Aus der Gesetzgebung

Umsatzsteuerliche Änderungen zum Jahreswechsel

Zum Jahreswechsel wurden das Umsatzsteuergesetz und die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) in vielfacher Hinsicht geändert. Hier ist eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen.

Steueränderungsgesetz 2025

Die wohl prominenteste Änderung des Umsatzsteuergesetzes ist die unbefristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von sieben Prozent auf „die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken“ zum 1. Januar 2026. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) bereits angepasst und eine Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht 2025 gewährt.

Weitere Maßnahmen von umsatzsteuerlichem Belang betreffen unter anderem die Umsetzung der zentralen Zollabwicklung (Art. 179 UZK). Dieses bewilligungspflichtige Verfahren erlaubt es dem Wirtschaftsbeteiligten, Zollanmeldungen bei den Zollbehörden im Land seiner Ansässigkeit für Waren abzugeben, welche in anderen EU-Mitgliedsstaaten gestellt (eingeführt) werden. Das Zollamt im Land der Gestellung/Einfuhr ist dabei für die Festsetzung und Erhebung unter anderem der Einfuhrumsatzsteuer zuständig, während das Land der Ansässigkeit des Wirtschaftsbeteiligten für die Festsetzung und Erhebung der Zollabgaben zuständig ist. Das Umsatzsteuergesetz wird in einem neuen § 21b entsprechend angepasst. Auch diese Änderung ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten.

Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Die Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen führte zum 30. Dezember 2025 den elektronischen Abwicklungsschein ein. Die Änderung bezieht sich wegen § 73 Abs. 1 Satz 1 UStDV auf die drei in § 26 Abs. 5 UStG genannten Steuerbefreiungen außerhalb des Umsatzsteuergesetzes (Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk, Art. 14 Abs. 2 lit. b und d NATO-HQ-EA und Art. III Nr. 1 OffshStA). Diese Neuerung erstreckt sich vermutlich auch auf den Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung der Ausfuhr – in Abschnitt 6.6 Abs. 6a Nr. 5 UStAE ist der Abwicklungsschein als Ersatzbeleg als Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen zugelassen.

Bereits mit BMF-Schreiben vom 27. März 2025 war im Vorsteuer-Vergütungsverfahren für Nicht-EU-Unternehmer die elektronische Einreichung elektronischer Rechnungen sowie elektronischer Unternehmerbescheinigungen für Nicht-EU-Unternehmer zugelassen worden. Seit dem 1. Januar 2026 sind die Vorsteuerbeträge generell durch Hochladen der Rechnungen und Einfuhrbelege im Onlineportal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) oder in (nicht näher erläuterten) Ausnahmefällen durch Vorlage der Rechnungen und Einfuhrbelege auf einem Speichermedium nachzuweisen, wenn der Gesamtbetrag der Rechnung oder des Einfuhrbelegs 250 Euro übersteigt. Sämtliche Originalbelege können vom BZSt angefordert werden.

Ebenfalls seit dem 1. Januar 2026 ist im Vorsteuer-Vergütungsverfahren der Vergütungsbescheid auch ohne Zustimmung des Antragstellers durch Bereitstellung zum Datenabruf bekannt zu geben. Antragsteller, die im EU-Ausland einen Antrag zur Vergütung deutscher Vorsteuer einreichen, können stattdessen jedoch die einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe des Vergütungsbescheids beantragen. Ein Opt-out zugunsten einer postalischen Bekanntgabe des Bescheids ist im Vergütungsverfahren für Nicht-EU-Unternehmer nur eingeschränkt möglich: In diesen Fällen kann die postalische Bekanntgabe nur zu Vermeidung unbilliger Härten und offenbar nur für eine einmalige Bekanntgabe beantragt werden. Das Letztere gilt auch im Fall, dass das BZSt einen in Deutschland gestellten EU-Vorsteuervergütungsantrag nicht an den EU-Mitgliedsstaat der Erstattung weiterleitet (§ 18g Satz 5 UStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2025).

