Teil 4
VAT in the Digital Age: Real-Time Reporting - innergemeinschaft-liche Verbringungen

Mit der EU-Reform „VAT in the Digital Age“ (ViDA) werden die umsatzsteuerlichen Meldepflichten für grenzüberschreitende Sachverhalte innerhalb der EU grundlegend digitalisiert. Ein zentraler Baustein sind die Digital Reporting Requirements (DRR). Sie gelten ab dem 1. Juli 2030 insbesondere für innergemeinschaftliche Warenverbringungen, sofern hierfür nicht die neue Sonderregelung für „Transfer of Own Goods“ (ToOG) genutzt wird.
Die ToOG-Sonderregelung wird zum 1. Juli 2028 eingeführt und erlaubt die Abbildung von Verbringenstatbeständen in einer Meldung nach dem One-Stop-Shop-Prinzip (nur) im EU-Land der Ansässigkeit. Das schließt die Beschickung von Konsignationslagern ein, weshalb die bisherige Konsignationslagerregelung (in Deutschland vgl. § 6b UStG) zu diesem Zeitpunkt keine Anwendung mehr findet und für bereits eingelagerte Gegenstände zum 30. Juni 2029 ausläuft.
Was gilt künftig?
Unternehmen, die Waren etwa in eigene Lager, Fulfillment-Center oder Betriebsstätten in einem anderen EU-Mitgliedsstaat verbringen und die ToOG-Sonderregelung nicht anwenden, müssen die betreffenden Vorgänge digital abbilden. Dies umfasst insbesondere die Ausstellung einer strukturierten elektronischen Rechnung nach dem europäischen Standard EN 16931 und die Übermittlung der Rechnungsdaten an die Steuerverwaltung binnen einer verbindlichen Frist von zehn Tagen.
Die elektronische Rechnung muss innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Steuertatbestands ausgestellt bzw. für das digitale Meldeverfahren bereitgestellt werden. Damit verkürzt sich der bisher in vielen Fällen deutlich großzügigere zeitliche Handlungsspielraum erheblich. Die bisherige Zusammenfassende Meldung wird für diese Umsätze künftig abgeschafft.
Welche Unternehmen sind besonders betroffen?
Besonders relevant ist die Frist für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Warenbewegungen innerhalb der EU, beispielsweise bei der Beschickung eigener Lager im Ausland. Bei einem Opt-out aus der ToOG-Sonderregelung kann es zudem bei einer Eigenverbringung erforderlich sein, eine elektronische Pro-forma-Rechnung an sich selbst auszustellen: mit der eigenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr) im Abgangsland als Rechnungsaussteller und der USt-IdNr im Bestimmungsland als Empfänger. Die Mitgliedsstaaten können für den Verbringungserwerb eine Eingangsmeldung vorsehen.
Was ist jetzt zu tun?
Die Zehn-Tages-Frist erfordert belastbare und weitgehend automatisierte Prozesse. Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen:
- welche grenzüberschreitenden Warenbewegungen betroffen sind;
- ob die ToOG-Sonderregelung eine sinnvolle Alternative ist;
- wie künftig mit Sachverhalten umgegangen werden soll, bei denen bislang die Konsignationslagerregelung zur Anwendung kam;
- ob das ERP- bzw. Rechnungsstellungssystem den Standard EN 16931 unterstützt und
- wie eine automatisierte Fristenüberwachung sowie zeitnahe Datenübermittlung eingerichtet werden können.
Wichtig: Die Wahl der ToOG-Sonderregelung kann DRR-Pflichten für qualifizierende Verbringungen vermeiden; sie ist jedoch mit eigenen Voraussetzungen und monatlichen Meldepflichten verbunden. Unabhängig davon bleiben etwaige Intrastat-Meldepflichten bestehen.
Eine rechtzeitige Analyse der Warenströme und Systemlandschaft ist daher entscheidend, um ab Juli 2030 fristgerecht und revisionssicher handeln zu können.

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