Aus der Finanzverwaltung
Änderungen durch das Wachstums-chancengesetz, das BEG IV und das JStG 2024

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) passt in einem Schreiben den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) an mehrere kleinere Gesetzesänderungen des Jahres 2024 an, die sich aus dem Wachstumschancengesetz, dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) und dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) ergeben. Hier ist ein Überblick über die wichtigsten Änderungen.
Anpassung von Schwellenwerten
Es erfolgt an zahlreichen Stellen eine Anpassung an die Anhebung mehrerer Schwellenwerte, namentlich für
- die Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen durch das Wachstumschancengesetz (von 1.000 auf 2.000 Euro),
- die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen durch das BEG IV (von 7.500 auf 9.000 Euro),
- sowie die Anhebung des Grenzbetrags in § 25a Abs. 4 Satz 2 UStG durch das BEG IV (von 500 auf 750 Euro) für die Besteuerung von Gegenständen nach der Gesamtdifferenz.
Verkürzung der Aufbewahrungsfrist
In Zusammenhang mit der Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Rechnungen nach § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG durch das BEG IV (von zehn auf acht Jahre) verweist das BMF auf die Anwendungsvorschrift des § 27 Abs. 40 UStG, aus der sich Ausnahmen für näher bestimmte Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierinstitute ergeben.
Das BMF verweist darüber hinaus auf den Umstand, dass die Aufbewahrungsfrist nicht ablaufe, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung seien, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen sei, was auch Rechnungen betreffe, die für eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG in Grundstücksfällen relevant seien. Der Klarstellung dient ein Hinweis, dass die Aufbewahrungsfristen für umsatzsteuerliche Aufzeichnungen (z. B. nach § 22 Abs. 1 UStG oder § 22f Abs. 1 bis 4 UStG, die die allgemeinen Buchführ ungs- und Aufzeichnungspflichten der §§ 140 ff. AO ergänzen) nicht verkürzt wurden und auch weiterhin zehn Jahre betragen.
Gutschriften an Nichtunternehmer sowie für nicht ausgeführte Leistungen
Nach Anpassung des § 14c Abs. 2 UStG durch das JStG 2024 kann ein unberechtigter Steuerausweis in Gutschriften in bestimmten Fällen (wieder) unter § 14c Abs. 2 UStG fallen: Nach der Neufassung schuldet eine Person in diesen Fällen die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer auch dann, wenn sie einem nach einer vorherigen Vereinbarung erstellten, als Gutschrift verwendeten Dokument mit gesondertem Steuerausweis nicht unverzüglich widerspricht, obwohl sie nicht Unternehmer ist oder eine Leistung nicht ausführt.
Das bedeutet: Bei unverzüglichem Widerspruch entsteht in diesen Fällen keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG. Das BMF stellt hier insbesondere klar: Erfolgt der Widerspruch nicht unverzüglich, so stellen sich die Rechtsfolgen des § 14c Abs. 2 UStG ein und ein späterer Widerspruch gegen eine Gutschrift führt nicht zur Beseitigung der Steuergefährdung nach § 14c Abs. 2 UStG. Dann schuldet der Gutschriftempfänger die ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG, bis die Steuergefährdung beseitigt worden ist.
Es ist zu beachten, dass diese Möglichkeit nur in den genannten beiden Fällen offensteht: Im Fall, dass für nicht im Rahmen des Unternehmens ausgeführte Leistungen mit Gutschrift und (unberechtigtem) Steuerausweis abgerechnet wird, soll es auf einen unverzüglichen Widerspruch nicht ankommen. Fälle des unrichtigen Steuerausweises (§ 14c UStG) sind durch die Änderung nicht tangiert.
Hinweis
Daneben verfügt das BMF mehrere weitere – vorwiegend redaktionelle - Änderungen des UStAE. So verweist es eigens auf den durch das JStG 2024 eingefügten § 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. c UStG, aus dem sich ergibt, dass die Differenzbesteuerung keine Anwendung findet, wenn der Wiederverkäufer nach § 25a Abs. 2 UStG zur Differenzbesteuerung optiert, sofern auf den der Lieferung des Wiederverkäufers vorangegangenen Umsatz ein ermäßigter Steuersatz angewandt worden ist.
Die Grundsätze des Schreibens sind ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden, sofern die betreffenden Änderungen nicht auf das JStG 2024 zurückgehen (Anpassungen in Zusammenhang mit der Änderung des § 14c Abs. 2 UStG). Anderenfalls sind sie auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 5. Dezember 2024 (Verkündung des JStG 2024) verwirklicht worden sind.
Fundstellen
BMF-Schreiben vom 8. Juli 2025
Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024, BGBl. I 2024, 108
Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23. Oktober 2024, BGBl. I 2024, 323
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 2. Dezember 2024, BGBl. I 2024, 387

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