Vom Gerichtshof der Europäischen Union

Grenzüberschreitende Leistungen: zwei Vorlagen

Dem Gericht der Europäischen Union (EuG) liegen zwei Vorabentscheidungsersuchen zu grenzüberschreitenden Leistungen vor: In einem Fall möchte ein belgisches Gericht durch vielfältige Fragen zu Seminarveranstaltungen auf eine europaweit einheitliche mehrwertsteuerliche Behandlung solcher Leistungen hinwirken. In einem anderen Fall fragt ein österreichisches Gericht nicht nur nach der Unionsrechtskonformität der Regelungen eines anderen Mitgliedsstaats (Deutschland) und den Folgen einer Anwendung nichtkonformen Rechts für die mehrwertsteuerliche Behandlung im eigenen Land – sondern auch, ob es einen guten Glauben an die Unionsrechtskonformität des Rechts eines anderen Mitgliedsstaats gibt.

Das belgische Verfahren: „Agora Hospitality“

Die Klägerin betreibt in Belgien einen Hotelkomplex, der neben Unterkunftsmöglichkeiten auch Tagungsräume, Restaurants, einen Wellnessbereich und einen Fitnessraum umfasst. Sie bietet vielfältige Leistungen der Beherbergung, Verpflegung, Wellness und Fitness sowie der Vermietung von Tagungsräumen mit oder ohne IT-Ausstattung und mit oder ohne Verpflegung an. Diese Leistungen, die in Belgien für sich genommen jeweils mehreren unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen können, können einzeln oder zusammen gebucht werden. Im letzteren Fall bietet die Klägerin ein Paket zu einem Einheitspreis an. Dabei handelt es sich nicht um eine Pauschale, denn unter anderem hängt der Preis von der Teilnehmerzahl ab. Die einzelnen Leistungen werden in den Angeboten und in der Rechnung aufgeschlüsselt.

Das belgische Finanzamt setzte in Hinblick auf zwei Sachverhalte jeweils den Regelsteuersatz fest. Seiner Meinung nach lagen eine „komplexe“ einheitliche Leistung (Fall 1) beziehungsweise eine einheitliche Leistung als Hauptleistung mit Nebenleistungen (Fall 2) vor. Die Klägerin ist der Meinung, es handle sich in allen Fällen um selbstständige Einzelleistungen.

Das Vorlagegericht nimmt Bezug auf diese zwei Sachverhalte:

  • Im ersten Fall stellt die Klägerin Hotelzimmer mit freiem Spa-Zugang sowie mit IT-Ausstattung versehene Tagungsräume nebst Verpflegung und Parkplätze zur Verfügung (Fall 1).
  • Im zweiten Fall stellt die Klägerin Seminarraum und Material bereit und erbringt eine Cateringleistung (Bereitstellung von Speisen und Getränken) (Fall 2).

Das Vorlagegericht fragt in seinen Vorlagefragen zunächst nach der umsatzsteuerlichen Behandlung des ersten Falles. Für den Fall, dass es sich dabei um eine „komplexe“ einheitliche Leistung handelt, fragt es insbesondere, ob die Leistungsortsbestimmung des Art. 44 MwStSystRL zur Anwendung kommt (in Deutschland vgl. § 3a Abs. 2 UStG). Sollte stattdessen jedoch eine einheitliche Leistung aus Haupt- und Nebenleistung vorliegen, so fragt es insbesondere, welche der Leistungen als Hauptleistung anzusehen ist.

Für den zweiten Fall fragt das Gericht zunächst, ob es sich um mehrere Einzelleistungen oder um eine Hauptleistung der Vermietung eines Tagungsraums samt Nebenleistungen handelt. Für den Fall, dass es sich um eine einheitliche Leistung mit Hauptleistung und Nebenleistung handelt, schließt es die Frage an, ob die Verpflegungsdienstleistung dessen ungeachtet ermäßigt besteuert werden kann.

Das österreichische Verfahren

Ein deutscher Unternehmer führte Silbermünzen aus Drittländern ein und lieferte sie an einen österreichischen Unternehmer weiter, wobei er die Differenzbesteuerung konform mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden deutschen Vorschriften (in Deutschland § 25a UStG) anwandte. Der österreichische Unternehmer verkaufte die Münzen an Privatpersonen, wobei er ebenfalls die Differenzbesteuerung anwandte. Hier schritt die österreichische Finanzverwaltung ein: Sie besteuerte beim österreichischen Unternehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb und eine sich anschließende Inlandslieferung (ohne Differenzbesteuerung). Das erstinstanzliche Gericht hatte Zweifel daran, dass die seinerzeitige (inzwischen insbesondere durch das Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024 angepasste) deutsche Regelung unionsrechtskonform war, unter anderem weil Silbermünzen, die unter die Position 7118 der Kombinierten Nomenklatur fielen, als Sammlungsstücke genannt seien – was in der einschlägigen Definition in der MwStSystRL jedenfalls nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Weil sich der deutsche Unternehmer nach deutscher Rechtslage korrekt verhalten hatte, räumte das erstinstanzliche Gericht dem österreichischen Unternehmer zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung die Anwendung der Differenzbesteuerung ein.