Eine eher redaktionelle Änderung betrifft die Umsatzsteuer-Zuständigkeitsverordnung (UStZustV): Für im Großherzogtum Luxemburg ansässige Unternehmer ist nun auch der UStZustV zufolge (nach Umzug und Zusammenlegen mit einem weiteren Finanzamt) das Finanzamt Saarbrücken I zuständig. Es sollte auch beachtet werden, dass nach dem BMF-Schreiben vom 1. Januar 2026 für einen Übergangszeitraum von 12 Monaten für in Ungarn ansässige Unternehmer nicht mehr das Zentralfinanzamt Nürnberg, sondern das Finanzamt Nürnberg zuständig sein soll: Zu diesem Datum wurden drei Nürnberger Finanzämter zusammengelegt, darunter das Zentralfinanzamt Nürnberg.

Weitere Änderungen

Aufgrund des Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften wird – neben Änderungen weiterer Gesetze besonders im Zollbereich − die Freizone Cuxhaven zum 1. Januar 2027 aufgehoben.

Zum 1. Januar 2026 entfiel – wie im Jahressteuergesetz 2024 vorgesehen − die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4a UStG (Umsatzsteuerlagerregelung). Steuerfrei war nach dieser Vorschrift die Lieferung bestimmter Gegenstände, wenn in Zusammenhang mit dieser Lieferung eine Einlagerung erfolgte, sie innerhalb des Umsatzsteuerlagers geliefert wurden oder der Gegenstand im Zuge der Lieferung in ein anderes Umsatzsteuerlager wechselte. Kam es zu einer Auslagerung, entfiel grundsätzlich die Steuerbefreiung für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb oder die Einfuhr, die der Auslagerung vorausging. Dafür war ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang nicht nötig, Steuerschuldner der Lieferung war allerdings grundsätzlich der Auslagerer, nicht der Lieferer. Ebenfalls steuerbefreit waren bestimmte Arbeiten an den eingelagerten Gegenständen, zum Beispiel in Zusammenhang mit Lagerung, Erhalt oder unter gewissen weiteren Voraussetzungen der Vorbereitung zum Vertrieb.

Für Gegenstände, die vor dem 1. Januar 2026 eingelagert und zum 1. Januar 2026 noch nicht ausgelagert worden sind, wurde mit Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung eine Übergangsregelung eingeführt: Danach gilt die Steuerbefreiung für Lieferungen etc. innerhalb oder zwischen Umsatzsteuerlagern weiterhin. Mit Ablauf des 30. Dezember 2029 gelten jedoch alle bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgelagerten Gegenstände als ausgelagert – mit entsprechender Umsatzsteuerschuld. Die Änderung trat zum 1. Januar 2026 in Kraft. Das BMF hat mit Schreiben vom 29. Dezember 2025 eine umfangreiche Übergangsvorschrift erlassen.

Ebenfalls aus dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung ergibt sich eine Änderung des § 15 Abs. 4 UStG. Für die Vorsteueraufteilung bei Grundstücken ist demnach eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen vorzunehmen, es sei denn, eine andere Methode führt zu einer demgegenüber präziseren wirtschaftlichen Zuordnung. Im Ergebnis dürfte nun also der Unternehmer nachzuweisen haben, dass eine andere von ihm verwendete Aufteilungsmethode zu präziseren Ergebnissen führt. Diese Änderung trat am 30. Dezember 2025 in Kraft.

Fundstellen

Steueränderungsgesetz 2025 vom 22. Dezember 2025, BGBl. I 2025, 363; BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025;

Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19. Dezember 2025, BGBl. I 2025, 372; BMF-Schreiben vom 1. Januar 2026 und vom 27. März 2025;

Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2025, BGBl. I 2025, 341;

Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024, BGBl. I 2024, 387; Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22. Dezember 2025, BGBl. I 2025, 369; BMF-Schreiben vom 29. Dezember 2025

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