnommen wird. Das kann sich zwar bei sonstigen Leistungen im Einzelfall anders verhalten ­‒ein Vorsteuerabzug dürfte bei einer Sacheinlage dann aber gleichwohl fraglich sein, schon weil die Einlage in eine Gesellschaft in der Regel nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen des Anteilseigners, sondern mit der Tätigkeit der Tochtergesellschaft stehen wird (vgl. EuGH „Finanzamt R“). Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass das EuG ausdrücklich klarstellt, dass es sich jedenfalls um eine Entnahme allgemein für unternehmensfremde Zwecke handelt. Damit dokumentiert das EuG, dass hier allein auf das Unternehmen des Übertragenden abzustellen ist und nicht zusätzlich auf das fortgeführte Unternehmen.

Fundstellen

EuG T-413/25 „Peckeger“, Urteil vom 2. September 2026;

EuGH C-98/21 „Finanzamt R“, Urteil vom 8. September 2022

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