Vom Gerichtshof der Europäischen Union

Unlizenzierte Wiedergabe eines Werks als entgeltliche Dienstleistung

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) sieht die von einer Verwertungsgesellschaft erhobene Vergütung für ein ohne vorab erteilte Lizenz wiedergegebenes Werk als Entgelt für eine umsatzsteuerbare Dienstleistung an. Ob und wie sich diese Entscheidung auf die deutsche Rechtslage auswirkt, muss sich weisen.

Sachverhalt

Die (rumänische) Klägerin des Ausgangsverfahrens war eine Verwertungsgesellschaft für das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Sie erhob und verteilte die nach diesem Recht geschuldeten Vergütungen für die ausübenden Künstler. Nachdem C in seiner Urlaubspension geschützte Werke ohne zuvor erteilte Lizenz wiedergegeben hatte, verlangte sie von ihm eine entsprechende Zahlung – und zwar (strafhalber) in dreifacher Höhe samt Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag. Das vorlegende Gericht hatte Zweifel, ob hier überhaupt eine Dienstleistung der Klägerin vorlag und ob die Mehrwertsteuer gegebenenfalls auf die gesamte Vergütung zu erheben war.

Entscheidung

Nach Auffassung des EuG lag eine Dienstleistung vor: Voraussetzung für die Annahme einer Dienstleistung sei ein Rechtsverhältnis, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden (dieser Begriff sei weit auszulegen), wobei die vom Leistungserbringer empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für eine dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bilde. Ein solches Rechtsverhältnis habe hier zusammen mit den weiteren Voraussetzungen vorgelegen.

Ob die einfache oder (strafhalber) die dreifache Gebühr erhoben wurde, sei ohne Belang – der gesamte Betrag sei der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, weil er sich aus dem rechtlichen Rahmen für die Beziehungen zwischen dem Dienstleistungserbringer und dem Leistungsempfänger ergebe, auch wenn dieser die Leistung rechtswidrig in Anspruch genommen habe. Die fehlende Lizenzerteilung sei kein Hindernis für die Anwendung dieses Rechtsrahmens für die öffentliche Wiedergabe solcher Werke gewesen, auch der Aufschlag auf die Vergütung sei die unmittelbare Folge der Wiedergabe der Werke ohne Lizenz.

Hinweis

Im deutschen Recht kann eine Urheberrechtsverletzung unter den weiteren Voraussetzungen einen Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG nach sich ziehen. Der Schadensersatz kann dieser Vorschrift zufolge in verschiedener Weise bemessen werden, die Bemessung des Schadensersatzes nach einer fiktiven Lizenzgebühr (die sogenannte „Lizenzanalogie“) ist nur eine von mehreren Optionen.

Umsatzsteuerlich scheint bislang ein solcher Schadensersatz überwiegend nicht als Entgelt für eine steuerbare Leistung angesehen zu werden: Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich im Jahr 2021 in einem Schreiben mit der umsatzsteuerlichen Behandlung der urheberrechtlichen Abmahnung befasst. Während der Aufwendungsersatz für die Abmahnung als Entgelt für eine steuerbare Leistung zwischen dem Unternehmer und dem abgemahnten Rechtsverletzer angesehen wird, soll ein aufgrund einer Abmahnung geltend gemachter Schadensersatz als echter Schadensersatz nicht umsatzsteuerbar sein.

Möglicherweise ist es relevant, dass der Anspruch nach rumänischen Recht im Unterschied zur deutschen Rechtslage anscheinend nicht als Schadensersatz ausgestaltet ist. Der Generalanwalt drückte sich im Streitfall in seiner Stellungnahme so aus, dass hier eine gesetzliche Verpflichtung zur entgeltlichen Duldung vorliege, dass geschützte Werke durch einen Nutzer öffentlich wiedergegeben werden, der nicht zuvor die hierfür erforderliche Lizenz eingeholt hat. Ein Schadensersatz wird demgegenüber aber nicht geleistet, weil der Leistende eine Lieferung oder sonstige Leistung erhalten hat, sondern weil er nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat. Allerdings ist es für die Qualifizierung einer Zahlung als Entgelt grundsätzlich irrelevant, wie die Zahlung bezeichnet wird. Das EuG führt zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofs an („Apcoa Parking“ und „Fluvius Antwerpen“), in denen das für vorschriftswidriges Parken auf einem kostenpflichtigen Parkplatz bzw. unrechtmäßige Entnahme von Strom entrichtete Sonderentgelt als Entgelt für steuerbare Leistungen eingestuft worden war.

Doch selbst wenn ein anhand der Lizenzanalogie bemessener Schadensersatz als Entgelt für eine umsatzsteuerbare Leistung gelten sollte, wäre damit noch nicht unbedingt gesichert, dass alle Modalitäten des Schadensersatzes nach § 97 Abs. 2 UrhG (z. B. bei der Bemessung anhand des durch den Verletzer erzielten Gewinns) als Entgelt für eine Dienstleistung infrage kommen.  Hier könnte die Auffassung des EuG bedeutsam sein, dass auch die dreifache Gebühr insgesamt als Entgelt anzusehen ist. Es wird sich weisen müssen, ob und wie die deutsche Rechtsprechung und Finanzverwaltung auf diese Entscheidung des EuG reagieren.

Fundstellen

EuG T-643/24 „Credidam II“, Urteil vom 11. Februar 2026; Schlussanträge des Generalanwalts José Martín y Pérez de Nanclares vom 3. Dezember 2025

C-90/20 „Apcoa Parking“, Urteil vom 20. Januar 2022; C-677/21 „Fluvius Antwerpen“, Urteil vom 27. April 2023

BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2021, Az. III C 2-S 7100/19/10001:006, BStBl. I 2021, 1859

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