Vom Gerichtshof der Europäischen Union
Umsatzsteuerliche Organschaft und personenbezogene Steuerbefreiung

Nach Auffassung des Gerichts der EU (EuG) sind Leistungen eines umsatzsteuerlichen Organkreises nicht steuerbefreit, wenn sie von Mitgliedern erbracht werden, die selbst nicht über die für die jeweilige Steuerbefreiung erforderliche Anerkennung verfügen. Dies gilt auch dann, wenn einzelne andere Mitglieder des Organkreises eine solche Anerkennung besitzen.
Sachverhalt
Die niederländische Mehrwertsteuergruppe X bestand aus zwei Stiftungen und drei Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Diese fünf juristischen Personen befassten sich jeweils mit verschiedenen Aspekten der Betreuung und Pflege von Menschen mit geistiger Behinderung, die in besonders eingerichteten Wohnheimen untergebracht waren oder in einer anderen Art von Unterkunft wohnten. Nur eine der beiden Stiftungen war in den Niederlanden für die Zwecke der Steuerbefreiung als Einrichtung anerkannt, die die Betreuung und Pflege von Personen in einem Heim erbringt. Darüber hinaus war sie die einzige juristische Person der Gruppe, die als Einrichtung mit sozialem Charakter für die Zwecke der Steuerbefreiung der Lieferungen von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen mit sozialem Charakter anerkannt war.
Die der Gruppe angehörige Gesellschaft Y erbrachte Dienstleistungen der Beaufsichtigung von in Betreuungseinrichtungen oder Ähnlichem wohnenden Personen mit geistiger Behinderung. Die Mehrwertsteuergruppe X machte geltend, dass die von der Gesellschaft Y an Dritte erbrachten Dienstleistungen von der Umsatzsteuer befreit sei. Die niederländischen Finanzbehörden waren nicht dieser Auffassung, weil die Gesellschaft Y als solche nicht für Zwecke der in Rede stehenden Steuerbefreiung anerkannt war. Im Weiteren drehte sich der Rechtsstreit darum, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung auf der Ebene der Mehrwertsteuergruppe oder der konkreten juristischen Person zu prüfen ist, die die betreffende Dienstleistung erbringt.
Entscheidung
Das EuG teilte mit, dass zwar Dienstleistungen, die von einem Mitglied einer Mehrwertsteuergruppe an einen Dritten erbracht würden, als von der Mehrwertsteuergruppe erbracht anzusehen seien, der der Dienstleistungserbringer angehört. Das schließe aber nicht die Prüfung aus, ob ein bestimmtes Mitglied der Gruppe die Voraussetzungen für die betreffenden Steuerbefreiungen erbringt, wenn sich die Mehrwertsteuergruppe auf die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Steuerbefreiungen berufe.
Was die Anerkennung von Einrichtungen angehe, die steuerfreie Krankenhausleistungen erbringt, so müssten diese Einrichtungen eine Krankenanstalt, ein Zentrum für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder eine andere ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung gleicher Art sein. Die Mitgliedsstaaten befreiten zudem eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen nur dann, wenn es sich um Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedsstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen handle. Es werde also von „Einrichtungen“ gesprochen, nicht von „Steuerpflichtigen“. Damit sei bei der Prüfung der Voraussetzungen in Bezug auf die Eigenschaft des Dienstleistungserbringers explizit auf die Person abzustellen, die diese Dienstleistungen als Mitglied einer Mehrwertsteuergruppe erbringe. Die Ziele der Anerkennung einer Einrichtung für die begünstigten Zwecke würden gefährdet, wenn sich eine Mehrwertsteuergruppe auf die betreffenden Steuerbefreiungen berufen könnte, weil ein Mitglied der Gruppe begünstigt sei, die betreffenden Dienstleistungen aber von einem nicht anerkannten anderen Mitglied der Gruppe an Dritte erbracht würden.
Hinweis
Im Rahmen der umsatzsteuerlichen Organschaft sind die einzelnen Teile des Organkreises zusammen als ein Unternehmen zu behandeln. In manchen Fällen kann es aber dennoch darauf ankommen, welche Mitglieder des Organkreises tätig werden oder Adressaten sind. So ist zum Beispiel nach Auffassung der Finanzverwaltung beim Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger bei Bauleistungen der Organträger Steuerschuldner nur für die Bauleistungen, die an den Teil des Organkreises erbracht werden, der nachhaltig solche Leistungen erbringt. Wie sich im Urteil zeigt, gilt sinngemäß dasselbe für Anerkennungen nationaler Behörden etc. als Voraussetzung für eine Steuerbefreiung: Unter den weiteren Voraussetzungen sind die Leistungen (nur) der Mitglieder des Organkreises steuerbefreit, die über die nötige Anerkennung verfügen, die Steuerbefreiung kann also nicht auf die anderen Mitglieder des Organkreises „abfärben“.
In Deutschland wurde diese Frage des „Abfärbens“ der Anerkennung als Voraussetzung einer Steuerbefreiung soweit ersichtlich bislang wenig problematisiert. Das dürfte – wie im Ergebnis auch das EuG in Hinblick auf die streitgegenständlichen Befreiungen ausführt – daran liegen, dass sich die Frage in der Praxis in vielen, wenn nicht den meisten Fällen schon begrifflich nicht erst stellt, weil sich im UStG die Anerkennung in den meisten Fällen nicht auf „den Unternehmer“ bezieht, sondern auf „zugelassene Krankenhäuser“, „Einrichtungen“ etc.
Der Grundsatz, dass Anerkennungen nicht „abfärben“, lässt sich möglicherweise auf andere personenbezogene Steuerbefreiungen mit und ohne Anerkennung ausdehnen, zum Beispiel auf Steuerbefreiungen für die Leistungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder für Unversaldienstleistungen im Postwesen durch Gesellschaften eines Organkreises, der nicht als solcher über eine Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern verfügt.
Unklar ist aber, wie weit der vom EuG aufgestellte Grundsatz reicht, dass die Anerkennung eines Mitglieds des Organkreises nicht auf andere Mitglieder „abfärbt“. Weil eine Organschaft ein einziger Unternehmer ist, können zwei Mitglieder des Organkreises je eine Leistung an einen einzigen Abnehmer erbringen, die im Außenverhältnis als eine durch den Organkreis erbrachte Hauptleistung mit Nebenleistung angesehen werden. Nebenleistungen teilen im Allgemeinen das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung: Ist also die Hauptleistung steuerbefreit, so kann die Leistung im Allgemeinen insgesamt als steuerbefreit gelten. Sollte aber der vom EuG aufgestellte Grundsatz auch auf von nicht-anerkannten Gesellschaften beigesteuerte Nebenleistungen auszudehnen sein, wäre zum Beispiel denkbar, dass die von der nicht-anerkannten Gesellschaft erbrachte Nebenleistung (neben der von einer anerkannten Gesellschaft erbrachten steuerfreien Hauptleistung) steuerpflichtig abzurechnen ist. Es bleibt zu hoffen, dass sowohl die Finanzverwaltung als auch die Rechtsprechung davon absehen, sowohl den Grundsatz der einheitlichen Leistung als auch den der Organschaft mit immer weiteren Ausnahmen zu durchstoßen.
Fundstelle
EuG T-444/25 „Cavert“, Urteil vom 10. Juni 2026

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