Aus der Rechtsprechung
Gelangensbestätigung und Vertrauensschutz

Wenn der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung als steuerfrei behandelt hat, obwohl, wie sich später herausstellt, die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen, kann sie unter bestimmten weiteren Voraussetzungen dennoch im Wege des Vertrauensschutzes steuerfrei gestellt werden, sofern unrichtige Angaben des Abnehmers zugrunde liegen. Das setzt aber eigentlich voraus, dass der Unternehmer seinen Nachweispflichten vollständig nachgekommen ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Unternehmer vergebens auf eine Gelangensbestätigung von seinem Abnehmer wartete.
Sachverhalt
Im Jahr 2018 bot der Kläger, ein Steuerberater, auf einer Internetplattform einen Pkw zum Verkauf an. Daraufhin meldete sich A, Geschäftsführer der in Rumänien ansässigen G. Der Kläger überprüfte die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) der G und ließ sie sich qualifiziert bestätigen. Außerdem forderte er einen Handelsregisterauszug der G an, aus dem sich ergab, dass A tatsächlich ihr Geschäftsführer war. Bei Abholung und Zahlung des Wagens wies sich die auftretende Person per Lichtbildausweis als A aus, der Kläger fertigte von der Vorderseite eine Kopie an. Im schriftlichen Kaufvertrag verpflichtete sich der Käufer insbesondere dazu, das Fahrzeug nach Rumänien auszuführen und zu einem bestimmten Termin im Inland abzumelden. Allerdings wurde die dem Abholer durch den Kläger ausgehändigte Gelangensbestätigung dem Kläger in der Folge trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher Mahnungen nicht zurückgesandt.
In seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung meldete der Kläger die Lieferung des Pkws als steuerfreien Umsatz. Da nach Angaben der rumänischen Finanzverwaltung die G keinen innergemeinschaftlichen Erwerb in Rumänien erklärt hatte, stellte das Finanzamt die Lieferung steuerpflichtig. Das Finanzamt führte dazu aus, dass es an einer Gelangensbestätigung fehle und es unklar sei, ob der Abholer tatsächlich A gewesen sei. Auch das erstinstanzliche Finanzgericht entschied gegen den Kläger: Zwar bilde sich der gute Glaube im Zeitpunkt der Lieferung – zu diesem Zeitpunkt konnte die Gelangensbestätigung zwar noch nicht vorliegen. Dennoch setze die Gewährung von Vertrauensschutz die Vorlage einer Gelangensbestätigung voraus. Unter anderem verwies das Finanzgericht den Kläger darauf, dass es ihm offen gestanden habe, eine Kaution zu verlangen.
Entscheidung
Ein formell vollständiger Nachweis der Voraussetzungen lag hier (mangels einer Gelangensbestätigung) zwar nicht vor. Der BFH war jedoch der Auffassung, dass jedenfalls seit dem Jahr 2013 ein Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG nicht voraussetzt, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung im Sinne des seinerzeitigen § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV (jetzt § 17b Abs. 2 Nr. 2 UStDV) besitzt. Die Gelangensbestätigung werde nicht schlechthin, sondern nur „insbesondere“ als eindeutiger und leicht nachprüfbarer Nachweis angesehen – was offenbar auf die Anforderungen beim Vertrauensschutz durchschlägt.
Ob Vertrauensschutz zu gewähren sei oder nicht, müsse im Lieferzeitpunkt feststehen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlange, dass die Steuerpflichtigen ihre steuerlichen Verpflichtungen kennen, bevor sie ein Geschäft abschließen. Eine Pflicht, schlüssig nachzuweisen, dass der Liefergegenstand den Ausgangsmitgliedsstaat bereits verlassen habe, sei mit einer korrekten und einfachen Anwendung der Steuerbefreiung unvereinbar: Sie lasse den (gutgläubigen) Steuerpflichtigen bei Abschluss des Geschäfts im Ungewissen darüber, ob die Transaktion mehrwertsteuerfrei sei oder nicht. Für den Vertrauensschutz könne daher keine Gelangensbestätigung gefordert werden, die (bei wahrheitsgemäßer Erstellung) naturgemäß erst nach Abschluss des Geschäfts vorliegen könne. Aus demselben Grund könne es auch nicht auf vergebliche Bemühungen des Steuerpflichtigen ankommen, in den Besitz der Gelangensbestätigung zu gelangen.
