Vom Gericht der Europäischen Union
Innergemein-schaftlicher Erwerb bei Verwendung der USt-ID des Ausgangsstaats

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem der Empfänger einer innergemeinschaftlichen Lieferung gegenüber seinen Lieferanten die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) des EU-Mitgliedsstaats verwendete, in dem der Transport der Gegenstände begonnen hatte. Der Sachverhalt betrifft die Rechtslage vor 2020.
Sachverhalt
Der Kläger des Ausgangsverfahrens erwarb Gegenstände von Lieferanten, die ihm aus Österreich in das EU-Ausland geliefert wurden. Er verwendete gegenüber den Lieferanten seine österreichische USt-ID. In den an ihn gerichteten Rechnungen wiesen die Lieferanten österreichische Umsatzsteuer aus. Der Kläger war der Auffassung, er sei zum Abzug der in Rechnung gestellten Steuer als Vorsteuer berechtigt. Außerdem war er der Auffassung, dass er trotz seiner Verwendung einer österreichischen USt-ID keinen steuerpflichtigen innergemeinschaftlicher Erwerb in Österreich zu versteuern hatte (im deutschen Recht vgl. § 3d Satz 2 UStG). Die österreichische Finanzverwaltung vertrat die gegenteilige Auffassung:
- Die innergemeinschaftlichen Lieferungen seien steuerbefreit,
- die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer könne daher wegen falschen Steuerausweises nicht als Vorsteuer abgezogen werden und
- der Kläger habe in Österreich jeweils einen „fiktiven“ innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern.
Der österreichische Verwaltungsgerichtshof fragte, ob die Grundsätze des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) „Dyrektor Izby Skarbowej w W.“ anzuwenden seien: Demnach führt ein fiktiver innergemeinschaftlicher Erwerb, der mit einer steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Lieferung einhergeht, zu einer unverhältnismäßigen zusätzlichen Besteuerung. Aus diesem Grund musste damals die Besteuerung des fiktiven Erwerbs entfallen. Im Unterschied zu dem damals entschiedenen Fall wurde die Umsatzsteuer von den Lieferern hier jedoch nur deshalb geschuldet, weil sie auf den Rechnungen über die (für sich genommen steuerfreien) innergemeinschaftlichen Lieferungen falsch ausgewiesen war.
Entscheidung
Das EuG war der Auffassung, dass der Kläger einen fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich ausgeführt hatte. Eine Steuerschuld wegen falschen Steuerausweises sei von anderer Qualität als eine gesetzliche Steuerschuld aufgrund einer tatsächlich ausgeführten Lieferung und verfolge auch einen anderen Zweck. Denn im Fall eines falschen Steuerausweises werde die Steuer lediglich aufgrund des Steuerausweises und unabhängig davon geschuldet, ob der Steuerschuldner aufgrund eines mehrwertsteuerpflichtigen Umsatzes verpflichtet ist, diese zu entrichten. Damit solle der Gefährdung des Steueraufkommens entgegengewirkt werden. Die Rechnungen mit dem falschen Steuerausweis stünden einer Berichtigung offen.
Somit unterlagen die Regelungen über den fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerb und die Steuerschuld aufgrund falschen Steuerausweises jeweils unterschiedlichen Anwendungsvoraussetzungen und verfolgten einen jeweils eigenen Zweck. Es spreche nichts dagegen, beide Vorschriften nebeneinander anzuwenden. Ob das auch dann gilt, wenn der falsche Steuerausweis nicht mehr berichtigt werden kann, wird jedoch nicht völlig klar.
Hinweis
In den hier gegenständlichen Streitjahren (2011 bis 2015) war ‒ anders als heute ‒ die Verwendung einer USt-ID eines anderen Mitgliedsstaats als des Ausgangsstaats noch keine (materielle) Voraussetzung der Steuerbefreiung. Daher konnten auch innergemeinschaftliche Lieferungen, in denen der Abnehmer (wie hier) die USt-ID des Ausgangsstaats verwendet hatte, unter den weiteren Voraussetzungen steuerfrei gestellt werden – unter bestimmten Voraussetzungen war eine Steuerbefreiung sogar dann möglich, wenn der Abnehmer gar keine USt-ID verwendet hatte.