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof als Revisionsinstanz möchte vom EuG nun wissen, ob die Nichtbesteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs in Österreich nur dann zulässig ist, wenn die Differenzbesteuerung im Ausgangsstaat (hier Deutschland) unionsrechtskonform angewendet wurde. Sodann fragt es, ob die (damalige) deutsche Rechtslage und ihre praktische Umsetzung unionsrechtskonform war. Zuletzt stellt es die Frage, ob es einen Gutglaubensschutz gibt, wenn die Rechtslage im Ausgangsstaat nicht im Einklang mit dem Unionsrecht ist.

Hinweis

Das belgische Verfahren betrifft Leistungen, die häufig auch von ausländischen Unternehmern in Anspruch genommen werden. Das Gericht teilt mit, dass es ihm bei seiner Vorlage nicht nur um die Entscheidung des in Rede stehenden Streitfalls, sondern auch um die Vermeidung von Doppel- und Nichtbesteuerung innerhalb der Union geht: Diese Leistungen seien „sowohl in Belgien als auch innerhalb der Europäischen Union äußerst verbreitet“. Allerdings wird nicht völlig klar, ob die Klägerin zumindest in Fällen, in denen auch Übernachtungsleistungen in Anspruch genommen werden, lediglich den Rahmen für die Veranstaltung bietet oder die Veranstaltung selbst durchführt. Eine Reiseleistung nach der Sonderregelung für Reisebüros dürfte hier schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil es sich offenbar um Eigenleistungen handelt.

In Deutschland gibt es in diesem Bereich ein Vielzahl von Regelungen, die auf den ersten Blick nicht unbedingt kohärent erscheinen: Werden an andere Unternehmer (B2B) Seminarleistungen erbracht, die als Einräumung von Eintrittsberechtigungen anzusehen sind, werden damit zusammenhängende Unterbringungsleistungen nach Meinung der Finanzverwaltung als Nebenleistungen behandelt (und gegebenenfalls von der Anwendung der Sonderregelung für Reiseleistungen ausgenommen, Abschnitte 3a.7a Abs. 2 Satz 2 sowie 25.1 Abs. 2 Satz 8 UStAE). Ebenfalls nach Meinung der Finanzverwaltung sind einheitliche B2B-Veranstaltungsleistungen, die nur den äußeren Rahmen von Veranstaltungen wie etwa Kongresse bereitstellen, unter bestimmten Voraussetzungen (neben der Überlassung von Räumlichkeiten weitere Dienstleistungen in einem bestimmten Umfang) nach dem Empfängerortsprinzip zu besteuern. Werden in diesem Zusammenhang Übernachtungs- und/oder Verpflegungsleistungen erbracht, sollen diese jedoch stets als eigenständige Leistungen zu beurteilen sein (Abschnitt 3a. 4 Abs. 2 Sätze 3 und 7 sowie Abs. 2a UStAE). Eine Entscheidung des EuG kann sich also in vielfältiger Weise auch auf die deutsche Rechtslage auswirken – in einem für zahlreiche Unternehmer praktisch wichtigen und nicht selten auch kostspieligen Bereich.

Im Fall des österreichischen Verfahrens ist der Sachverhalt als solcher (Differenzbesteuerung der Lieferung von Silbermünzen) von eher mäßigem Interesse − hier sind es die Fragen, die bemerkenswert sind: Das Vorlagegericht fragt nicht nur nach der (im eigenen Land entscheidungserheblichen) Rechtslage in einem anderen Mitgliedsstaat und den Auswirkungen auf die eigene Praxis, sondern auch nach einem Gutglaubensschutz bei nicht unionsrechtskonformer Rechtsanwendung im anderen Mitgliedsstaat.

Das österreichische Finanzamt hatte Art. 16 der MwStVO auf den vorliegenden Fall angewendet: Dieser Vorschrift zufolge nimmt der Zielmitgliedsstaat im Fall innergemeinschaftlicher Erwerbe seine Besteuerungskompetenz unabhängig von der mehrwertsteuerlichen Behandlung des Umsatzes im Ausgangsmitgliedstaat wahr. Der Verwaltungsgerichtshof zieht die Möglichkeit in Betracht, dass ein Gutglaubensschutz ungeachtet dieser Vorschrift zu gewähren sein könnte. Ob solcher Gutglaubensschutz besteht und auf welche Fälle er sich abgesehen vom Ausgangsfall erstrecken könnte, müsste sich weisen.

Fundstellen

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance du Brabant Wallon (Belgien) vom 20. April 2026, das Verfahren wird am EuG unter dem Az. T-309/26 „Agora Hospitality“ geführt

Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) vom 13. Mai 2026, Az. Ro 2024/13/0001 (EU 2026/0005) − Zusammenfassung mit Link zum Volltext; am EuG (anscheinend) unter dem Az. T-435/26 „Finanzamt Österreich“ geführt

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