Umsatzsteuer-Newsletter Sonderausgabe Februar 2026

Vom Gerichtshof der Europäischen Union

Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs

Nach Auffassung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) kann eine Rechnung, die zwar nicht mehr im Monat der Leistungsausführung, aber bis zur Abgabe der Mehrwertsteuererklärung erhalten wurde, noch für den Monat der Leistungsausführung zum Vorsteuerabzug berücksichtigt werden. Die Konsequenzen des Urteils sind weitreichend.

Sachverhalt

Die polnische Klägerin des Ausgangsverfahrens erhielt im Rahmen ihrer steuerpflichtigen Tätigkeit Eingangsrechnungen mit Steuerausweis. Ihrer Auffassung nach war sie zum Abzug der Vorsteuer für den Steuerzeitraum der Ausführung der Eingangsleistungen auch dann berechtigt, wenn sie die Rechnungen erst im darauffolgenden Steuerzeitraum (vor Abgabe ihrer Steuererklärung) erhalten hatte. Die Finanzbehörde lehnte das ab.

Entscheidung

Das EuG gab der Klägerin recht. Der Vorsteuerabzug sei grundsätzlich zu gewähren, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt seien, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Voraussetzungen nicht genügt habe.

  • Materielle Voraussetzungen seien solche, die die eigentliche Grundlage und den Umfang dieses Rechts regelten. So gehöre es zu den materiellen Voraussetzungen, dass der Steuerpflichtige in seiner Eigenschaft als Steuerpflichtiger gehandelt habe, dass er die Leistung von einem anderen Steuerpflichtigen erworben und auf den nachfolgenden Umsatzstufen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet habe.
  • Demgegenüber regelten die formellen Voraussetzungen die Modalitäten und die Kontrolle der Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts sowie das ordnungsgemäße Funktionieren des Mehrwertsteuersystems. Beispiele für formelle Voraussetzungen seien etwa die Verpflichtungen zu Aufzeichnungen, zur Rechnungsstellung und zur Abgabe von Steuererklärungen. Zu den formellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gehöre es, dass der Steuerpflichtige eine ordnungsgemäße Rechnung besitze.

Das Recht auf Vorsteuerabzug entstehe, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht (im vorliegenden Fall: zum Zeitpunkt, zu dem die Eingangsleistung erbracht wurde). Das richte sich ausschließlich nach den materiellen Voraussetzungen. Davon sei jedoch die Ausübung dieses Rechts zu unterscheiden. Die Ausübung sei erst möglich, sobald der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung sei. Zum Zeitpunkt der Ausübung ihres Rechts auf Vorsteuerabzug (worunter das EuG die Abgabe der Steuererklärung zu verstehen scheint) sei die Klägerin aber im Besitz der Rechnungen gewesen. Das Vorsteuerabzugsrecht werde in der Regel für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt. Werde die Klägerin daran gehindert, die Vorsteuer für den Zeitraum der Entstehung ihres Anspruchs abzuziehen, obwohl ihr die entsprechenden Rechnungen zum Zeitpunkt der Abgabe der Mehrwertsteuererklärung bereits vorlagen, verletze das unter anderem die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit.

Entgegenstehende Regelungen ließen sich nicht mit dem Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und etwaigen Missbräuchen rechtfertigen: Sei der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Steuererklärung im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung, so sei auch die Steuerbehörde in der Lage, die erforderlichen Überprüfungen durchzuführen.

Hinweis

Das Urteil dürfte es der Mehrheit der Unternehmer in zahlreichen Zusammenhängen erlauben, die Vorsteuer deutlich früher abziehen zu können als bislang. Bislang war der Vorsteuerabzug (von Fällen der Rechnungsberichtigung abgesehen) für den Zeitraum möglich, in dem kumulativ die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs vorlagen und der Unternehmer im Besitz einer ordentlichen Rechnung war. Das EuG erlaubt es nun, den Vorsteuerabzug für den Voranmeldungszeitraum, in dem das Recht auf Vorsteuer entstanden ist (in der Regel der Zeitraum der Leistungserbringung), auch dann geltend zu machen, wenn der Unternehmer erst nach Ende dieses Zeitraums, aber noch vor Einreichung der Steuererklärung in den Besitz der Eingangsrechnung gelangt ist. Eine Reaktion der nationalen Rechtsprechung und Verwaltung steht noch aus.

Das EuG nimmt mit dem Begriff „Steuererklärung“ Bezug auf Art. 250 MwStSystRL – dem entspricht in Deutschland die Umsatzsteuer-Voranmeldung. Die Begründung des Urteils dürfte wohl auch den Fall umfassen, dass der Unternehmer über eine Dauerfristverlängerung verfügt, oder den Fall von Vorauszahlungsrechnungen, bei denen der Vorsteueranspruch entsteht, wenn eine Zahlung vor Ausführung der Leistung entrichtet wird. Die Implikationen des Urteils könnten aber noch weiterreichen und sich vielleicht sogar (beispielweise) auf korrigierte Steuererklärungen oder das Vorsteuer-Vergütungsverfahren erstrecken – sei es, dass Vorsteuer in diesem Verfahren früher geltend gemacht werden könnte, sei es, dass Rechnungen und Einfuhrbelege noch für das Vorjahr im Rahmen des Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden könnten. Dagegen könnte sprechen, dass der Vorsteuer-Vergütungsantrag keine Steuererklärung im Sinne des Art. 250 MwStSystRL ist.

Fundstelle

EuG T-689/24 „Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej“, Urteil vom 11. Februar 2026

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