Seit den zum Jahr 2020 in Kraft getretenen sogenannten Quick Fixes gilt nach herrschender Meinung die Verwendung der gültigen USt-ID eines anderen Staates als des Ausgangsstaats als materielle Voraussetzung der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Daher liegt – jedenfalls nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung – bei Verwendung einer USt-ID des Ausgangsstaats „tatbestandlich keine innergemeinschaftliche Lieferung vor“ (Abschnitt 6a.1 Abs. 19 Satz 6 UStAE). Somit sollte die Besteuerung eines fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerbs in Fällen wie dem hier entschiedenen Sachverhalt nicht (mehr) infrage kommen: In einem solchen Fall wäre die Lieferung nicht als innergemeinschaftliche Lieferung steuerbefreit, sodass die Besteuerung eines fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerbs zu einer zweifachen Besteuerung desselben Vorgangs führen und nach den Grundsätzen des Urteils „Dyrektor Izby Skarbowej w W.“ den Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer verletzen würde. Unabhängig davon verbleibt es bei der Pflicht zur Erklärung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in dem Mitgliedstaat, in dem die Warenbewegung endet.
Nichtsdestoweniger legt die deutsche Finanzverwaltung noch gegenwärtig in Abschnitt 3.14 Abs. 13 Beispiel 1 Sätze 10 und 11 UStAE zum einen nahe, dass die innergemeinschaftliche Lieferung an einen Abnehmer, der (bei Beginn der Warenbewegung in Deutschland) eine deutsche USt-ID verwendet, steuerpflichtig sei. Zum anderen teilt sie an dieser Stelle mit, dass der Erwerb bis auf Weiteres als fiktiver Erwerb in Deutschland zu besteuern sei. Ob hier die Finanzverwaltung versehentlich seit mittlerweile über fünf Jahren ein Update verabsäumt oder ob diese Passagen – weshalb auch immer ‒ absichtsvoll unverändert blieben, ist unbekannt.
In einer weiteren Vorlage aus Österreich (Az. T-689/25) wird das EuG für das Streitjahr 2023 den Fragen nachgehen,
- ob die Verwendung einer ausländischen USt-ID tatsächlich eine materielle Voraussetzung der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist (mit der Folge, dass anderenfalls die Lieferung steuerpflichtig ist) und
- ob im Fall einer steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Lieferung eine Erstattung der Vorsteuer im EU-Vergütungsverfahren möglich ist.
- Ferner wird gefragt, ob gegebenenfalls eine bereits geltend gemachte Erstattung der Vorsteuer einer Rechnungskorrektur bei nachträglicher Verwendung einer (bereits zum Lieferzeitpunkt erteilten und gültigen) USt-ID entgegensteht.
- Sollte eine Berichtigung möglich sein, möchte das Vorlagegericht schließlich wissen, ob die Berichtigung rückwirkend oder erst vom Zeitpunkt der Verwendung an eintritt.
Die Antwort des EuG auf diese Fragen könnte neben der genannten Ungereimtheit auch für gewisse andere Widersinnigkeiten der gegenwärtigen Rechtslage in Deutschland aufschlussreich werden. So ist in Deutschland (in Umsetzung von Art. 4 lit. b. der Richtlinie 2008/9/EG bzw. Art. 171 Abs. 3 lit. b MwStSystRL) wegen § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG im Vorsteuer-Vergütungsverfahren die Vergütung in Rechnung gestellter Steuerbeträge unter anderem für innergemeinschaftliche Lieferungen ausgeschlossen, die steuerfrei sind oder in Hinblick auf die Verwendung einer ausländischen USt-ID sein können. Nach Auffassung der Finanzverwaltung (Abschnitt 18.11 Abs. 1a UStAE) liegt in solchen Fällen „für die Beurteilung des Vergütungsanspruchs im Vorsteuervergütungsverfahren“ ein Fall des falschen Steuerausweises vor, der als solcher nicht als Vorsteuer abziehbar ist. Die Frage, ob ein falscher Steuerausweis vorliegt oder nicht, kann aber nicht davon abhängen, in welchem Verfahren der Leistungsempfänger die ihm in Rechnung gestellte Steuer als Vorsteuer abziehen möchte. Entweder sollte also in einem solchen Fall kein falscher Steuerausweis vorliegen oder der falsche Steuerausweis erstreckt sich auch auf Fälle, in denen die Vorsteuer im Veranlagungsverfahren geltend gemacht wird.
Fundstellen
EuG T-638/24 „Finanzamt Österreich“, Urteil vom 25. Februar 2026; EuGH C-696/20, „Dyrektor Izby Skarbowej w W.“, Urteil vom 7. Juli 2022;
Vorlagefragen zum am EuG anhängigen Verfahren EuG T-689/25 „James Howden and Co.“, Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Bundesfinanzgerichts RE/2100001/2025 vom 18. September 2025

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