Aus der Rechtsprechung
Keine Berichtigung der Bemessungsgrundlage bei Insolvenz der "Zahlstelle"

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) folgt aus dem Umstand, dass der Leistungsempfänger mit Zahlung an eine vom leistenden Unternehmer benannte Zahlstelle die Entgeltforderung erfüllt, keine Minderung der Bemessungsgrundlage im Hinblick auf die ursprüngliche Leistung, wenn die Zahlstelle ausfällt und die Beträge nicht weiterleitet.
Sachverhalt
Der Kläger betrieb eine Apotheke. Die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen übertrug er einem Rechenzentrum, dem er die Forderungen gegen die von ihm belieferten Krankenkassen abtrat. Das Rechenzentrum zog die Forderungen des Klägers im eigenen Namen, aber für Rechnung des Klägers ein. Über das Vermögen des Rechenzentrums wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, zu einer Weiterleitung zahlreicher bereits durch das Rechenzentrum vereinnahmter Gelder kam es daher nicht mehr. Der Kläger verlangte die Berichtigung der seiner Meinung nach uneinbringlich gewordenen Forderungen gegen die Krankenkassen.
Entscheidung
Der BFH wies die Revision des Klägers zurück. Der Umstand, dass die Entgeltansprüche an ein Rechenzentrum zum Forderungseinzug abgetreten und nach dortigem Zahlungseingang teilweise nicht an den Kläger weitergeleitet worden seien, habe keine Auswirkungen auf die streitige Steuerfestsetzung, eine Berichtigung habe nicht zu erfolgen.
Für die Bestimmung des der Umsatzsteuer unterliegenden Entgelts komme es allein auf das Rechtsverhältnis des Klägers zu den Krankenkassen als Leistungsempfänger an. Der insolvenzbedingte Zahlungsausfall, das heißt die Nichtweiterleitung der für den Kläger vereinnahmten Zahlungen an den Kläger, betreffe dagegen das (gesondert zu betrachtende) Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Rechenzentrum und könne die Bemessungsgrundlage für die Lieferungen des Klägers an die Krankenkassen nicht berühren.
Der Kläger müsse sich zurechnen lassen, dass er das Rechenzentrum mit dem Forderungseinzug beauftragt hatte und die Krankenkassen in der Folge die geschuldeten Zahlungen an das Rechenzentrum mit befreiender Wirkung geleistet hatten. Das Rechenzentrum sei "Zahlstelle" des Klägers gewesen; dieser habe die Krankenkasse ausdrücklich aufgefordert, an das Rechenzentrum zu leisten. Entsprechend sei zivilrechtlich mit der Zahlung der Krankenkasse auf das ihr benannte Konto jeweils die Entgeltforderung des Klägers gegen die Krankenkasse erloschen. Umsatzsteuerrechtlich habe der Kläger den von den Leistungsempfängern an das Rechenzentrum als Zahlstelle entrichteten Betrag für die von ihm erbrachten Leistungen erhalten. Dies entspreche auch dem EU-Recht. Eine Uneinbringlichkeit des Entgelts scheide daher aus.
Hinweis
Das Urteil zeigt, dass bei Zahl- oder Inkassostellen, die in die Sphäre des leistenden Unternehmers gehören, weit über die Apothekerbranche hinaus Vorsicht geboten ist – jedenfalls was das Verhältnis des leistenden Unternehmers zum Leistungsempfänger angeht, da solche Dritten der Sphäre desjenigen zugerechnet werden, der sie beauftragt.
Fundstelle
BFH XI R 15/22, Urteil vom 30. April 2025

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