Aus der Rechtsprechung

Vorsteuerabzug bei Abbruch eines Projekts

Im vorliegenden Fall hatte der Bundesfinanzhof (BFH) einen Fall zu entscheiden, in dem ein Projekt abgebrochen wurde, ohne dass der mit der Ausführung beauftragte Unternehmer bereits Abschlagszahlungen erhalten oder Teilleistungen erbracht hatte. Hierbei ging es um die Frage, ob der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen möglich war, die der Auftragnehmer darauf verwendete, Schadenersatzforderungen gegen den Auftraggeber geltend zu machen.

Sachverhalt

Die Klägerin schloss mit ihrem Auftraggeber einen Betreibervertrag zur Entwicklung und zum Betrieb eines bestimmten Projekts ab. Der Betreibervertrag sah vor, dass die Klägerin die Kosten und das Risiko für die Planung, die Entwicklung und Einrichtung des Projekts vorzufinanzieren hatte. Vergütungen waren erst mit dem tatsächlichen Beginn des Projekts zu entrichten. Der Betreibervertrag hatte eine Laufzeit von mehreren Jahren vom Zeitpunkt der tatsächlichen Realisierung des Projekts an und war nur aus wichtigem Grund kündbar.

Als später rechtliche Bedenken aufkamen, kündigte der Auftraggeber den Betreibervertrag. Die Klägerin verklagte den Auftraggeber erfolgreich auf Schadenersatz und machte für die in diesem Zusammenhang stehenden Beratungsleistungen Dritter den Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, weil die Entschädigungszahlungen seiner Meinung nach ihren Rechtsgrund außerhalb der ursprünglich geplanten unternehmerischen Tätigkeit gehabt hätten.

Entscheidung

Nach Auffassung des BFH waren die im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz gegen den Auftraggeber stehenden Beratungsleistungen für das Unternehmen der Klägerin ausgeführt worden. Die hierauf entfallenden Vorsteuerbeträge seien daher abzugsfähig.

Das Recht auf Vorsteuerabzug könne auch entstehen, wenn die Kosten für die Eingangsleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen und als solche zu den Kostenelementen seiner Ausgangsumsätze gehörten. Dann hingen sie direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen. Dazu sei erforderlich, dass sie ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in dieser wirtschaftlichen Tätigkeit hätten.

Dasselbe gelte, wenn diese Tätigkeit nur beabsichtigt, jedoch nicht ausgeübt worden sei: Es dürfe nicht willkürlich zwischen Ausgaben für die Zwecke des Unternehmens vor Aufnahme der Tätigkeit, während der Tätigkeit und zur Beendigung der Tätigkeit unterschieden werden. Das Recht zum Vorsteuerabzug entstehe daher bereits zu dem Zeitpunkt, in dem der Leistungsempfänger die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, besteuerte Verwendungsumsätze auszuführen. Dieses Recht bleibe auch dann bestehen, wenn die Tätigkeit später nicht ausgeübt werde und aufgrund von Umständen, die vom Willen des Leistungsempfängers unabhängig seien, nicht zu besteuerten Umsätzen geführt habe.

Der BFH bestätigte die Wertung des erstinstanzlichen Finanzgerichts, wonach die Beratungsleistungen für die Erlangung des Schadenersatzes Gemeinkosten gewesen seien. Sie seien auch für die Zwecke des Unternehmens getätigt worden, weil ein Zusammenhang dieser Gemeinkosten mit den ursprünglich geplanten steuerpflichtigen Leistungen bestehe. Zwar habe die Klägerin keine Ausgangsumsätze getätigt, sodass diese Kosten keinen Eingang in den Preis bestimmter Ausgangsumsätze hätten finden können. Sie hätten jedoch unmittelbar und direkt dazu gedient, die Entschädigungen zu erlangen, die ihren Rechtsgrund in einer ursprünglich geplanten unternehmerischen Tätigkeit gehabt hätten. Die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs stehe mit der (unabwendbaren) Abwicklung des Unternehmens im Zusammenhang, weil die Klägerin ihrerseits ihre ursprünglichen Subunternehmer zu entschädigen gehabt habe. Damit hätten die Entschädigungszahlungen ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin gehabt.

Hinweis

Der BFH verzichtete auf eine Unterscheidung, ob die vom Unternehmer geltend gemachten Beträge (als „unechter“ Schadenersatz) vertraglich geschuldet oder nicht steuerbarer („echter“) Schadenersatz gewesen seien: Darauf komme es unter den Umständen des Streitfalls nicht an. Das unterstreicht zusätzlich, dass es im Streitfall auf den geschilderten Zusammenhang mit der geplanten, aber nicht ausgeführten Tätigkeit ankommt und nicht auf die umsatzsteuerliche Qualifizierung der (hier) vom Unternehmer erhaltenen Zahlungen.

Die Frage, ob Aufwendungen zur Rechtsverfolgung für die Zwecke des Unternehmens getätigt wurden, kann diffizil sein und von weiteren Voraussetzungen abhängen. So hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall „Becker“ über den Vorsteuerabzug aus Kosten für die Strafverteidigung des Geschäftsführers zu entscheiden, dem die Manipulation einer Ausschreibung vorgeworfen worden war. Der strafrechtliche Vorwurf hatte zwar seinen Entstehungsgrund in der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft. Allerdings war hier der objektive Inhalt des Eingangsumsatzes maßgeblich – und der bestand in privaten Interessen des Klägers: Das Strafverfahren richtete sich gegen ihn selbst, nicht etwa gegen die Gesellschaft, sodass der EuGH einen Vorsteuerabzug ablehnte. Der BFH befasst sich in seiner jetzt veröffentlichten Entscheidung nicht mit dem objektiven Inhalt des Eingangsumsatzes, wohl weil insofern kein Zweifel bestand.

Fundstellen

BFH V R 15/24, Urteil vom 7. Mai 2026; EuGH C-104/12 „Becker“, Urteil vom 21. Februar 2013

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