Aus der Europäischen Union

Entwurf einer Richtlinie zu Fernverkäufen aus dem Drittland

Der Rat der EU hat sich auf einen Richtlinienentwurf geeinigt, der Anreize für Unternehmer schaffen soll, sich des Import-One-Stop-Shops (IOSS, in Deutschland vgl. § 18k UStG) zu bedienen – allerdings vorwiegend, indem künftig eine Nichtanmeldung zum IOSS mit Mehraufwand für Händler und Plattformbetreiber verbunden sein soll: Für Fälle des Fernverkaufs aus dem Drittland sieht der Entwurf den Übergang der Einfuhrmehrwertsteuer-Schuld auf den Händler bzw. den Schnittstellenbetreiber vor.

Bereits im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses für das im März 2025 verabschiedete Normenpaket „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ (VAT in the Digital Age, ViDA) war der Vorschlag aufgekommen, die Teilnahme am IOSS verbindlich vorzuschreiben. Da dieser Vorschlag wenig Unterstützung fand, wurde das Thema vorerst aus dem ViDA-Paket ausgeklammert, um eine Lösung mit anderen Anreizen für die Nutzung des IOSS zu finden, die im Rahmen der Zollreform gesetzlich fixiert werden sollte. Nun wurde der im Rahmen der Zollreform zunächst vorgesehene Richtlinienvorschlag aus dem Paket zur Reform des EU-Zollkodex ausgegliedert und in neuer Fassung einer gesonderten Regelung zugeführt. Das erfolgt auch aus fiskalischen Gründen: Der IOSS ermöglicht die Entrichtung der Mehrwertsteuer (auf den Fernverkauf eingeführter Gegenstände) im Voraus, anstatt dass Steuer erst an der Grenze entrichtet wird, was das Steueraufkommen bei der Einfuhr schützen soll.

Die Maßnahmen, die zu einer breiteren Inanspruchnahme des IOSS führen sollen, bestehen darin, die Einfuhrmehrwertsteuerschuld - grundsätzlich neben derjenigen für die Mehrwertsteuer auf den Fernverkauf der eingeführten Waren - auf den Händler bzw. gegebenenfalls auf den unterstützenden Schnittstellenbetreiber zu übertragen. Nehmen sie den IOSS nicht in Anspruch, müssen sie sich in allen Mitgliedsstaaten steuerlich erfassen lassen, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben. Sind sie zudem in einem Drittstaat ansässig, mit dem kein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe besteht, werden sie bei Nichtteilnahme am IOSS im jeweiligen Einfuhrstaat zur Bestimmung eines Steuervertreters verpflichtet, der die Einfuhrmehrwertsteuer unter bestimmten Bedingungen schuldet. Für den Fall, dass Händler, Schnittstellenbetreiber bzw. Steuervertreter ihren Pflichten nicht nachkommen und die Gegenstände folglich nicht in den freien Verkehr überlassen werden, können die Mitgliedsstaaten es optional dem Erwerber freistellen, an ihrer statt die Einfuhrmehrwertsteuer zu entrichten. Im Gegenzug entfallen die Richtlinienvorschriften, die in Deutschland in § 21a UStG umgesetzt wurden.

Im Zusammenhang mit dem IOSS sind weitere Regelungen vorgesehen: Auch weiterhin ist eine Abschaffung des Schwellenwerts von 150 Euro geplant. Die Abschaffung bzw. Neugestaltung dieses Schwellenwerts soll (zusammen mit einer beabsichtigten Ausweitung des IOSS auf Lieferungen von Gegenständen aus bestimmten Zolllagern) jedoch auch weiterhin im Rahmen des Mehrwertsteuervorschlag des Zollreformpakets erfolgen, um die Zoll- und Mehrwertsteuervorschriften für den elektronischen Handel in Einklang zu bringen.

Der Richtlinienentwurf wird zunächst dem Europäischen Parlament zur Konsultation zugeleitet. Danach muss der Entwurf vom Rat gegebenenfalls förmlich angenommen werden, bevor er im Amtsblatt der EU verkündet werden und in Kraft treten kann. Der Richtlinienvorschlag sieht eine Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten zum 1. Juli 2028 vor.

Fundstellen

Pressemitteilung des Rats und Richtlinienentwurf vom 13. Mai 2025; Übersicht über den Verfahrensstand; Allgemeine Ausrichtung vom 8. Mai 2025

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