Aus der Gesetzgebung
Gesetzesentwürfe ‒ Jahressteuergesetz 2026, Kassenpflicht

Für das Jahressteuergesetz 2026 wurde ein Regierungsentwurf vorgelegt, außerdem hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts“ veröffentlicht.
Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026
Gegenüber dem Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 (siehe Ausgabe 06 unseres Umsatzsteuer-Newsletters vom Juni 2026) finden sich im Regierungsentwurf Änderungen wie folgt (Auswahl):
Die Änderungen beim beabsichtigten Erklärungserfordernis in Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Organschaft beschränken sich auf die Klarstellung, dass die Rechtsfolgen sowohl bei der Aufnahme weiterer juristischer Personen oder Personengesellschaften in eine Organschaft als auch beim Widerruf dieser Erklärung nur für die Zukunft eintreten. Was die Erklärungen selbst in Zusammenhang mit der Organschaft (einschließlich Widerruf sowie Anzeige des Wegfalls der Voraussetzungen) angeht, verzichtet der Verordnungsgeber nun darauf, den Mindestinhalt im Einzelnen vorzugeben, und beschränkt sich auf die Angabe, dass sie nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch an die für den Organträger zuständige Finanzbehörde zu übermitteln seien. Die Neuregelung soll erst zum 1. Januar 2030 und damit ein Jahr später als bislang vorgesehen zur Anwendung gelangen, entsprechend sollen Erklärungen zur Organschaft erst ab dem 1. Juli 2029 abgegeben werden können.
Die Übertragung von Emissionszertifikaten nach § 3 Nr. 8 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes soll zum 1. Januar 2027 in den Katalog der Leistungen aufgenommen werden, bei denen unter den weiteren Voraussetzungen die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht.
Die Neufassung der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 11b UStG (Post-Universaldienstleistungen) wurde aus dem Entwurf herausgenommen, stattdessen soll zum 1. Januar 2027 eine Steuerbefreiung für Betriebshilfeleistungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe eingeführt werden. Die Streichung der Neufassung des § 4 Nr. 11b UStG überrascht – hatte sich doch ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) zu der (für diese Steuerbefreiung relevanten) Definition der postrechtlichen Teilleistungen ausdrücklich auf diese beabsichtigte Änderung bezogen (siehe Ausgabe 07 unseres Umsatzsteuer-Newsletters vom Juli 2026).
Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts“
Der Referentenentwurf umfasst unter anderem die folgenden Bestimmungen (Auswahl):
Im Gesetz näher bestimmte Steuerpflichtige, deren Gesamtumsatz 100.000 Euro im Kalenderjahr überschreitet, sollen ein elektronisches Aufzeichnungssystem wie vor allem ein computergestütztes Kassensystem oder eine Registrierkasse verwenden. Hinzu kommt eine Pflicht zur elektronischen Belegausstellungspflicht. Eine Befreiung von beiden Pflichten soll grundsätzlich möglich sein. Der Wechsel einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ist den Finanzbehörden mitzuteilen. Weitere Vorschriften betreffen die Anforderungen an Mietwagen und Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr, die grundsätzlich über einen Wegstreckenzähler mit einer digitalen Schnittstelle verfügen müssen; auch hier können Ausnahmen zugelassen werden.
Der Einsatz, das Bewerben und das In-Verkehr-Bringen von Manipulationsprogrammen für elektronische Aufzeichnungssysteme wird als Straftat in die Abgabenordnung eingeführt; Bußgelder drohen unter anderem dann, wenn pflichtwidrig kein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet oder der Belegausgabepflicht nicht nachgekommen wird. Verurteilungen wegen Steuerstraftaten sollen künftig grundsätzlich in das Gewerbezentralregister einzutragen sein.
Die Pflicht zur elektronischen Belegausstellung und die Anzeigepflicht bei Wechsel der technischen Sicherheitseinrichtung sollen vom 1. Januar 2028 an gelten. Bei den übrigen Änderungen ist das vorgesehene Datum des Inkrafttretens noch nicht bekannt. Hinzu kommen umfangreiche Übergangsregelungen.
Hinweis
Es sollte beachtet werden, dass Gesetzesentwürfe erfahrungsgemäß noch Änderungen (auch substanzieller Art) erfahren können; insbesondere ist es keineswegs ungewöhnlich, dass vorgeschlagene Änderungen ihrerseits abgeändert und weitere Änderungen des Umsatzsteuergesetzes (UstG) und anderer Gesetze in spätere Entwurfsfassungen eingefügt werden.
Fundstellen
Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 vom 14. August 2026 im Webauftritt des Bundesrats (BR-Drs. 447/26); Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts“ vom 7. August 2026 im Webauftritt des BMF; Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Begriff des Universalpostdienstes“ im Webauftritt des BMWE vom 26. Juni 2026

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