Vom Gerichtshof der Europäischen Union

EuG zum Vorsteuerabzug – neue Entwicklungen

Erst Mitte Februar 2026 hatte ein Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) Aufsehen erregt: Demnach soll die Vorsteuer aus einer Eingangsrechnung, die beim Unternehmer nach Ende des Zeitraums der Leistungserbringung, aber noch vor Einreichen der Mehrwertsteuererklärung eingeht, für den Zeitraum der Leistungserbringung abgezogen werden können. Schon jetzt sind interessante Entwicklungen zu verzeichnen.

Bereits wenige Wochen nach Veröffentlichung der Entscheidung „Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej“ (siehe unseren Sondernewsletter vom Februar 2026) teilte der Bundesfinanzhof (BFH) mit, dass er sich in absehbarer Zeit mit den vom EuG in dieser Entscheidung formulierten Grundsätzen zu befassen gedenkt: Er beschloss, die Revision in einem Streitfall zuzulassen, in dem der Unternehmer während des Leistungszeitraums eine fehlerhafte und nicht (rückwirkend) berichtigungsfähige Rechnung erhalten hatte, welche erst später korrigiert wurde. Es stellt sich offenbar die Frage, ob der Vorsteuerabzug trotzdem für den Zeitraum des Leistungsbezugs möglich ist. Aus welchem Grund im Streitfall die Rechnung als nicht rückwirkend berichtigungsfähig angesehen wurde, ergibt sich aus dem Beschluss nicht – eine rückwirkende Berichtigung kann bei zu unbestimmten Angaben, zum Beispiel zum Leistungsgegenstand, grundsätzlich aber auch bei fehlendem Steuerausweis ausscheiden.

Auch auf europäischer Ebene ist möglicherweise das letzte Wort noch nicht gesprochen: Es erscheint möglich, dass sich nach dem EuG auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit dem Fall befasst. Dem EuGH liegt nun das Verfahren unter dem Aktenzeichen C-167/26 RX zur Überprüfung vor. Die genauen Gründe für die Vorlage sind unbekannt, unklar ist zur Stunde auch, ob der EuGH das Verfahren zur Entscheidung annimmt.

Fundstellen

BFH V B 11/25, Beschluss vom 26. Februar 2026;

EuG T-689/24 „Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej“, Urteil vom 11. Februar 2026

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