Aus der Rechtsprechung

Rechnungstellung bei Lieferungen auf Mixpaletten

Nach Meinung des Finanzgerichts Münster entsprechen allgemeine Bezeichnungen für nur grob kategorisierte, nicht quantifizierte Warenzusammenstellungen auf sogenannten „Mixpaletten“ nicht den Anforderungen an eine ordentliche Rechnungstellung.

Sachverhalt

Die Klägerin bezog Mixpaletten – Zusammenstellungen aus teilweise nicht mehr original verpackter oder defekter Rücklaufware sowie von Auslaufmodellen. Die Paletten enthielten teilweise Hunderte von Gegenständen verschiedener und gleicher Art − die betreffenden Waren oder Warengruppen suchte die Klägerin bei ihrem Lieferanten selbst heraus. Es wurden keine Warenbestandslisten erstellt. Die Gegenstände waren nur nach ihrer Warengruppe geordnet, etwa als Elektrowaren, Porzellan, Haushaltswaren und Handyzubehör. Die Klägerin packte in ihrem Lager die erworbenen Mixpaletten aus und veräußerte die Waren (soweit marktgängig) einzeln im Onlinehandel. Von ihrem Lieferanten erhielt die Klägerin Rechnungen, auf denen lediglich Bezeichnungen wie „Haushaltsmixpalette“, „Smartphone Zubehöre“, „Mixpalette Haushaltsware + Handyzubehör“ etc. standen.

Das Finanzamt war damit nicht einverstanden und verweigerte den Vorsteuerabzug: Es fehle auf den Rechnungen die Angabe von Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände. Erforderlich sei eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, wozu Bezeichnungen allgemeiner Art, die Gruppen verschiedener Gegenstände umfassten, grundsätzlich nicht ausreichten. Nach Auffassung der Klägerin waren die Bezeichnungen des Liefergegenstands in ihren Eingangsrechnungen auf der Großhandelsstufe handelsüblich, sodass die Rechnungen zulässige Leistungsbeschreibungen enthielten.

Entscheidung

Das Finanzgericht Münster gab dem Finanzamt recht: Die Rechnungen der Klägerin reichten nicht für den Vorsteuerabzug aus. Sinn und Zweck der obligatorischen Rechnungsangaben sei es, den Steuerverwaltungen zu ermöglichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren. Eine Rechnung müsse daher Angaben über die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten. Daran fehle es, wenn die Angaben – wie hier – in hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend seien und sich mithin aus der Abrechnung (oder in beigefügten Dokumenten) keinerlei Anhaltspunkte für die Art des gelieferten Gegenstands oder der sonstigen Leistung ergäben.

Gegenstand der Lieferung seien die einzelnen Gegenstände gewesen. Die Paletten selbst waren nach Meinung des Gerichts nicht als Liefergegenstand zu betrachten: Es sei kein neuer, eigenständig zu betrachtender Gegenstand „Mixpalette“ entstanden. Der zeitweiligen Zusammenstellung der Waren zur Palette komme nur eine Bündelungs- und Transportvereinfachungsfunktion zu, nach Art einer Einkaufstüte oder eines Einkaufswagens. Die kurze Charakterisierung („Porzellan“, „Handyzubehör“) gebe keine hinreichende Auskunft darüber, welche Anzahl und welche Arten von Waren bezogen worden seien – man könne ihr noch nicht einmal entnehmen, ob auf einer Palette zwei oder zweihundert einzelne Waren zusammengefasst seien.

Auch der Verweis auf angebliche Handelsüblichkeit der Rechnungsangaben ließ das Finanzgericht nicht gelten. Zwar könne die „handelsübliche Bezeichnung“ im Einzelfall zu einer günstigeren Regelung führen als unionsrechtlich vorgesehen (wo als Mindestvorgabe die Angabe von Menge und Art der gelieferten Gegenstände vorgeschrieben sei) – mit der Folge, dass insofern ausnahmsweise das nationale Recht dem Unionsrecht vorgehe. Das finde seine Grenze aber dort, wo eine „handelsübliche Bezeichnung“ dazu führe, dass die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs unter keinem erdenklichen Ansatzpunkt mehr von den Finanzbehörden und dem Finanzgericht geprüft werden könnten. Spätestens dann müsse die „handelsübliche Bezeichnung“ einschränkend ausgelegt werden.

Die Anforderung an die Rechnung, die einzelnen Gegenstände anzuführen, sei nicht unverhältnismäßig, da sie die Überprüfung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs überhaupt erst ermögliche. Im vorliegenden Fall könne aber nicht geprüft werden, ob die abgerechneten Gegenstände tatsächlich existierten, ob die Klägerin sie zur Ausführung von zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätzen bezogen habe, oder auch, ob sie nicht mehrfach abgerechnet worden seien. Das gelte umso mehr, als die Mixpaletten keine feststehende, standardisierte Zusammensetzung hätten, sondern jede einzelne Palette stets individuell durch und für die Klägerin zusammengestellt worden sei. Weshalb es unter diesen Umständen ausgeschlossen oder unverhältnismäßig sein solle, die einzelnen ausgesuchten und untersuchten gelieferten Retouren zahlenmäßig zu erfassen und handelsüblich zu beschreiben, sei nicht nachvollziehbar.

Hinweis

Das deutsche Umsatzsteuerrecht lässt – anders als die Vorgabe in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie – für die Leistungsbeschreibung die „handelsübliche Bezeichnung“ genügen. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil aus dem Jahr 2019 ausführte, können daher bloße Gattungsbezeichnungen wie etwa „T-Shirt“ oder „Bluse“ genügen, wenn dies auf der betreffenden Handelsstufe handelsüblich sei, wobei der Wert der einzelnen Gegenstände berücksichtigt werden könne. Das bedeutet jedenfalls nach Auffassung des Finanzgerichts Münster im vorliegenden Urteil nicht, dass die Bezeichnung der Waren durch sehr allgemeine Sammelbezeichnungen ersetzt werden kann. Das Urteil des Finanzgerichts erinnert daran, dass es den Vorsteuerabzug gefährden kann, wenn Liefergegenstände auf Rechnungen allzu ungenau und ungefähr bezeichnet werden.

Das Urteil wird als vorläufig noch nicht rechtskräftig geführt. Das Finanzgericht Münster ließ die Revision nicht zu, sodass es zwar nicht auszuschließen, aber nicht allzu wahrscheinlich ist, dass der BFH noch in dieser Sache befinden wird.

Fundstellen

Finanzgericht Münster 5 K 1900/23 U, Urteil vom 11. Dezember 2025; BFH XI R 28/18, Urteil vom 10. Juli 2019

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