Aus der Europäischen Union
Neue Mehrwert-steuerbefreiung für Beschaffungen im Verteidigungs-bereich

Am 29. Mai 2025 trat die SAFE-Verordnung in Kraft. Diese zielt darauf ab, die Verteidigungsfähigkeit der Mitgliedsstaaten durch Investitionen in die europäische Verteidigungsindustrie zu stärken. Die Verordnung sieht auch eine Mehrwertsteuerbefreiung vor.
Der Rat der EU zielt mit dem Projekt „Security Action for Europe“ (SAFE) darauf ab, die europäische Verteidigungsindustrie zu unterstützen, die Produktionskapazitäten zu erhöhen und bestehende Fähigkeitslücken zu schließen. So soll die Verteidigungsbereitschaft der EU gestärkt werden, um handlungsfähig zu sein und aktuelle und zukünftige Herausforderungen eigenständig bewältigen zu können. Hierzu definiert die Verordnung bestimmte Bereiche, in die vorrangig investiert werden soll. Im Rahmen dieses Finanzinstruments möchte die EU bis zu 150 Milliarden Euro bereitstellen, die interessierten Mitgliedsstaaten auf Anfrage und auf der Grundlage nationaler Pläne als Darlehen zur Verfügung gestellt werden. Auch bestimmten Drittstaaten, voran der Ukraine, wird die Möglichkeit einer Beteiligung eröffnet.
In Art. 20 der Verordnung (die als solche ohne weitere Umsetzung unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten gilt) ist eine außerhalb der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie geregelte Mehrwertsteuerbefreiung für Verteidigungsgüter vorgesehen, die im Rahmen des SAFE-Instruments erworben werden. Konkret werden für die Zwecke der Verordnung demnach Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren von Verteidigungsgütern oder sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke von der Mehrwertsteuer befreit, die durch das SAFE-Instrument gefördert werden. Dabei handelt es sich um eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug. Der Nachweis der Voraussetzungen muss mit einer Bescheinigung geführt werden, deren Muster sich ebenfalls aus der Verordnung ergibt. Nähere Details sind noch nicht bekannt. Eine Äußerung der Finanzverwaltung steht noch aus.
Fundstellen
Pressemitteilung des Rates vom 27. Mai 2025; Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates vom 27. Mai 2025, ABl. EU L/2025/1106 vom 28. Mai 2025

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