Daraus leitet der BFH ab, dass ein Unternehmer, dem zumindest eine Zusendung der Gelangensbestätigung zugesagt wurde, für Zwecke des Vertrauensschutzes den Nachweis über die Beförderung in das übrige Gemeinschaftsgebiet auch (wie es der Rechtslage vor 2012 entsprochen hatte) durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten führen könne, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern. Daher sei der Kläger im Streitfall seinen Nachweispflichten nachgekommen: Nach Auffassung des BFH reichte die im Kaufvertrag enthaltene Versicherung der G aus, den Pkw nach Rumänien zu befördern. Denn der Bestimmungsort habe sich aus der Rechnungsanschrift des Abnehmers und dem Kaufvertrag ergeben.
Nach Auffassung des BFH bestanden die unrichtigen Angaben bei Annahme einer fehlenden Beförderung in das übrige Gemeinschaftsgebiet darin, dass die rumänische Gesellschaft sich zu einer solchen Beförderung verpflichtet hatte. Der Kläger habe mit der für den Vertrauensschutz erforderlichen Sorgfalt gehandelt. Was die Frage anging, ob die Person, die sich als A vorstellte, tatsächlich mit A identisch war, hielt es der BFH nach den Verhältnissen des Streitfalls für ausreichend, dass der Kläger das Lichtbild in dem Ausweis mit der erschienenen Person verglichen hatte und zur Auffassung gelangt war, dass es sich dabei um A handelte. Auf die Ausführungen des Finanzgerichts, der Kläger hätte ja eine Kaution einbehalten können, entgegnete der BFH, dass eine bestimmte steuerrechtliche Beurteilung nicht vom Abschluss einer Kautionsvereinbarung abhängig gemacht werden könne.
Hinweis
Bereits zum 1. Januar 2012 hatte der Verordnungsgeber die bis dahin als Nachweis vorgesehenen Bescheinigungen des Abnehmers oder seines Beauftragten als Nachweis gestrichen: Wie er im Jahr 2013 in der Begründung zum „Entwurf der Elften Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung“ (UStDV) ausführte, stellten diese Bescheinigungen keinen ausreichenden Nachweis im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dar, dass der Liefergegenstand tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt sei. Seither sind Unternehmer – und zwar besonders in Beförderungsfällen, in denen dem Lieferer weniger Alternativen für den Belegnachweis offenstehen als im Versendungsfall – häufig darauf angewiesen, dass ihnen der Abnehmer die Gelangensbestätigung übermittelt. Erfolgt das nicht, laufen sie Gefahr, dass ihnen der Vertrauensschutz wegen eines formell nicht vollständigen Belegnachweises versagt wird.
Der BFH teilt nun mit, dass der Unternehmer nicht zwingend auf die in §§ 17a ff. UStDV geregelten Nachweise zurückgreifen müsse, sondern dass es ihm offenstehe, den Belegnachweis mit allen zulässigen Beweismitteln zu führen. Er überträgt das aber nicht in allgemeiner Weise auf die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes, sondern begnügt sich mit der Feststellung, dass (wenigstens im vorliegenden Fall) mangels einer Gelangensbestätigung der Nachweis für den Zweck des Vertrauensschutzes durch eine Abnehmerversicherung geführt werden könne. Das Urteil sollte nicht als Grund verstanden werden, es mit dem Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung weniger genau zu nehmen. Eine generelle Renaissance der Abnehmerbescheinigung im Wege des „Irgendwie-Nachweises“ dürfte damit nicht verbunden sein. Ohnehin lässt der BFH diese Abnehmerversicherung nicht ohne Weiteres gelten, sondern möchte sie für den Zweck der Vertrauensschutzregelung „zumindest“ mit einer Zusage verbunden wissen, dass der Abnehmer dem Lieferer nach Abschluss der Beförderung eine Gelangensbestätigung zukommen lässt. Für die Zusage bestehen dem BFH zufolge keine belegmäßigen Nachweisanforderungen.
Fundstellen
BFH V R 3/25, Urteil vom 18. Dezember 2025; Entwurf einer Elften Verordnung zur Änderung der UStDV mit Verordnungsbegründung vom 4. Februar 2013, BR-Drs. 66/13

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