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Slowakei: Beschrän-kungen des Vorsteuerabzugs für bestimmte Beförderungsmittel

Die slowakische Republik plant, den Vorsteuerabzug für Kraftfahrzeuge und Krafträder, die nicht ausschließlich für unternehmerische Zwecke verwendet werden, auf 50 Prozent zu beschränken.
Betroffen sind den Plänen zufolge Kraftfahrzeuge der Kategorie M1 (was die meisten Pkw einschließt) sowie Krafträder der Kategorien L1e und L3e. Der Abzug in Höhe von 50 Prozent der Vorsteuer aus Kauf, Leasing, innergemeinschaftlichem Erwerb und Einfuhr solcher Fahrzeuge soll unabhängig vom tatsächlichen Anteil des unternehmerischen Gebrauchs und unabhängig davon gelten, ob dieser unternehmerische Anteil z. B. durch Fahrtenbücher oder GPS nachgewiesen werden kann. Er soll sich ferner auf alle Kosten erstrecken, die mit dem Fahrzeug in Zusammenhang stehen, wie etwa für Reparaturen, Treibstoff oder Fahrzeugausrüstung.
Der volle Vorsteuerabzug soll künftig Fahrzeugen vorbehalten bleiben, die nachweislich ausschließlich (oder nur zu unerheblichen Teilen) für unternehmerische Zwecke verwendet werden. Die Einschränkung soll demgemäß zum Beispiel nicht für Fahrzeuge für Zwecke des Autohandels und der Autovermietung, der entgeltlichen Personenbeförderung, des Fahrunterrichts usw. gelten. Vorgesehen ist eine Einführung der Maßnahme zum 1. Juli 2025, vorerst mit dreijähriger Laufzeit (bis zum 30. Juni 2028).
Fundstelle
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/852 des Rates vom 14. April 2025 zur Ermächtigung der Slowakischen Republik, eine von Art. 26 Abs. 1 Buchst. a, Art. 168 und Art. 168a MwStSystRL abweichende Sondermaßnahme anzuwenden

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