Vom Gerichtshof der Europäischen Union

Verrechnungspreise zwischen Hersteller und Vertriebsunternehmen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Verrechnungspreisanpassungen geurteilt. Danach liegt nicht allein deshalb ein Entgelt für eine Dienstleistung zwischen verbundenen Unternehmen vor, weil für die Berechnung der Anpassungszahlungen auch dienstleistungsbezogene Kosten herangezogen werden. Es könnte sich aber zum Beispiel um Änderungen der Bemessungsgrundlage für ursprüngliche Lieferungen/Leistungen handeln.

Der Streitfall hatte eine Vertriebskette für die Herstellung und den Vertrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen zum Gegenstand, die von den Herstellerfirmen eines Konzerns über die jeweiligen nationalen Vertriebsgesellschaften hin zu unabhängigen Vertragshändlern reichte, die zuletzt die Fahrzeuge an Endabnehmer weiterverkauften. Die Kosten für Reparaturen im Rahmen der Garantie oder von Rückrufen sowie für Pannenhilfe belasteten die Vertragshändler mit Ausweis lokaler Umsatzsteuer an die Vertriebsgesellschaften.

Zwischen den Herstellern und den Vertriebsgesellschaften bestanden Vereinbarungen zu Preisanpassungen für die verkauften Fahrzeuge und Teile, die den Vertriebsgesellschaften eine bestimmte Gewinnspanne sichern sollten. In einem ersten Schritt wurde für jeden Bezugszeitraum der Preis für die gelieferten Fahrzeuge auf der Grundlage eines marginalen Bruttoabschlags auf die vorgesehenen externen Verkaufspreise bestimmt. In einem weiteren Schritt wurden die Verrechnungspreise am Ende jedes Bezugszeitraums angepasst, um die tatsächliche Gewinnspanne der Vertriebsgesellschaften zu erhöhen oder zu verringern, damit sie mit der vorab festgelegten Gewinnspanne übereinstimmten. Zur Ermittlung der Verrechnungspreise wurden insbesondere, aber nicht ausschließlich, die für Reparaturen entstandenen Kosten herangezogen. Die Hersteller richteten in diesem Zusammenhang eine Gutschrift oder eine Lastschrift an die Vertriebsgesellschaften. Im Fall der portugiesischen Vertriebsgesellschaft gelangten die Finanzbehörden zur Auffassung, bei den Preisanpassungen handele es sich um eine Gegenleistung für durch die Vertriebsgesellschaften an die Hersteller erbrachte Reparaturleistungen.

Nach Auffassung des EuGH stellt eine per Gutschrift oder Lastschrift verbriefte Verrechnungspreisanpassung,

  • die in einer konzerninternen Vereinbarung festgelegt ist und darauf abzielt, eine vorab festgelegte Gewinnmarge zu erreichen, und
  • die insbesondere auf der Grundlage von Kosten berechnet wird, die Reparaturen durch Dritte einschließen,

für sich genommen noch keine Gegenleistung für eine Dienstleistung dar. Anders könne sich der Fall aber darstellen, wenn ein Rechtsverhältnis besteht, auf dessen Grundlage Dienstleistungen gegen Entgelt erbracht werden und ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Dienstleistung und Entgeltzahlung besteht. Er schließt indessen nicht aus, dass es sich im Urteilsfall stattdessen um eine Änderung der Bemessungsgrundlage für die Lieferung der Fahrzeuge und Teile handeln könnte. Diese Frage wurde zur Beurteilung an das portugiesische Gericht zurückverwiesen.

Über Einzelheiten und weitere Implikationen dieser Entscheidung werden wir Sie in einer Sonderausgabe unseres Newsletters unterrichten.

Fundstelle

EuGH C-603/24 „Stellantis Portugal“, Urteil vom 13. Mai 2026

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