Aus der Rechtsprechung

Fortführung im Fall einer Geschäftsveräußerung im Ganzen

In drei Urteilen befasst sich der Bundesfinanzhof (BFH) unter unterschiedlichen Aspekten mit der Frage der Fortführung eines Unternehmens als Voraussetzung für eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen.

Sachverhalt

Den Sachverhalten der Urteile in den (im Wesentlichen gleichlautenden) Rechtssachen V R 32/24 und V R 33/24 zufolge betrieben die jeweiligen Klägerinnen einen Solarpark zur Erzeugung und Vermarktung von Strom im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Auf der Grundlage eines Netzanschluss- und Einspeisevertrags lieferte sie den produzierten Strom über das Netz des Netzbetreibers und erhielt dafür die nach dem EEG vorgesehene Vergütung. Sie übertrug jeweils räumlich umgrenzte Teile des Solarparks (Solarpanel und individuelle Infrastruktur) auf mehrere andere Gesellschaften (Sub-KGs). Die zentrale Infrastruktur behielt sie zurück und überließ sie den Sub-KGs zur Mitbenutzung. Die Sub-KGs lieferten ihren Strom ausschließlich an die Klägerin, die ihn sodann entsprechend der bestehenden Verträge weiterlieferte. Sie war der Auffassung, dass die Übertragung der Solarpanel und individuellen Infrastruktur an die Sub-KGs als nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) zu werten sei.

Im dritten Urteil des BFH in der Rechtssache V R 3/23 betrieb die Klägerin eine Fischverarbeitung, eine Fischzucht, einen Hofladen und eine Gaststätte. Diese Wirtschaftsgüter übertrug sie zum 1. Januar 2017 samt den Gestattungen zum Betrieb der Fischzuchtanlage zu gleichen Teilen an A und B. Es war vereinbart, dass die Klägerin weiterhin mit Fisch beliefert werden sollte – was auch erfolgte, wobei vor Gericht nicht festgestellt wurde, wer genau diese Belieferung ausführte. Zum 31. Januar 2017 gründeten A und B eine GmbH, die am 21. Februar 2017 in das Handelsregister eingetragen wurde und der sie „rückwirkend“ zum 1. Januar 2017 die erworbenen Wirtschaftsgüter samt Gestattung aus der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Fischzucht verpachteten. Das Finanzamt war der Auffassung, es habe für die Übertragung der Gegenstände von der Klägerin an A und B keine GiG vorgelegen.

Entscheidung 1 & 2: Solarpark

In den Solarpark-Fällen lehnte der BFH jeweils eine GiG ab: Zwar setze eine GiG nicht voraus, dass der Veräußerer seine unternehmerische Tätigkeit beende. Der Erwerber führe aber nicht die Tätigkeit des Veräußerers fort, wenn der Letztere seine wirtschaftliche Tätigkeit nach der Übertragung unverändert fortsetze. Für die wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin sei der bestehende und in dieser Form nicht übertragbare Netzanschluss- und Einspeisevertrag bestimmend gewesen, aufgrund dessen die Klägerinnen auch weiterhin den Strom einspeisten und die Vergütung vereinnahmten. Die Einspeisung von Strom gegen Entgelt oblag im Außenverhältnis auch nach dem Inhalt der Verträge mit den Sub-KGs unverändert den Klägerinnen, die allein den im Solarpark produzierten Solarstrom an den Markt gegen Entgelt als Anlagenbetreiberin abgaben. Die Sub-KGs hätten eigene Einspeiseverträge für die von den Klägerinnen veräußerten Anlagen aufgrund gesetzlicher Neuregelungen lediglich zu ungünstigeren Konditionen abschließen können.

