Aus der Gesetzgebung

Ermäßigter Steuersatz für Restaurantleistungen

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 vorgelegt, in dem unter anderem die im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD vereinbarte Absenkung des Mehrwertsteuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen umgesetzt werden soll.

Der Entwurf sieht vor, dass künftig Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) unbefristet dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent unterliegen.

Weitere Maßnahmen von umsatzsteuerlichem Belang betreffen unter anderem die Umsetzung der zentralen Zollabwicklung (Art. 179 UZK). Dieses bewilligungspflichtige Verfahren erlaubt es dem Wirtschaftsbeteiligten, Zollanmeldungen bei den Zollbehörden im Land seiner Ansässigkeit für Waren abzugeben, welche in anderen EU-Mitgliedstaaten gestellt (eingeführt) werden. Das Zollamt im Land der Gestellung/Einfuhr ist dabei für die Festsetzung und Erhebung unter anderem der Einfuhrumsatzsteuer zuständig, während das Land der Ansässigkeit des Wirtschaftsbeteiligten für die Festsetzung und Erhebung der Zollabgaben zuständig ist. Das Umsatzsteuergesetz wird in einem neuen § 21b entsprechend angepasst.

Alle genannten Änderungen sollen dem Entwurf zufolge zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.

Hinweis

Es handelt sich um einen Entwurf, der naturgemäß noch Änderungen unterliegen kann.

Nicht im Steueränderungsgesetz, sondern in einem anderen Gesetzesentwurf wird die Aufhebung der Freizone Cuxhaven zum 1. Januar 2027 vorgeschlagen. Damit würde diese Freizone umsatzsteuerlich künftig ohne weiteres als Inland gelten, die Sondervorschriften für Freihäfen u. a. bei der Ausfuhr von Gegenständen fänden dort keine Anwendung mehr.

Fundstellen

Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 sowie eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften im Webauftritt des Bundesministeriums der Finanzen

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