Aus der Rechtsprechung

Fehlende Leistungserbringung bei bloßer Hin- und Zurückbelastung

Eine Weiterbelastung von Kosten – erst recht eine Hin- und Zurückbelastung – ist umsatzsteuerlich gegenstandslos, wenn keinerlei umsatzsteuerbare Leistungen zugrunde liegen. Ob das tatsächlich der Fall ist, sollte im Einzelfall aber sorgfältig geprüft werden.

Sachverhalt

Die Klägerin vermittelte Zeitarbeitskräfte, unter anderem solche, die in Betriebskantinen an verschiedenen Standorten der A tätig waren. Sie durften vereinbarungsgemäß die jeweilige Kantine zu vergünstigten Mitarbeiterpreisen nutzen. Dazu schloss die Klägerin einen Kantinennutzungsvertrag ab. Sie hatte für jeden überlassenen Arbeitnehmer und Einsatztag eine pauschale Vergütung (Kopfpauschale) an A zu entrichten, war aber auch berechtigt, die ihr aufgrund des Kantinennutzungsvertrags entstehenden Mehrkosten in gleicher Höhe dem Entleiher (jeweils eine Betriebsratseinheit der A) zusätzlich und gesondert in Rechnung zu stellen. Beide Abrechnungen erfolgten mit Ausweis von Umsatzsteuer. Die Klägerin zog aus den von A ausgestellten Rechnungen die Vorsteuer ab und behandelte die von A entrichteten Beträge als Teil des Entgelts für die Personalüberlassung.

Das Finanzamt gab dem Vorsteuerabzug nicht statt, weil es sich um einen Essenszuschuss an die Mitarbeiter der Klägerin gehandelt habe und es insoweit an einem Leistungsaustausch mit A fehle. Der Auffassung, dass die von der Klägerin an die A zurückberechneten Kantinenzuschüsse Entgelte für die Personalüberlassung seien, stimmte es hingegen zu.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage auf Gewährung des Vorsteuerabzugs ab, allerdings aus anderen als den vom Finanzamt vorgetragenen Gründen. Zwischen Entleiher und Verleiher lägen keine Leistungsbeziehungen vor. Die Steuer werde auf beiden Seiten (wegen Berechnung einer nicht erbrachten Leistung) als unberechtigter Steuerausweis geschuldet, für den ein Vorsteuerabzug durch den jeweiligen Empfänger nicht statthaft sei.

Damit eine Steuer gesetzlich geschuldet werde, müsse zunächst eine Leistung vorliegen. Den Vereinbarungen zufolge sollte A jedoch nicht nur den Zeitarbeitskräften die vergünstigte Nutzungsmöglichkeit unmittelbar zuwenden (was nach Auffassung des BFH außerdem eine Leistung der Klägerin an ihre Arbeitnehmer ausschloss), sondern auch die damit verbundenen, erst bei tatsächlicher Nutzung der Kantinen entstehenden Kosten allein tragen. Die Hin- und Zurückberechnung habe der Zuordnung von Kostenanteilen zur Kostenstelle der zuständigen Abteilung bei A gedient. Eine Leistung an die Klägerin habe dem nicht zugrunde gelegen; dass die Berechnung durch die Klägerin an eine andere Betriebsabteilung erfolgte, sei ohne Bedeutung.

In gleicher Weise sei es ohne Bedeutung, dass die Klägerin durch den Kantinennutzungsvertrag möglicherweise einen eigenen einklagbaren Anspruch auf die Gewährung der vergünstigten Kantinennutzung für ihre Mitarbeiter gegenüber A erlangt habe, was ihre Attraktivität als Arbeitgeberin gesteigert habe. Erstens habe sich A schon im Vorfeld des Abschlusses des Kantinennutzungsvertrags gegenüber ihrem eigenen Gesamtbetriebsrat in entsprechender Weise verpflichtet, zweitens habe ohnehin eine gesetzliche Verpflichtung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz bestanden, sodass der Vereinbarung keine eigenständige Bedeutung zugekommen sei.

Hinweis

In aller Kürze teilt der BFH mit, dass (zumindest im vorliegenden Fall) keine Leistung vorliegt, wenn ein Unternehmer mit einem anderen Unternehmer vereinbart, seiner ohnehin bestehenden gesetzlichen Verpflichtung gegenüber einem Dritten (hier den Zeitarbeitnehmern) nachzukommen. Das soll laut dem Leitsatz des BFH offenbar auch für Zeiträume gelten, als der hier gegenständliche § 13b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes noch nicht galt: A habe sich „im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung“ (aufgrund bereits verabschiedeter unionsrechtlicher Normen) noch vor Abschluss des Kantinennutzungsvertrags intern ‒ gegenüber ihrem eigenen Gesamtbetriebsrat ‒ zu Änderungen des bestehenden Rahmenvertrags mit der Klägerin verpflichtet, die die Nutzung der Kantine durch die Zeitarbeitnehmer der Klägerin vorsahen.

Wenngleich eine gesetzliche Verpflichtung als solche die Umsatzsteuerbarkeit nicht ausschließt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 UStG), bleibt der Umstand, dass im vorliegenden Fall möglicherweise eine umsatzsteuerbare Leistung der A gegenüber den Leiharbeitnehmern, aber weder an die Klägerin noch von dieser an A oder Dritte ausgeführt wurde. Da es in beiden Fällen auf die Vereinbarung mit der Klägerin eigentlich nicht ankam und die Hin- und Zurückbelastungen im Wesentlichen aus buchhalterischen Gründen erfolgten, lassen sich die Grundsätze des Urteils über den hier entschiedenen Fall hinaus nur schwer verallgemeinern: In ähnlichen Sachverhalten sollten vielmehr die Leistungsbeziehungen im Einzelfall geprüft werden, zum Beispiel um mögliche tatsächlich erbrachte Leistungen oder „unechte Zuschüsse“ auszuschließen.

Fundstelle

BFH V R 1/25, Urteil vom 16. April 2026

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