Entscheidung 3: Fischzucht

Auch hier sah der BFH die Voraussetzungen einer GiG als nicht erfüllt an. Der BFH teilte mit, dass es auf eine Fortführungsabsicht der GmbH nicht angekommen sei: Auch wenn die Absicht, das erworbene Unternehmen fortzuführen, nicht beim Zwischenerwerber eines Durchgangserwerbs, sondern beim Letzterwerber vorliegen müsse, könne dafür nicht auf einen Letzterwerber abgestellt werden, der das erworbene Vermögen lediglich pachte. Es sei stets eine Fortführung durch einen Übertragungsempfänger erforderlich. Insofern war die Sache nicht spruchreif, weil der BFH im Verhältnis zwischen Klägerin sowie A und B eine GiG „aus anderen Gründen“ nicht ausschloss. Der vereinbarten Rückwirkung komme keine Bedeutung zu, gleichwohl sei die Klägerin bereits seit dem 1. Januar 2017 mit Fisch beliefert worden. Das Finanzgericht hatte jedoch nicht festgestellt, wer die Tätigkeit der Klägerin (Fischzucht und -verarbeitung sowie Betrieb eines Hofladens und einer Gaststätte) bis zur Gründung der GmbH fortgeführt habe – infrage kamen einer der beiden Erwerber allein, beide gemeinsam oder eine Vorgründungsgesellschaft. Falls beispielsweise A das Geschäft im eigenen Namen mit Billigung des B für den Übergangszeitraum zwischen dem Erwerb von der Klägerin bis zur Verpachtung an die GmbH fortgeführt haben sollte, könne jedenfalls von einer im Verhältnis der Klägerin zu A vorliegenden Geschäftsveräußerung auszugehen sein, wobei dann weitergehend zu prüfen sei, welche weiteren Folgen sich hieraus in Bezug auf den Übertragungsvorgang zwischen der Klägerin und B ergäben.

Hinweis

Was die Solarpark-Entscheidungen angeht, so ist es offenbar schädlich, wenn der Veräußerer, jedenfalls unter Umständen wie denen des Streitfalls, seine wirtschaftliche Tätigkeit wie eh und je fortsetzt. Der BFH zieht in seinem Urteil einen Vergleich mit einer früheren Entscheidung, wonach eine GiG nicht gegeben ist, wenn ein vermietetes Grundstück verkauft wird, die Mietverhältnisse aber nicht mit übergehen, sondern der Veräußerer das Grundstück auch nach der Übertragung weiterhin (nunmehr als Zwischenmieter) vermietet. Eine Verletzung des Neutralitätsgrundsatzes dadurch, dass er dem Modell der Klägerin im Solarpark-Fall eine Behandlung als GiG versagte, vermochte der BFH nicht zu erkennen  – im Gegenteil: Die Klägerin trete als Lieferantin von Wirtschaftsgütern zum Betrieb eines Solarparks in Wettbewerb mit anderen Unternehmern, die solche Anlagen liefern.

Im Fall der Fischzucht bekräftigt der BFH, dass eine bloße Verpachtung die Voraussetzungen einer GiG auch dann nicht erfüllt, wenn der Pächter die Tätigkeit des übertragenden Unternehmers fortführt – es genügt nicht, wenn sich die Fortführungsabsicht (nur) bei ihm findet. Eine Fortführung müsse durch den Übertragungsempfänger als einer Person erfolgen, die auch in der Lage wäre, die betreffende Geschäftstätigkeit abzuwickeln (d. h. nicht mehr weiterzuführen).

Diese Entscheidung des BFH könnte zudem auch so gelesen werden, dass ein Unternehmen im Rahmen einer GiG an mehrere Erwerber veräußert werden kann. Dagegen spricht jedoch, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-651/11 „X“ für einen Fall mit mehreren Übertragenden darauf verwies, dass in der betreffenden Richtlinienbestimmung der Begriff „Übertragender“ im Singular verwendet wird, woraus folge, dass die Anwendung dieser Bestimmung nicht vorgesehen sei, wenn mehrere Übertragende ihre Beteiligung an denselben Erwerber veräußern. In derselben Vorschrift steht auch „der Begünstigte“ im Singular, so dass eine GiG auch für den umgekehrten Fall zweifelhaft erscheint. Wie der EuGH weiter mitteilt, ist bei mehreren Übertragenden jeder Vorgang einzeln und selbstständig zu beurteilen. Das schließt jedoch nicht aus, dass eine der Transaktionen auch für sich betrachtet die Voraussetzungen einer GiG erfüllen könnte. Möglicherweise schwebt dem BFH in seinem Fallbeispiel ein Sachverhalt vor, in dem (aus welchem Grund auch immer) im Verhältnis zu A, nicht aber zu B eine GiG vorliegt.

Fundstellen

BFH V R 32/24 (Parallelentscheidung: V R 33/24) sowie V R 3/23 vom 13. November 2025

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